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Gemeinsam durch die Krise mit dem SoVD

Themenseite zur Corona-Pandemie

Das Wohlergehen seiner Mitglieder, Ehrenamtlichen, gesellschaftlich wie politischen Partner*innen sowie Beschäftigten ist oberstes Gebot für den SoVD. Gleichzeitig möchte der Verband in diesen unsicheren Zeiten ein verlässlicher Ansprechpartner sein.

Beschluss des G-BA

Telefonische Krankschreibung bis Ende März verlängert

3.12.2021

Foto: Elizaveta / Adobe Stock

Frau sitzt auf dem Bett und hat ein Handy am Ohr. Bei Erkrankungen Atemwege ist die telefoniosche Krankschreibung weiter möglich.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat coronabedingte Sonderregelungen, die zum Jahresende ausgelaufen wären, bis zum 31. März 2022 verlängert. Patient*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzt*innen müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige telefonische Verlängerung der Krankschreibung für weitere sieben Kalendertage ist möglich.

Außerdem kann eine Behandlung weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patient*innen damit einverstanden sind. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Weitere Regeln betreffen die Gültigkeit von Heilmittel-Verordnungen und Krankentransportfahrten, die nicht durch die Krankenkasse genehmigt werden müssen.

Verordnung des BMAS

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

22.12.2021

Foto: Syda Productions / Adobe Stock

Im Dezember hat die Bundesregierung den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld noch einmal verlängert.

Dabei reicht es reicht weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. März 2022, verlängert. Die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit werden an die Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2021 in voller Höhe und in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 zu 50 Prozent erstattet.

Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen sind, erhalten mindestens 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent. Das Geld steigt stetig mit der Bezugsdauer – auf maximal 87 Prozent mit Kind.