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3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

23.11.2023

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist von allen Arten der vorgezogenen Rente die wertvollste. Doch nicht alles, was man liest und hört, entspricht auch der Wahrheit. Wir räumen mit drei weit verbreiteten Mythen auf.

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Im deutschen Sozialrecht wimmelt es nur so von Halbwahrheiten und Gerüchten. Besonders hoch ist die Halbwissens-Dichte, wenn es um das Bürgergeld (früher „Hartz IV“) oder die gesetzliche Rente geht.

Heute schauen wir uns drei häufige Irrglauben zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. Wenn Sie weitergehende Infos zu dieser wirklich sehr attraktiven Rentenvariante suchen, empfehlen wir Ihnen diesen Beitrag.


Mit 50 in Rente!

Sie glauben gar nicht, wie oft wir diesen Satz hören: „Also, ich bin wegen meiner Behinderung schon lange in Rente. Schon mit 50!“

Das Tückische hieran: Obwohl diese Aussage in Bezug auf unsere Altersrente für schwerbehinderte Menschen falsch ist, steckt in ihr ein Fünkchen Wahrheit. Denn mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit meint diese Person, dass sie eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Hierbei handelt es sich ebenso um eine Rentenart der Deutschen Rentenversicherung. Aber eben nicht um die Rente mit Schwerbehindertenausweis.

Die EM-Rente gibt es bereits vor dem eigentlichen Rentenalter – theoretisch schon in sehr jungen Jahren. Und zwar immer dann, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Mehr dazu in diesem Video:

Mit dem klassischen Schwerbehindertenausweis – also ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 – können Sie frühestens fünf Jahre früher in die Rente. Fünf Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze – und die hängt von Ihrem Jahrgang ab.

Wenn Sie also eigentlich bis 67 arbeiten müssen, geht es mit Schwerbehinderung bereits mit 62. Aber nicht früher. Eine Altersrente mit 50 gibt es nicht. Keine Chance. Falls Sie so etwas hören, handelt es sich entweder um die Rente wegen Erwerbsminderung oder um eine Lüge.

SB-Ausweis reicht für Rente mit Schwerbehinderung

Der Schwerbehinderten-Status ist nicht die einzige Voraussetzung für einen früheren Renteneinstieg. Sicherlich – ohne SB-Ausweis geht es nicht. Aber darüber hinaus benötigen Sie außerdem eine 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung.

Die gute Nachricht: Neben Ihrer Arbeit werden dabei auch viele andere Dinge angerechnet. Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Krankengeld und selbst der Versorgungsausgleich.

Trotzdem. Es ist wichtig, diese Wartezeit im Hinterkopf zu haben. Denn allein mit Schwerbehinderung gibt’s keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Altersrente mit Behinderung ist besonders hoch

Auch das ist ein Mythos. Man kann für keine Rentenart sagen, dass diese besonders hoch ist, weil jede individuelle Rente von einzigartigen Faktoren abhängig ist. Ganz maßgeblich natürlich von dem, was bisher eingezahlt wurde.

Was man sagen kann: Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte – der nach 45 Versicherungsjahren – ist die Rente mit Schwerbehinderung im Durchschnitt am höchsten. Im Durchschnitt. Sie wird aber nicht künstlich durch den Gesetzgeber „gepimpt“.

Nein, die im Durchschnitt höheren Auszahlungen liegen daran, dass Sie mit Schwerbehinderung zwei Jahre früher ohne Abschlag in die Rente kommen. Und selbst wenn Sie bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand einsteigen, sind die Abschläge mit maximal 10,8 Prozent zwar recht hoch. Im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte handelt es sich jedoch um ein echtes Schnäppchen.

Fazit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat diverse wertvolle Vorteile. Allen voran die Möglichkeit, zwei Jahre früher ohne Abschlag in den Ruhestand zu kommen. Mit 50 oder noch früher geht das allerdings nicht. Maximal fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze können Sie diese Rentenart in Anspruch nehmen.

Achten Sie bei Ihrer Planung aber darauf, dass zum Rentenstart die oben beschriebenen 35 Versicherungsjahre komplett sind.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

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