SovD

Sozialverband Deutschland

Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Kreisverband Stormarn

Sozialverband Deutschland

Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Kreisverband Stormarn

Sozialverband Deutschland

Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Kreisverband Stormarn

Aktuelles

3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

23.11.2023

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist von allen Arten der vorgezogenen Rente die wertvollste. Doch nicht alles, was man liest und hört, entspricht auch der Wahrheit. Wir räumen mit drei weit verbreiteten Mythen auf.

3_Irrtümer_zur_Rente_mit_Behinderung

Im deutschen Sozialrecht wimmelt es nur so von Halbwahrheiten und Gerüchten. Besonders hoch ist die Halbwissens-Dichte, wenn es um das Bürgergeld (früher „Hartz IV“) oder die gesetzliche Rente geht.

Heute schauen wir uns drei häufige Irrglauben zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. Wenn Sie weitergehende Infos zu dieser wirklich sehr attraktiven Rentenvariante suchen, empfehlen wir Ihnen diesen Beitrag.


Mit 50 in Rente!

Sie glauben gar nicht, wie oft wir diesen Satz hören: „Also, ich bin wegen meiner Behinderung schon lange in Rente. Schon mit 50!“

Das Tückische hieran: Obwohl diese Aussage in Bezug auf unsere Altersrente für schwerbehinderte Menschen falsch ist, steckt in ihr ein Fünkchen Wahrheit. Denn mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit meint diese Person, dass sie eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Hierbei handelt es sich ebenso um eine Rentenart der Deutschen Rentenversicherung. Aber eben nicht um die Rente mit Schwerbehindertenausweis.

Die EM-Rente gibt es bereits vor dem eigentlichen Rentenalter – theoretisch schon in sehr jungen Jahren. Und zwar immer dann, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Mehr dazu in diesem Video:

Mit dem klassischen Schwerbehindertenausweis – also ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 – können Sie frühestens fünf Jahre früher in die Rente. Fünf Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze – und die hängt von Ihrem Jahrgang ab.

Wenn Sie also eigentlich bis 67 arbeiten müssen, geht es mit Schwerbehinderung bereits mit 62. Aber nicht früher. Eine Altersrente mit 50 gibt es nicht. Keine Chance. Falls Sie so etwas hören, handelt es sich entweder um die Rente wegen Erwerbsminderung oder um eine Lüge.

SB-Ausweis reicht für Rente mit Schwerbehinderung

Der Schwerbehinderten-Status ist nicht die einzige Voraussetzung für einen früheren Renteneinstieg. Sicherlich – ohne SB-Ausweis geht es nicht. Aber darüber hinaus benötigen Sie außerdem eine 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung.

Die gute Nachricht: Neben Ihrer Arbeit werden dabei auch viele andere Dinge angerechnet. Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Krankengeld und selbst der Versorgungsausgleich.

Trotzdem. Es ist wichtig, diese Wartezeit im Hinterkopf zu haben. Denn allein mit Schwerbehinderung gibt’s keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Altersrente mit Behinderung ist besonders hoch

Auch das ist ein Mythos. Man kann für keine Rentenart sagen, dass diese besonders hoch ist, weil jede individuelle Rente von einzigartigen Faktoren abhängig ist. Ganz maßgeblich natürlich von dem, was bisher eingezahlt wurde.

Was man sagen kann: Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte – der nach 45 Versicherungsjahren – ist die Rente mit Schwerbehinderung im Durchschnitt am höchsten. Im Durchschnitt. Sie wird aber nicht künstlich durch den Gesetzgeber „gepimpt“.

Nein, die im Durchschnitt höheren Auszahlungen liegen daran, dass Sie mit Schwerbehinderung zwei Jahre früher ohne Abschlag in die Rente kommen. Und selbst wenn Sie bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand einsteigen, sind die Abschläge mit maximal 10,8 Prozent zwar recht hoch. Im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte handelt es sich jedoch um ein echtes Schnäppchen.

Fazit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat diverse wertvolle Vorteile. Allen voran die Möglichkeit, zwei Jahre früher ohne Abschlag in den Ruhestand zu kommen. Mit 50 oder noch früher geht das allerdings nicht. Maximal fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze können Sie diese Rentenart in Anspruch nehmen.

Achten Sie bei Ihrer Planung aber darauf, dass zum Rentenstart die oben beschriebenen 35 Versicherungsjahre komplett sind.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 2

3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung Read More »

Rente mit 63 ohne Abschlag

Rente mit 63 ohne Abschlag - so geht's noch!

12.10.2023

Sie wollen vorzeitig in die Altersrente? Am liebsten schon mit 63? Und dann bitte ohne Abschläge? Leider war dieses Privileg nur früheren Jahrgängen vorbehalten, in Zukunft ist das nicht mehr möglich. Oder doch?

Abschlagsfreie_Rente_mit_63

Um vorzeitig in die Altersrente zu kommen, stehen „Otto-Normal-Verbrauchern“ in Deutschland noch drei Wege zur Verfügung: Die Rente mit Schwerbehindertenausweis, die Rente nach 45 Versicherungsjahren und die Altersrente für langjährig Versicherte. Die Rente mit 63 bekommen Sie in Zukunft nur noch mit aktueller Schwerbehinderung oder über die Rente für langjährig Versicherte – hier allerdings nur mit hohen Abzügen.

Den Ruhestand zum 63. Geburtstag ohne Abschläge gibt es nicht mehr. Keine Chance. Mehr dazu in diesem Video.

Diesen Zahn mussten wir gleich zu Beginn ziehen, da sich immer noch das hartnäckige Gerücht hält, man könne mit 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in die Rente einziehen. Nein. Das geht frühestens zwei Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Die abschlagsfreie Rente ist also tendenziell eher mit 65 realistisch. Die Details hängen von Ihrem Jahrgang ab.

Altersrente mit 63? Nur noch mit Abschlag

Das wäre also geklärt. Aber … eine Ausnahme ebnet tatsächlich noch den Weg in eine Altersrente mit 63. Allerdings steht diese „Option“ nur einem ganz bestimmten Personenkreis offen. Und zwar nur Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente.

Sie haben richtig gelesen. Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, können Sie mit 63 abschlagsfrei in die Altersrente wechseln. Oder besser gesagt – ohne weitere Abschläge.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Bei der EM-Rente handelt es sich um eine Sonderform der gesetzlichen Rente. Diese bekommen Sie nur, wenn Sie dauerhaft zu krank zum Arbeiten sind. Dauerhaft bedeutet mindestens sechs Monate. Und die Arbeitsunfähigkeit – oder besser die Erwerbsunfähigkeit – bezieht sich auf jeden Job, den man sich vorstellen kann. Es spielt also keine Rolle, in welchem Beruf Sie zuvor gearbeitet haben. Wenn Sie noch im Callcenter telefonieren können, bekommen Sie keine Erwerbsminderungsrente.

Die magische Zahl zur Erwerbsminderung ist die drei. Wer mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten kann – egal, in welchem Job – bekommt keine volle EM-Rente.

Bestandsschutz auf dem Weg in die Altersrente

Und jetzt kommen wir zum Kern dieses Artikels: Wer innerhalb von 24 Monaten von der Erwerbsminderungs- in die Altersrente wechselt, profitiert von einem Bestandsschutz. Ihre Altersrente kann nicht niedriger sein als die zuvor bezogene EM-Rente.

Das gilt auch für den Fall, dass Sie in eine Altersrente wechseln, die eigentlich mit Abschlägen behaftet wäre. Also zum Beispiel die eingangs genannte Altersrente für langjährig Versicherte. Hier kostet jeder Monat, den Sie früher in Rente gehen, eigentlich 0,3 Prozent Ihrer Bruttorente. Aber nicht beim Übergang von der EM- in die Altersrente. Jetzt schützt Sie der Bestandsschutz.

„Der Bestandsschutz beim Wechsel von der Erwerbsminderungs- in die Altersrente bewahrt Sie vor neuen Abschlägen. Allerdings nur, wenn der Übergang innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende der EM-Rente erfolgt.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Allerdings bedeutet das nicht, dass dieser ganz besondere Weg in die Rente für jedermann erstrebenswert ist. Denn Abschläge müssen Sie trotzdem verkraften. Allerdings läuft das Ganze dann etwas anders.

EM-Rente vor 63 nur mit Abschlägen

Denn wenn Sie Ihre Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Geburtstag erhalten, belangt die Rentenversicherung Sie ebenfalls mit Abschlägen. In der Regel sind das 10,8 Prozent. Eine Möglichkeit, diese zu umgehen, gibt es nicht. Nur wenn Sie beim Beginn der Erwerbsminderung schon älter sind, können die Abschläge wegfallen.

Halten wir also fest: Wenn Sie innerhalb von 24 Monaten von der EM- in die Altersrente wechseln, greift für Sie der Bestandsschutz. Ihre Rentenhöhe bleibt gleich – es fallen keine neuen Abschläge an. Das gilt auch, wenn Sie bereits vor dem 63. Geburtstag in die Altersrente wechseln. Möglich wäre das über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Wenn wir ganz ehrlich sind, handelt es sich bei diesem ganz speziellen Weg aber nicht gerade um eine ideale Lösung. Denn die Abschläge haften an Ihrer Rente in diesem Fall schon früher. Seit Beginn der Erwerbsminderungsrente.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 2

Rente mit 63 ohne Abschlag Read More »

Letzte Chance!

Rente mit 63 - letzte Chance!

26.09.2023

Viele Menschen in Deutschland würden gern mit 63 in Rente gehen. Für die kommenden Jahrgänge gibt es dafür allerdings nur noch eine Möglichkeit.
Letzte Chance auf Rente mit 63

Letzte_Chance_auf_Rente_mit_63

Es sei denn, Sie haben zum gewünschten Rentenbeginn eine aktuelle Schwerbehinderung. Dann steht Ihnen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen offen. Und mit der können Sie auch in den kommenden Jahren noch zum 63. Geburtstag in die Altersrente.

Bei entsprechenden Abschlägen sogar noch früher. Mehr dazu in dieser Grafik.

Doch ohne SB-Ausweis bleibt Ihnen tatsächlich nur noch eine Möglichkeit, zum 63. Geburtstag in die Altersrente zu gehen. Und das auch nur mit finanziellen Abstrichen.

Ja, Sie haben richtig gehört: Die Rente mit 63 gibt es für Sie nur noch mit Abschlägen. Auch bei 45 Versicherungsjahren. Auch wenn Sie 45 Jahre lang non-stop gearbeitet haben. Dann können Sie zwar die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Aber das geht immer erst zwei Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze. Also nicht mehr mit 63. Mehr dazu in diesem Video.

Die Rente mit 63 gibt es also für Sie nur noch mit Abschlägen. Und das geht über die sogenannte „Altersrente für langjährig Versicherte“. Nicht verwechseln mit der eben erwähnten „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Wege, in die vorgezogene Altersrente einzusteigen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Denn nur mit der Altersrente für langjährig Versicherte können Sie zum 63. Geburtstag in die Rente. Egal, ob Sie Jahrgang 1960 sind oder 1966. Stand heute ist das für Sie noch machbar. Vorausgesetzt, Sie sind bereit, auf einen Teil Ihrer Rente zu verzichten.

Denn pro Monat kostet diese Rentenoption 0,3 Prozent Abschlag. Oder genauer gesagt: Pro Monat, die Sie vor der Regelaltersgrenze früher Ihre Rente beziehen.

Wenn Sie also eigentlich bis 66 und acht Monate arbeiten müssten, aber schon mit Punkt 66 in die Rente wollen, würde das 2,4 Prozent Ihrer Bruttorente kosten. Acht mal 0,3 Prozent.


„Die Rente mit 63 gibt es nur noch mit Abschlägen!“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Wenn Sie eigentlich bis 67 arbeiten müssten – und das gilt für alle Jahrgänge ab 1964 – dann kostet die Rente zum 63. Geburtstag stolze 14,4 Prozent Abschlag. Und zwar ein Leben lang.

Außerdem dürfen Sie nicht vergessen, dass Ihre Bruttorente noch um weitere Faktoren gekürzt wird: Zum einen zahlen Sie auf jeden Fall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das sind ungefähr elf Prozent, die noch einmal verloren sind. Je nach Einkommen müssen Sie außerdem Steuern zahlen. Bei der Prognose in Ihrer Renteninformation ist also Vorsicht geboten.

Fazit

Man kann also ganz klar sagen: Wenn Sie keine Schwerbehinderung haben, ist die Altersrente für langjährig Versicherte Ihre einzige Fahrkarte in die Rente mit 63. Übrigens benötigen Sie dafür als einzige Voraussetzung 35 Versicherungsjahre. Klingt erst einmal viel – da hier aber so gut wie alles mitzählt, was Sie in Ihrem Leben gemacht haben, ist das für die meisten Menschen kein Problem.

Jetzt müssen Sie sich nur noch die Abschläge leisten können – und wollen. Dann können Sie die letzte Chance zur Rente mit 63 nutzen.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 2

Letzte Chance! Read More »

Nochmal Krankengeld

Nochmal Krankengeld: Darf ich zwischendurch zum Arzt?

31.08.2023

Wer langfristig erkrankt, bekommt häufig auch finanzielle Schwierigkeiten. Eine Hürde ist zum Beispiel das Auslaufen des Krankengeldes. Normalerweise können Sie im Anschluss Arbeitslosengeld oder eine Rente beziehen. Viele Menschen hoffen jedoch darauf, ein zweites Mal Krankengeld zu erhalten. Doch das ist gar nicht so einfach.

Nochmal_Krankengeld_-_darf_ich_zum_Arzt

Das Krankengeld ist eigentlich eine gute Sache. Denn wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind, muss Ihre Firma kein Gehalt mehr zahlen. Damit Sie jetzt nicht mittellos dastehen, hat der Gesetzgeber das Krankengeld eingeführt. Nun werden Sie gewissermaßen von Ihrer Krankenversicherung dafür bezahlt, dass Sie wieder gesund werden. Sie bekommen zwar nicht so viel Geld wie zuvor im Job, aber in der Regel kommen Sie erst einmal über die Runden.

Wie lange gibt es Krankengeld?

Streng genommen können Sie für ein und dieselbe Erkrankung bis zu 78 Wochen Krankengeld beziehen. Allerdings bekommen die meisten Patienten lediglich 72 Wochen lang Geld von Ihrer Kasse. Denn: Die sechs Wochen, in denen Ihr Chef im Krankheitsfall weiter Gehalt zahlt – die sogenannte Lohnfortzahlung – wird hier mit angerechnet.

Außerdem ist wichtig: Diese maximal 78 Wochen Krankengeld werden in einem dreijährigen Zeitrahmen ausgezahlt. Hier spricht man von der „Blockfrist“. An dieser Stelle ist es sinnvoll, wenn Sie zunächst das folgende Video anschauen:

Die Blockfrist beginnt ab dem Tag, an dem Sie wegen der relevanten Erkrankung zum ersten Mal beim Arzt gewesen sind. Egal, was nun passiert: Sie läuft genau drei Jahre lang. Auch wenn Sie nach einer Woche wieder fit sind und erst einmal wieder arbeiten gehen.

Kurzes Zwischenfazit: Wenn Sie also schwer krank werden, bekommen Sie erst einmal sechs Wochen Lohnfortzahlung von der Firma. Anschließend übernimmt die Krankenversicherung mit dem Krankengeld. Innerhalb eines zeitlichen Rahmens von drei Jahren können Sie das maximal 72 Wochen beziehen. Also rund anderthalb Jahre.

Nach eineinhalb Jahren immer noch krank ...

Man muss nicht gut in Mathe sein, um das Problem zu sehen: Wer am Stück eineinhalb Jahre krank ist, muss nun warten, bis die Blockfrist abgelaufen ist. Vorher gibt es nicht noch einmal Krankengeld. Das dauert dann also noch einmal weitere 18 Monate.

Im echten Leben verlegen sich die Menschen in dieser Situation nicht aufs Warten, sondern melden sich bei der Arbeitsagentur. Obwohl sie noch einen Job haben. Obwohl sie noch krank sind. Trotzdem ist das Arbeitsamt nun die Stelle, an der es finanziell für Sie weitergeht. Zumindest in den allermeisten Fällen.

Weil die Sache in der Praxis nicht ganz unkompliziert ist, haben wir zu dieser speziellen Sache ein Video produziert:

Wenn die Krankheit gar nicht enden will, kann es am Ende – oder manchmal auch recht schnell – auf eine Erwerbsminderungsrente hinauslaufen. Falls Sie sich in einer solchen Lage befinden, empfehlen wir dringend eine persönliche Beratung. Zum Beispiel beim SoVD.

Nach drei Jahren noch einmal Krankengeld

Doch es gibt sie auch: Die Fälle, in denen nach dem Ablauf der dreijährigen Blockfrist noch einmal Krankengeld bezogen wird. Vielleicht weil das Arbeitslosengeld erschöpft ist, aber kein Anspruch auf eine Rente besteht.

In jedem Fall ist es theoretisch möglich, für die gleiche Erkrankung noch einmal Krankengeld zu erhalten. Dazu müssen drei Kriterien zutreffen:

Jetzt stellt sich eine wichtige Frage – und zwar zu Punkt 3: Darf man sich sechs Monate lang nicht krankschreiben lassen? Oder ist es noch strenger – und man darf mindestens ein halbes Jahr nicht zum Arzt wegen dieser Erkrankung?

Um das zu beantworten, schauen wir einmal ins Gesetz – in den Paragraphen § 48 im Sozialgesetzbuch (SGB) V. Hier heißt es in Absatz 2:

Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Wichtig ist der erste Punkt. Man darf also sechs Monate lang „wegen dieser Krankheit“ nicht „arbeitsunfähig“ gewesen sein. Das heißt auf Deutsch: Nicht krankschreiben lassen!

„Für ein zweites Krankengeld müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem darf man sich sechs Monate lang NICHT krankschreiben lassen!“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Nicht krankschreiben lassen. Hier ist nirgendwo die Rede davon, dass man nicht zum Arzt gehen darf. Dieser Unterschied ist wichtig. Dazu ein Beispiel:

Roland aus Heide leidet an einer Depression. Er ist schon viele Jahre in Behandlung, zwischendurch auch stationär. In dieser Zeit hat er unter anderem eineinhalb Jahre Krankengeld bezogen.

Nun hat eine neue Blockfrist begonnen. Roland besucht seinen Psychologen ununterbrochen, erhält dort Medikamente und seine Psychotherapie. Er wird jedoch nicht krank geschrieben.

Folglich könnte er – wenn alle anderen Kriterien erfüllt sind – ein zweites Mal Krankengeld für seine Depression erhalten.

Fazit

Um zweimal für dieselbe Erkrankung Krankengeld zu beziehen, muss vor allem eine neue Blockfrist begonnen haben. Außerdem müssen Sie in der Zwischenzeit mindestens für ein halbes Jahr gesund gewesen sein. Zumindest auf dem Papier. Sie dürfen sich in dieser Phase nicht krankschreiben lassen. Auch wenn das völlig widersinnig klingt.

Auch aus diesem Grund empfehlen wir in solchen Fällen unbedingt eine unabhängige Beratung. Die finden Sie entweder bei einem Fachanwalt für Sozialrecht oder eben beim SoVD. Den gibt es in ganz Deutschland.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 2

Nochmal Krankengeld Read More »

Mehr Bürgergeld

Mehr Bürgergeld ab 2024

29.08.2023

Grundsicherung soll 2024 auf 563 Euro monatlich steigen. Der SoVD begrüßt geplante Anpassung der Regelsätze.

buergergeld_anpassung0823

Besonders Menschen mit wenig Einkommen leiden unter der hohen Inflation. Für Grundsicherungsbeziehende gibt es 2024 etwa 60 Euro mehr pro Monat.

Laut Bundessozialminister Hubertus Heil (SPD) sollen Empfänger*innen von Bürgergeld im kommenden Jahr spürbar höhere Leistungen erhalten. SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier bezeichnete die Entscheidung als ein gutes Signal.


Ende August machte Heil seine Pläne öffentlich und nannte dabei konkrete Zahlen. So soll etwa der Satz für Alleinstehende Anfang des kommenden Jahres von 502 auf 563 Euro im Monat steigen. Angesichts der immensen Preissteigerungen in vielen Bereichen dürfte dies für Betroffene eine gute Nachricht sein.


SoVD: Auch andere Personen mit wenig Einkommen beachten


Auch beim SoVD stießen die Pläne aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Zustimmung. Die Erhöhung, sagte Michaela Engelmeier, sei auch eine Entlastung für Hunderttausende, die Grundsicherung im Alter erhielten oder mit ihrer Erwerbsminderungsrente nicht über die Runden kämen.


Dennoch warnte die Vorstandsvorsitzende des SoVD: „Die Politik darf die Personengruppen mit einem Einkommen knapp über dem Grundsicherungsniveau nicht aus dem Blick verlieren. Rentnerinnen und Rentner haben bisher keinen Inflationsausgleich bekommen. Und auch die vielen Menschen im Niedriglohnsektor sind trotz Vollzeitbeschäftigung finanziell am Rande. Dafür braucht es jetzt schnell einen armutsfesten Mindestlohn.“

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 2

Mehr Bürgergeld Read More »

Pflegekosten steigen

Pflegekosten steigen dramatisch an

18.07.2023

Pflegebedürftige müssen im Schnitt über 2500 Euro im Monat zahlen. Der SoVD fordert die Einführung einer solidarischen Pflegevollversicherung.

pflegekosten0723
Wer in eine Pflegeeinrichtung geht, muss mit hohen Kosten rechnen. Foto: Robert Kneschke / Adobe Stock

Der Situation in der Pflege spitzt sich weiter zu: Plätze in Pflegeheimen sind schwer zu bekommen und bedeuten für Pflegebedürftige hohe Kosten. Laut aktuellen Zahlen vom Verband der Ersatzkassen bezahlen Bewohnende von Pflegeheimen im Juli im Durchschnitt 2548 Euro pro Monat. Das sind 140 Euro mehr als zum Jahresbeginn und sogar 400 Euro mehr als im Januar 2022.

Trotz der 2022 eingeführten Entlastungsbeiträge sind die Kosten zuletzt stark gestiegen und liegen nun häufig über dem Doppelten einer Durchschnittsrente. Aus eigener Tasche ist das für viele Pflegebedürftige kaum zu stemmen. Häufig sind sie dazu gezwungen, Ersparnisse aufzubrauchen, bevor sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen können.

Höhere Entlastungsbeträge senken Kosten nicht

Die Pflegeversicherung übernimmt lediglich einen Teil der Pflegekosten. Für Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen die Versicherten selbst aufkommen. Durch die steigenden Energiekosten und die überfälligen Lohnerhöhungen für Pflegekräfte sind die Summen zuletzt deutlich gestiegen.

Auch die leichte Erhöhung der Entlastungsbeiträge ab dem nächsten Jahr wird die Situation nicht grundlegend ändern. Denn auch diese gibt es nur für den Eigenanteil bei der Pflege, aber nicht weitere Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim.

SoVD: Pflegeversicherung muss Vollversicherung werden

Um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen und die Versicherten vor weiteren Kostensteigerungen zu schützen, fordert der SoVD den Ausbau zu einer solidarischen Pflegevollversicherung. In einem gemeinsamen Appell mit anderen Verbänden rief der SoVD Ende Juni zur Reform der Pflegeversicherung auf. Darin heißt es: „Eine langfristig wirksame, tragfähige und für alle verlässliche Lösung bietet einzig eine Vollversicherung in der Pflege: Wenn alle pflegebedingten Kosten künftig von der Pflegeversicherung übernommen und die Ausbildungskosten als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Steuermitteln finanziert würden – wie im Koalitionsvertrag vereinbart –, halbierten sich die von den Pflegeheimbewohner*innen selbst aufzubringenden Kosten.“

Die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier ergänzt: Es war ein Konstruktionsfehler, die Pflegeversicherung als Teilkostenversicherung auszugestalten. Wir brauchen endlich eine solidarische Pflegevollversicherung, die bedarfsgerecht alle pflegebedingten Kosten übernimmt.“ Die aktuelle Entwicklung zeigt einmal mehr die Dringlichkeit, hier politisch aktiv zu werden.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 2

Pflegekosten steigen Read More »

Krank nach Aussteuerung

Krank nach Aussteuerung: Jetzt müssen Sie aufpassen

13.07.2023

Nach etwa eineinhalb Jahren Krankengeld werden Sie von der Krankenkasse „ausgesteuert“. Falls Sie nun weiterhin krank sind, erhalten Sie in aller Regel erst einmal Geld von der Arbeitsagentur. Doch was ist, wenn Sie nun akute gesundheitliche Probleme bekommen?

Krank_nach_Aussteuerung

Über die sogenannte „Aussteuerung“ haben wir in diesem Blog bereits häufig informiert. Wichtige Beiträge finden Sie zum Beispiel zur berüchtigten Nahtlosigkeitsregelung oder über die Frage, ob ich mich nach dem Krankengeld weiter arbeitsunfähig schreiben lassen soll.

In diesem Beitrag geht es um ein ähnliches Problem: Die Nahtlosigkeitsregelung wurde bereits abgelehnt. Das bedeutet: Sie beziehen nun Arbeitslosengeld, ohne dass Sie beim Arbeitsamt als krank gemeldet sind.  Und nun verschlechtert sich Ihre gesundheitliche Situation massiv? Worauf ist nun zu achten?

Neue oder gleiche Erkrankung?

Zunächst einmal müssen wir klären, ob die gesundheitliche Verschlechterung auf eine alte oder neue Erkrankung zurückzuführen ist. Diese Frage ist deswegen entscheidend, weil die dazugehörige Antwort darüber bestimmt, welche Leistungen Ihnen nun zustehen.

Neue Erkrankung
Einfacher für Sie ist es tatsächlich, wenn wir es mit einer völlig neuen Krankheit zu tun haben. Vielleicht haben Sie aufgrund einer Krebserkrankung Krankengeld bezogen. Doch nach der Aussteuerung haben Sie sich das Bein gebrochen. Es besteht also offensichtlich kein Zusammenhang mit dem Krebs.

In diesem Fall kann sogar ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Allerdings nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des ersten Arztbesuchs wegen der neuen Erkrankung nicht arbeitsunfähig geschrieben waren.

Da wir uns nicht in der Nahtlosigkeitsregelung befinden, sollte dieser Fall bei Ihnen zutreffen. Und dann gibt es erneut bis zu eineinhalb Jahre Krankengeld.

Bisherige Erkrankung wird akut
Anders verhält es sich, wenn Sie nach der Aussteuerung ALG I beziehen und die schon bestehende Krankheit schlimmer wird. Noch einmal zur Erinnerung: Die Nahtlosigkeitsregelung greift nicht. Deswegen sind Sie auch nicht durchgehend krankgeschrieben, um überhaupt Arbeitslosengeld zu erhalten.

Nun hat sich Ihre bisherige Erkrankung jedoch so stark verschlimmert, dass Sie vielleicht ins Krankenhaus müssen. Wie gehen wir damit um?

„Wenn nach der Aussteuerung eine völlig neue Erkrankung hinzukommt, kann das zu einem neuen Anspruch auf eineinhalb Jahre Krankengeld führen. Aber nur unter ganz bestimmten Umständen.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Das ist ein echtes Dilemma. Obwohl Sie krank sind, dürfen Sie sich nicht dauerhaft krankschreiben lassen, sonst verlieren Sie den Anspruch auf ALG I und damit auch den Krankenversicherungsschutz. Krankengeld gibt es nicht mehr – da die dreijährige Blockfrist zu Ihrer Erkrankung noch läuft. Mehr dazu finden Sie im oben verlinkten Video.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten, die Ihnen noch bleiben. Die erste lässt sich nicht immer anwenden und hängt maßbeglich von Ihrer gesundheitlichen Verfassung ab. Wichtig ist, dass Sie nicht länger als sechs Wochen am Stück krankgeschrieben sind. Theoretisch könnten Sie sich also immer nur dann arbeitsunfähig schreiben lassen, wenn Sie im Krankenhaus sind. Und danach nicht mehr. Sie merken schon: Das ist keine konfortable Situation – und kann wirklich nur eine Notlösung sein. Lassen Sie sich hierzu unbedingt individuell beraten.

Falls das in Ihrer Lage nicht funktioniert, bleibt noch die Möglichkeit der Familienversicherung. Falls Ihr Ehepartner also in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert ist, können Sie über diesen Weg versichert werden. Sie bekommen nun also kein Arbeitslosengeld mehr, aber zumindest über die Krankenkasse müssen Sie sich keine Gedanken machen.

Falls auch das nicht geht, müssen Sie sich freiwillig in der GKV versichern.

Wichtig: Das alles gilt – wie oben bereits erwähnt – nur, wenn die Nahtlosigkeitsregelung nicht angewendet wird.

Fazit

Es ist eine wirklich schwierige Situation: Sie sind zwar krank – aber in den Augen der Arbeitsagentur nicht krank genug, um ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung zu erhalten. Demzufolge lassen Sie sich – trotz Krankheit – nicht weiter arbeitsunfähig schreiben.

Wenn es mit Ihrer Gesundheit nun rapide abwärts geht, kommt es darauf an, ob eine neue oder alte Erkrankung dahintersteckt. DIe komplett neue Krankheit ist in aller Regel von Vorteil, wenn es um Ihre finanzielle Versorgung geht. Macht die alte Krankheit Probleme, kann sich das schnell auf den Bezug des Arbeitslosengeldes auswirken.

In jedem Fall ist eine persönliche Beratung zu empfehlen. Damit Sie keine schwerwiegenden Fehler machen.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 2

Krank nach Aussteuerung Read More »

Schwerbehinderung mit 62

Schwerbehinderung mit 62: Darf mich das Jobcenter in die Rente zwingen?

08.06.2023

Wer mit Anfang 60 den Job verliert, hat es schwer, eine neue Anstellung zu finden. Nach maximal zwei Jahren ist dann das Arbeitslosengeld erschöpft, dann bleibt nur das Bürgergeld. Aber für wie lange?

62_und_schwerbehindert_-_kann_mich_das_Jobcenter_in_die_Zwangsrente_schicken

Am Ende des Berufslebens haben Sie normalerweise einen Vorteil gegenüber jüngeren Arbeitnehmern: Sie können bis zu zwei Jahre lang Arbeitslosengeld beziehen. Bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres geht das nicht – hier erhalten Sie maximal zwölf Monate ALG I.

Doch auch zwei Jahre können schnell vergehen. Wenn Sie jetzt erst um die 60 sind, haben Sie ein Problen: Eine vorgezogene Altersrente können Sie noch nicht beantragen. In vielen Fällen bleibt nun als Übergang lediglich das Bürgergeld, ehemals „Hartz IV“.

Bürgergeld vor der Rente

Solange Sie das gesetzliche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Bürgergeld beziehen. Das wichtigste Kriterium ist, dass Sie über so wenig Einkommen verfügen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten können. Das Vermögen hingegen ist durch die Gesetzesänderungen weniger problematisch: Bis zu 50.000 Euro können Sie im ersten Jahr auf dem Konto haben – das würde den Anspruch auf Bürgergeld nicht verwirken.

Noch vor einigen Jahren konnte das Jobcenter Sie dazu zwingen, vorzeitig in die Rente zu gehen. Allerdings auch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können. Seit Anfang 2023 gibt es das Mittel der Zwangsverrentung allerdings nicht mehr. Gegen Ihren Willen landen Sie also nicht in der Altersrente, wenn Sie Bürgergeld erhalten.

Regelaltersgrenze_-_Übersicht_des_SoVD_2022

Mit Schwerbehinderung in die Rente abgeschoben?

Anders kann es sich verhalten, wenn Sie unter starken gesundheitlichen Problemem leiden. Aber hier müssen wir ganz genau formulieren: Auch wenn Sie extrem und dauerhaft krank sind, kann und darf das Jobcenter Sie nicht in die vorgezogene Altersrente schieben. Das geht seit 2023 nicht mehr.

Im Internet schwirren allerdings andere – nicht ganz korrekte – Begriffe umher, wenn es um dieses Thema geht. Etwa das Wort „Frührente“. Offiziell existiert dieser Begriff im Sozialrecht zwar nicht. Wenn damit aber eine Rente wegen Erwerbsminderung gemeint ist, gibt es die tatsächlich: die Rente gegen Ihren Willen.

Und zwar immer dann, wenn ein Gutachter der Deutschen Rentenversicherung zu dem Ergebnis kommt, dass Sie weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Egal, in welchem Job. Und für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten. Treffen diese Kriterien auf Sie zu, sind Sie im Jobcenter falsch. Denn gleich in § 7 SGB II heißt es unter den Anspruchsvoraussetzungen, dass Sie „erwerbsfähig“ sein müssen. Wer allerdings weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, bekommt im Jobcenter kein Geld. In diesem Fall droht also tatsächlich eine „Zwangsverrentung“.

Das Jobcenter kann Sie seit 2023 nicht mehr zu einer Altersrente zwingen. Anders sieht es aus, wenn Sie dauerharft zu krank sind, um einer Arbeit nachzugehen.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Behinderung erst einmal kein Kriterium

Die EM-Rente hat erst einmal nichts mit einer möglichen Schwerbehinderung zu tun. Klar – viele Menschen, die nicht mehr arbeiten können, haben auch einen Schwerbehindertenausweis. Aber der SB-Ausweis sagt per se erst einmal nichts über Ihre Arbeitsfähigkeit aus.

Etwas anderes ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Aber die gibt es erst ab einem bestimmten Alter. Und da sie zu den vorgezogenen Altersrenten gehört, hat das Jobcenter mittlerweile keine Handhabe mehr, Sie in diese Rentenvariante zu zwingen.

Fazit

Wenn es um die Altersrente geht – also zum Beispiel die Rente mit 63 – bestimmen Sie allein, wann es losgehen soll. Beziehen Sie Bürgergeld, darf Ihr Sachbearbeiter Ihnen in diese Entscheidung nicht reinreden.

Anders beim Thema Erwerbsminderung. Wer so krank ist, dass er generell nichts im Jobcenter verloren hat, kann und wird früher oder später dazu aufgefordert werden, die EM-Rente zu beantragen. Mit der Schwerbehinderung hat das aber erst einmal nichts zu tun.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 2

Schwerbehinderung mit 62 Read More »

Minijob bei EM-Rente

Minijob bei EM-Rente: Weiterbewilligung gefährdet?

23.05.2023

Eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält man nur, wenn man dauerhaft nicht mehr arbeiten kann. Das ist erst einmal Fakt. Trotzdem ist es möglich, sich neben der Rente etwas dazu zu verdienen. Zumindest dann, wenn Sie auf einige Dinge achten.

Minijob_bei_EM-Rente_-_Weiterbewilligung_in_Gefahr

Denn wer eine EM-Rente in voller Höhe bezieht, kann aus medizinischer Sicht nur noch bis zu drei Stunden am Tag arbeiten. Im Umkehrschluss bedeutet das: Weniger als drei Stunden geht immer. Wenn Sie das also gesundheitlich schaffen, dürfen Sie – auch mit voller Erwerbsminderungsrente – bis zu drei Stunden pro Tag einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

In der Regel funktioniert das gut im Rahmen eines Minijobs. Viele EM-Rentner verdienen sich etwas mit solchen Nebentätigkeiten hinzu. Es muss einfach gesundheitlich passen.

Nebenjob und EM-Rente: Bis zu drei Stunden sind okay

Umgekehrt gilt das gleiche: Sollten Sie zwar schon lange krank sein, aber immer noch einen „kleinen“ Nebenjob verrichten können – dann kann Ihnen auch in diesem Fall eine volle Rente wegen Erwerbsminderung gewährt werden. Wichtig sind eben die magischen drei Stunden. Wenn Sie mit Ihrer Erkrankung länger arbeiten können, gibt es keine EM-Rente.

Auf den Job, den Sie einmal gelernt bzw. zuletzt ausgeübt haben, kommt es dabei übrigens nicht an. Wichtig ist nur, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden pro Tag schaffen. Egal, was Sie vorher gemacht haben. Der Vollständigkeit halber muss für eine EM-Rente außerdem eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein. Hier sprechen wir vereinfacht von der 5-5-3-Regel.

Einkommen aus Nebenjob: Verrechnung mit EM-Rente

Bis Ende 2022 mussten Sie höllisch aufpassen, durch Ihren Nebenjob nicht zu viel zu verdienen. Denn wenn das passierte, wurde die Rente zumindest anteilig gekürzt. Seit Anfang 2023 hat es hier jedoch eine wichtige Änderung gegeben. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann nur dann mit Ihrem Arbeitseinkommen verrechnet werden, wenn Sie mehr als 17.000 Euro im Jahr verdienen. Und das müssen Sie erst einmal schaffen, wenn Sie maximal drei Stunden pro Tag arbeiten können.

Es besteht also keinerlei Gefahr, aufgrund Ihres Minijobs den Anspruch auf die EM-Rente zu verlieren. Auch wenn diese nur befristet bewilligt wurde und Sie nun einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen müssen, ist der Nebenjob unproblematisch. Wichtig ist einzig und allein das sogenannte „Restleistungsvermögen“ – also die Frage, inwieweit Sie mit Ihrer Gesundheit überhaupt noch malochen können. Und hier gilt wie oben geschildert die magische Grenze von drei Stunden.

Auch die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen Erwerbsminderung steigt 2023 deutlich an.

Fazit

Sie beziehen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung? Dann können Sie ohne Probleme nebenbei arbeiten gehen. Maximal drei Stunden pro Tag und 15 Stunden in der Woche. Auch die Hinzuverdienstgrenze von mittlerweile über 17.000 Euro pro Jahr ist sehr „versichertenfreundlich“ ausgestaltet. Falls Sie am Tag zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, sind übrigens die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine halbe EM-Rente erfüllt. In diesem Fall können Sie natürlich auch bis zu sechs Stunden pro Tag einem Beruf nachgehen, ohne dass es Probleme gibt.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 2

Minijob bei EM-Rente Read More »

Früher als zwei Jahre vorher in Rente

Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Kann ich auch früher als zwei Jahre vorher in Rente?

25.04.2023

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte benötigen Sie mindestens 45 Jahre Wartezeit. Sind die erfüllt, dürfen Sie bis zu zwei Jahre früher in die vorgezogene Rente – ohne Abschläge. Ist es darüber hinaus möglich, noch früher eine Altersrente zu beziehen? Dann mit Abzügen?

Altersrente_für_besonders_langjährig_Versicherte_-_Kann_ich_auch_früher_als_zwei_Jahre_vorher_in_Rente

In Deutschland gibt es aktuell zwei Möglichkeiten, ohne Abschläge vorzeitig in die Altersrente zu gehen. Entweder haben Sie eine Schwerbehinderung und erfüllen die Wartezeit von 35 Jahren. Oder Sie bringen es ohne SB-Ausweis auf mindestens 45 Jahre in der Deutschen Rentenversicherung.

In diesem Beitrag soll es um die Variante nach 45 Versicherungsjahren gehen – also um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Aber warum kommt man auf diese Idee?

45 Jahre Wartezeit: Zwei Jahre vorzeitig in Rente

Wenn wir in die Statistik schauen, ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte die Rentenoption mit den höchsten Auszahlungen. Mit Abstand. Im Jahr 2021 waren es durchschnittlich 1427,06 Euro, die monatlich überwiesen wurden. 

Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Zahlen betreffen nur „Neu-Renten“ im Jahr 2021

Doch dafür müssen Sie zunächst die Hürde mit 45 Versicherungsjahren überspringen. Die meisten Etappen aus Ihrem Lebenslauf zählen hier mit: Zeiten, in denen Sie angestellt waren, Kindererziehung, die Pflege von Angehörigen und auch – in aller Regel – der Bezug von Arbeitslosengeld I. Wenn Sie jedoch längere Zeit sehr krank waren und eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen mussten oder ausschließlich vom Jobcenter betreut wurden – dann werden diese Zeiten nicht bei den 45 Jahren angerechnet.

Wie genau der Versicherungsverlauf bei Ihnen aussieht, können Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung in Erfahrung bringen. Fordern Sie hierfür am besten eine aktuelle Rentenauskunft an.

Sobald Sie jedoch diese 45 Jahre „im Sack“ haben, können Sie zwei Jahre früher Ihre Altersrente beziehen. Und das ohne Abschläge.

Nur zwei Jahre früher?

Wann genau das dann ist, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. Falls Sie zum Beispiel 1964 oder später geboren wurden, könnten Sie mit 65 erstmals eine abschlagsfreie Rente beziehen.

Viele Mitglieder des SoVD treten jedoch mit folgender Frage an uns heran:

„Die 45 Jahre sind bereits erfüllt, ich möchte aber nicht bis zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze warten. Kann ich meine Altersrente auch früher beziehen? Ich wäre auch bereit, dafür Abschläge hinzunehmen.“ 

Und hier lautet die klare Antwort: Ja! Das ist möglich. Aber der Abschlag wird höher ausfallen, als Sie vermuten.

Rentenarten nicht kombinierbar

Das liegt daran, dass Sie die Varianten der vorgezogenen Altersrente nicht miteinander vermengen können. Die Rente nach 45 Versicherungsjahren beschert eine Rente ohne Abzug. Aber eben maximal zwei Jahre früher. Wenn Sie nun noch früher in den vorgezogenen Ruhestand wechseln möchten, geht das nur über die Altersrente für langjährig Versicherte.

Hier ist Ihr 63. Geburtstag der früheste Start. Aber mit einem Haken: Denn die Abschläge beginnen ab der Regelaltersgrenze.

Dazu ein Beispiel:

Wolfgang (63) ist Jahrgang 1961, er erfüllt bereits jetzt die 45-jährige Versicherungszeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Damit könnte er mit 64 und sechs Monaten eine abschlagsfreie Rente beziehen.
Doch Wolfgang möchte gern schon jetzt – mit 63 und sechs Monaten – in die Rente.
Das ist möglich. Doch dafür würde der Abschlag 10,8 Prozent betragen. 36 Monate x 0,3 Prozent. Warum? Weil Wolfgang für sein Vorhaben, mit 63 eineinhalb in die Rente zu gehen, die Altersrente für langjährig Versicherte wählen müsste. Und hier schlägt der Abzug ab der Regelaltersgrenze zu. In Wolfgangs Fall also ab 66 und sechs Monaten. Nicht bei 64 und sechs Monaten.

Flexibel nur mit Schwerbehinderung

Nur wenn Sie eine aktuelle Schwerbehinderung haben, können Sie über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen solch einen Weg mit geringen Abzügen gehen: Zwei Jahre früher ohne Abschlag. Und darüber hinaus kostet jeder Monat 0,3 Prozent Abschlag. Nicht ab der Regelaltersgrenze, sondern ab der Schwelle, ab der Sie abschlagsfrei in die vorgezogene Rente kommen.

Bei der Rente nach 45 Versicherungsjahren ist das nicht möglich.

„Mit 45 Versicherungsjahren kommen Sie bis zu zwei Jahre früher in die abschlagsfreie Rente. Eher geht es nicht. Dann nur über die Altersrente für langjährig Versicherte mit sehr hohen Abzügen.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Fazit

Sobald Sie 45 Versicherungsjahre zusammen haben, erfüllen Sie das wichtigste Kriterium zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nun können Sie zwei Jahre früher in die abschlagsfreie Rente. Mehr geht nicht. Wenn Sie nicht so lange warten wollen, müssen Sie eine andere Rentenart wählen. Diese ist jedoch mit relativ hohen Abschlägen verbunden.

Eine wirklich gute Alternative gibt es nur, wenn Sie schwerbehindert sind. Oder Sie schieben den Rentenbezug über andere Optionen in die Zukunft. Etwa über den Bezug von Arbeitslosengeld.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 2

Früher als zwei Jahre vorher in Rente Read More »