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Themen Rente

Neben den unterschiedlichen Varianten der Altersrente beraten wir Sie selbstverständlich in allen Fragen der Erwerbsminderungsrente. Auch wenn es um Witwen- oder Hinterbliebenenrenten geht, sind wir beim Sozialverband ein kompetenter Ansprechpartner.

Ohne Schuld vor Rente gekündigt

Ohne Schuld vor Rente gekündigt: Zählt das ALG jetzt zur Wartezeit?

04.07.2024

Leider passiert so etwas immer zur Unzeit: Wenn Sie ohne eigenes Zutun Ihren Job verlieren, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Aber wie verhält sich das Ganze mit Blick auf die Wartezeiten bei der Rente?

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Diese Frage ist wichtig, weil jede Altersrente eine Mindest-Versicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) voraussetzt. Besonders pikant wird es, falls es um eine vorgezogene Altersrente geht – also die mit Schwerbehinderung, die Rente mit 63 oder die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren.

Für all diese Rentenvarianten benötigen Sie eine festgelegte Anzahl an Jahren in der DRV. Haben Sie die nicht, bleibt die Wunsch-Rente ein Wunsch. Und deswegen kann der Jobverlust am Ende des Berufslebens ein größeres Problem sein.

35 oder 45 Jahre Wartezeit

Wie groß das Problem wirklich ist, hängt von der jeweiligen Versicherungszeit ab. Wenn es um die Rente mit Behinderung geht oder die abschlagsbehaftete Rente ab 63, benötigen wir mindestens 35 Jahre Wartezeit. In der Regel haben wir die mit Anfang 60 erfüllt – denn nicht nur die Arbeitsjahre zählen mit, sondern auch die Jahre an der Uni oder große Teile der Kindererziehung.

Aber selbst wenn nicht: Der Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) ist bei den 35 Jahren IMMER inkludiert. Das bedeutet also – falls Sie Ihren Job in den Jahren vor dem Rentenbeginn verlieren sollten, zählt die folgende Phase als Versicherungszeit bei den 35 Jahren mit. Das gilt sowohl für Arbeitslosen- als auch Bürgergeld.

Achtung: Das gilt allerdings nicht, wenn Sie bei der Arbeitsagentur eine Sperre absitzen müssen. Falls Sie also OHNE wichtigen Grund selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, gefährdet das möglicherweise Ihre Pläne für den Ruhestand.

Etwas schwieriger wird es für die 45-jährige Versicherungszeit.

Denn in diesem Fall zählt der Bezug von Bürgergeld per se nicht mit. Arbeitslosengeld schon, aber mit einer wichtigen Ausnahme: In den letzten 24 Monaten vor dem Beginn Ihrer Rente wird die Bezugszeit des ALG nicht bei der 45-jährigen Wartezeit angerechnet. Wenn Sie kurz vor der Rente Ihren Job verlieren, kann das also höchst problematisch sein.

"Und wenn mich selbst keine Schuld am Jobverlust trifft?"

Die oben gemachten Aussagen zur 35- oder 45-jährigen Wartezeit sind auch dann gültig, wenn die Kündigung nicht von Ihnen ausging. Für die Anerkennung als Wartezeit spielt es keine Rolle, ob Sie schuldlos gekündigt wurden oder aus freien Stücken einen Aufhebungsvertrag unterschreiben: Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, wird das bei der 35-jährigen Versicherungszeit immer berücksichtigt. Bei der 45-jährigen Variante nur, wenn es sich nicht um die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn handelt. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn Ihr Betrieb komplett in die Insolvenz geht.

Und nochmal: Falls Sie in den ersten zwölf Wochen im Arbeitsamt gesperrt sind und kein ALG erhalten, zählt diese Zeit ebenfalls nicht als Wartezeit.

Fazit

Wenn Sie also schuldlos Ihren Job verlieren, kommt es darauf an, mit welcher Rentenart Sie in den Ruhestand wechseln möchten. Schwerbehinderten-Rente und eine Rente mit Abschlägen erfordern die 35-jährige Wartezeit. Das ist mit Blick auf Ihre Arbeitslosigkeit kein Beinbruch.

Bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren Wartezeit, müssen wir uns die Frage stellen: Ist die Versicherungszeit bereits vor dem Jobverlust erfüllt? Falls ja – kein Problem. Wenn nicht, müssen wir die letzten Monate bis 45 irgendwie komplettieren. Zum Glück gibt es dafür Mittel und Wege

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Neuer Streit ums Rentenpaket II

EM-Rente unbefristet: Jetzt vorzeitig Altersrente beantragen?

11.06.2024

Eigentlich wollte die Koalition das Rentenpaket II vor der Sommerpause verabschieden. Doch nun droht die FDP, ihre Zustimmung zu verweigern.

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Wie geht es weiter mit der Rente? Wenn die Rentenreform nicht bald beschlossen wird, drohen sinkende Renten. Foto: Robert Kneschke / Adobe Stock

Noch im Mai sah es so aus, als ob das Rentenpaket II auf einem guten Weg sei. Nach längerer Blockade durch das Finanzministerium gab Christian Lindner die benötigten Mittel frei.


Aus der FDP werden nun jedoch Stimmen laut, die drohen, die bereits gefundene Einigung aufzukündigen. Wie die BILD-Zeitung berichtet, lehnen einige FDP-Abgeordnete es ab, für höhere Rentenbeiträge zu stimmen.

Steigender Beitragssatz zur Absicherung des Rentenniveaus

Dabei hat auch die FDP dem Kompromiss zum Rentenpaket zugestimmt. Demnach soll das aktuelle Absicherungsniveau der Rente von 48,2 Prozent zunächst bis 2040 bei 48 Prozent gehalten werden. Ohne eine solche Festlegung würde es im Vergleich zur Lohnentwicklung sinken.


Zugleich rechnet die Regierung mit einem Anstieg des Beitragssatzes für die gesetzliche Rentenversicherung von derzeit 18,6 Prozent bis 2045 auf 22,3 Prozent.

"Generationenkapital" als zusätzliche Säule

Teil des Rentenpaketes II ist außerdem das so genannte „Generationenkapital“. Auf dessen Einführung hatte vor allem die FDP gedrängt. Als weitere Säule der Rentenfinanzierung will die Regierung bis Mitte der 2030er-Jahre mindestens 200 Milliarden Euro am Aktienmarkt anlegen. Im Startjahr plant der Bund dazu zunächst zwölf Milliarden Euro Schulden aufzunehmen. Aus den Kapitalerträgen sollen in Zukunft jährlich zehn Milliarden Euro an die Rentenversicherung fließen.

Dieser von der Koalition ausgehandelte Kompromiss ist nun gefährdet. Der Streit widerspricht auch der Ankündigung von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), der nach dem desaströsen Abschneiden der Ampelparteien bei der Europawahl erklärte, nun komme es darauf an, „die Aufgaben zu lösen, vor denen wir stehen“.

SoVD: Rentnerinnen und Rentner sind Leidtragende

Der SoVD bringt kein Verständnis für den neuerlichen Koalitionsstreit auf und kritisiert dabei vor allem das Verhalten der FDP. In einem Statement erklärt die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier: „Ich bin die ständigen Versuche aus der FDP leid, wichtige sozialpolitische Maßnahmen wie das Rentenpaket II zu torpedieren. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der besorgniserregenden Ergebnisse bei den Kommunal- und Europawahlen muss die Politik mehr Vertrauen vermitteln und sich an Absprachen halten. Wenn jetzt vom Kabinett beschlossene Vorhaben ausgerechnet von Abgeordneten unterwandert werden, deren Parteien in Regierungsverantwortung stehen, wird das Gegenteil erreicht. Die Leidtragenden sind die Millionen Rentnerinnen und Rentner, die bereits bei der Auszahlung der Inflationsanpassung außen vor gelassen wurden. Ich appelliere an alle Abgeordneten, das Rentenpaket II endlich voranzutreiben, um die drohende Absenkung des Rentenniveaus und damit wachsende Altersarmut zu verhindern“.

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Abschlagsfreier Ruhestand?

Arbeitslosengeld höher: Muss ich trotzdem in den abschlagsfreien Ruhestand?

28.05.2024

Viele Menschen träumen von der abschlagsfreien Rente. Aber wie ist die Rechtslage, wenn das Arbeitslosengeld theoretisch höher wäre? Müssen Sie trotzdem sofort in den abschlagsfreien Ruhestand?
 
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Es gibt in Deutschland zwei Wege, eine Rente ohne Abschlag zu beziehen: Entweder mit einem aktuellen Schwerbehindertenausweis oder einer Wartezeit von 45 Versicherungsjahren in der Deutschen Rentenversicherung. Was beiden Varianten gemeinsam ist: Die abschlagsfreie Rente gibt es frühestens zwei Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Falls Sie also bis 67 arbeiten müssen, wäre die Rente ohne Abschlag mit 65 drin. Nicht früher.

Und jetzt zu unserem Thema. Das beginnen wir mit einem Beispiel:

Rainer aus Oldenburg ist Jahrgang 1963 und könnte seine Regelaltersrente mit 66 und 10 Monaten beziehen. Mehr zu dieser Regelaltersgrenze finden Sie unten in der Tabelle.
Da er 45 Versicherungsjahre erfüllt, könnte er bereits mit 64 und zehn Monaten in die abschlagsfreie Rente. Über die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Aber: Rainer hat in den letzten Jahren gut verdient und nun erfahren, dass sein Arbeitslosengeld (ALG) weit über seinem Rentenanspruch liegen würde. Am liebsten würde er also das ALG beziehen und erst anschließend in die Rente ohne Abschlag gehen.

Geht das?

Rente oder Arbeitslosengeld?

Zunächst einmal müssen wir festhalten: Es gibt in Deutschland keinen gesetzlichen Zwang, in die abschlagsfreie Rente zu gehen, sobald das möglich ist. Wenn Sie also an diesem Zeitpunkt angekommen sind und die Voraussetzungen erfülllen – also SB-Ausweis oder 45-jährige Versicherungszeit – dann haben Sie die MÖGLICHKEIT, in die abschlagsfreie Rente zu gehen. Sie MÜSSEN das NICHT tun.

Was ist die Alternative? Die meisten Leute arbeiten einfach weiter. Aber ist es auch möglich, den Anspruch auf Arbeitslosengeld auszureizen? Denn wenn Sie mindestens 48 Monate eingezahlt haben und bereits 58 sind, könnten Sie theoretisch bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld erhalten. Wenn das jetzt höher ist, klingt das nach einem guten Geschäft. Oder?

In der Theorie ist das tatsächlich möglich. Denn wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, muss die Arbeitsagentur zahlen. Auch kurz vor der Rente. Ihr Rentenanspruch erhöht sich sogar ein wenig, da auch die Arbeitsagentur Monat für Monat Beiträge an die Rentenversicherung abführt.

Erst wenn Sie Ihr gesetzliches Renteneintrittsalter erreichen, ist Schluss. Ab jetzt werden Sie nie wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Auch nicht wenn Sie weiterarbeiten und Beiträge zahlen.

Die Arbeitsagentur hat auch nicht die Möglichkeit, Sie vorzeitig in die Altersrente zu zwingen. Solch ein Instrument zur „Zwangs-Verrentung“ gab es mal im Jobcenter. Aber niemals für die Arbeitsagentur.

Vom Grundsatz ist es also erst einmal möglich, Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auszureizen. Und dann die abschlagsfreie Rente erst später zu beziehen. In der Praxis gibt es nur ein Problem: Wenn Sie Ihren Job selbstständig aufgeben, erwartet Sie bei der Arbeitsagentur eine Sanktion.

Das bedeutet zweierlei: In den ersten zwölf Wochen sind Sie bei der Arbeitsagentur gesperrt. Sie erhalten also kein Arbeitslosengeld, Rentenbeiträge werden ebenfalls nicht gezahlt. Allerdings sind Sie in dieser Situation weiter krankenversichert.

Darüber hinaus – und das haben viele Menschen nicht auf dem Zettel – verlieren Sie ein Viertel Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Sollten Sie also eigentlich mit 24 Monaten geplant haben, bleiben nur noch 18 Monate übrig. Also eineinhalb Jahre statt zwei Jahre.

Sie dürfen auch nicht vergessen, dass Sie im Bezug von Arbeitslosengeld verpflichtet sind, nach einem neuen Job zu suchen. Dieser Grundsatz gilt auch kurz vor der Rente. Sicherlich wird man Ihnen weniger abverlangen als einem 35-Jährigen. Aber es kann vorkommen, dass Sie mit 63 noch zu einem Bewerbungstraining für Senioren verdonnert werden. Das Arbeitslosengeld gibt es nicht als anstrengungslose Brücke in den Ruhestand.

Fazit

Wenn Sie also eine abschlagsfreie Rente beziehen könnten, müssen Sie das nicht tun. Es ist natürlich möglich weiterzuarbeiten. Und auch der Bezug von Arbeitslosengeld ist realistisch. Wenn Sie allerdings selbst für die Auflösung des Arbeitsvertrags verantwortlich sind, droht Ihnen eine empfindliche Sperre beim Arbeitslosengeld.

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Schwerbehinderung rückwirkend

Schwerbehinderung rückwirkend: Bekomme ich jetzt auch nachträglich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

23.04.2024

Nicht immer gelingt es, den Schwerbehindertenausweis im ersten Anlauf erfolgreich zu beantragen. Manchmal muss zunächst ein Widerspruch eingelegt werden. Selten sogar eine Klage am Sozialgericht. Was bedeutet das aber für Ihre Rentenansprüche?

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Konkret geht es um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – ausführliche Infos über diese wichtige Rentenvariante finden Sie in diesem Beitrag. Im Wesentlichen gibt es hier zwei Zugangsvoraussetzungen: Sie benötigen 35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung und eine aktuelle Schwerbehinderung, also einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Wenn Sie diese Kriterien erfüllen, können Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen. Bis zu zwei Jahre früher komplett ohne Abschläge. Oder maximal fünf Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter – dann allerdings mit Abzügen.

Das sind die wichtigsten Bausteine zur Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung

In diesem Fall beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat. Und zwar ab dem Alter, an dem Sie theoretisch abschlagsfrei in Rente gehen könnten. Dazu ein Beispiel:

Marcus aus Glücksburg ist 1961 geboren, sein gesetzliches Renteneintrittsalter liegt bei 66 Jahren und sechs Monaten.
Mit aktueller Schwerbehinderung und 35 Jahren Wartezeit in der DRV könnte Marcus bereits mit 64 Jahren und sechs Monaten ohne Abschläge in die Rente gehen. Zwei Jahre vor seiner der Regelaltersgrenze.
Die frühestmögliche Rente würde mit 61 und sechs Monaten beginnen. Das ist nur mit Abschlägen möglich. Diese betragen 0,3 Prozent seiner Bruttorente – und zwar für jeden Monat, den Marcus vor dem Alter 64 und sechs Monate in die Rente geht.

Eigentlich eine faire Regelung. Aber um in den Genuss dieser Rentenvariante zu kommen, brauchen Sie in jedem Fall einen aktuellen Schwerbehindertenausweis.

GdB 50 rückwirkend: Was bedeutet das für meinen Rentenanspruch?

In unserer Sozialberatung setzen wir uns täglich für Menschen ein, die den Schwerbehinderten-Status ganz gezielt für die Rente benötigen. Doch beim Antrag im Landesamt für soziale Dienste (LAsD) klagen unsere Mitglieder nicht nur über lange Wartezeiten. Aufgrund fehlender oder mangelhafter Befundberichte werden darüber hinaus zahlreiche Anträge zum Schwerbehindertenausweis abgelehnt.

Das kann dazu führen, dass eine berechtigte Schwerbehinderung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung anerkannt wird. Teilweise mehr als ein Jahr nach dem eigentlichen Antrag.

Was, wenn Sie nun in der Zwischenzeit eine andere Rentenvariante beantragt haben? Weil der Schwerbehindertenausweis nicht vorhanden war?

Ihr gesetzliches Renteneintrittsalter hängt davon ab, in welchem Jahr Sie geboren wurden.

Die schlechte Nachricht zuerst: Sie bekommen die für Sie günstigere Rentenvariante (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) nicht automatisch rückwirkend zugeteilt. Leider nicht.

Wer keine Schwerbehinderung hat und mit 35 Versicherungsjahren trotzdem früher in die Rente möchte, geht über den Weg der Altersrente für langjährig Versicherte. Auch hier kostet jeder Monat 0,3 Prozent Ihrer Bruttorente. Aber: Gezählt wird hier ab der Regelaltersgrenze. Im Vergleich zur Rente mit Behinderung ist der Abschlag also um 7,2 Prozentpunkte größer. Mehr dazu in diesem Video:

Demnach ist es ein finanziell extrem großer Nachteil, wenn Sie statt der Rente mit Behinderung die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen müssen. Oder mussten – denn nach rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung hätten Sie ja eigentlich Anspruch auf die deutlich bessere Renten-Option gehabt

Was können Sie also tun?

Behinderten-Rente schon beim Antrag klarmachen

Sie müssen vorausschauend planen. Sonst bekommen Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht rückwirkend.

Das bedeutet ganz konkret: Wenn Ihr Verfahren zum Schwerbehindertenausweis noch läuft – und das kann der Antrag, ein Widerspruch oder sogar eine Klage sein – und Sie in der Zwischenzeit bereits die vorgezogene Altersrente beantragen: Dann müssen Sie in diesem Antrag zur Altersrente für langjährig Versicherte bereits schriftlich angeben, dass Sie sich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorbehalten. Und zwar für den Fall, dass der GdB 50 doch noch anerkannt wird.

Dafür reicht ein Satz. Aber Sie müssen es schon zu diesem Zeitpunkt machen. Ansonsten gibt es keine Chance auf eine rückwirkende Zahlung – und die zukünftige Rente mit weniger oder gar keinen Abschlägen.

Wichtig: Dieser Plan geht natürlich nur auf, wenn der Schwerbehinderten-Status zu dem Zeitpunkt aktiv wird, zu dem Sie die Rente beantragt haben. Beziehungsweise zu dem Datum, an dem die vorgezogene Rente begonnen hat.

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Doppelte Rentenerhöhung 2024

Doppelte Rentenerhöhung 2024

13.02.2024

Nach ersten Schätzungen sollen die gesetzlichen Renten im Juli um 3,5 Prozent erhöht werden. Für bestimmte Rentnerinnen und Rentner wird das Plus allerdings deutlich höher ausfallen. Ob Sie auch dazu gehören, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Jedes Jahr im Juli bekommen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland mehr Geld. Darauf kann man sich – bis auf ganz wenige Ausnahmen – verlassen. Für den kommenden Sommer rechnet man aktuell mit einem Plus von 3,5 Prozent.

Aber: Für viele Rentner wird das nicht alles sein. Einige werden sich über ein Plus von satten elf Prozent freuen können. Doch das gilt (leider) noch lange nicht für jeden.

Zweistelliges Renten-Plus im Juli 2024

Aber einen Schritt zurück: Die Rentenerhöhung im Juli –  bei der aktuell von 3,5 Prozent gesprochen wird – gilt für alle Bezieher einer gesetzlichen Rente in Deutschland. Alle Formen der Altersrente, Erwerbsminderungsrenten, Witwenrenten – einfach alles. Hintergrund ist, dass die Anpassung direkt in der Rentenformel erfolgt. Und zwar im Rentenwert. Wenn der ansteigt, wächst auch Ihre Rente an.

Aber eine ganz bestimmte Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern wird darüber hinaus noch einen zusätzlichen Schluck aus der Pulle erhalten.

Auf eine doppelte Rentenerhöhung können sich all diejenigen freuen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, die …


Trifft das auf Sie zu? Dann lohnt sich ein noch genauerer Blick. Denn die zusätzliche Zahlung – zusätzlich zu den 3,5 Prozent, die es für alle gibt – kann unterschiedlich hoch ausfallen. Entweder 4,5 Prozent extra oder sogar 7,5 Prozent.

Zum Hintergrund: Diese Sondererhöhung für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente wurde beschlossen, weil die oben aufgeführte Personengruppe einen erheblichen Nachteil in der Berechnung ihrer Rente hinnehmen musste.
Leider ist diese Ungerechtigkeit auch mit der Sondererhöhung nicht ganz vom Tisch. Mehr dazu in unserer Stellungnahme an die Bundesregierung.

Doppelte Rentenerhöhung: Aber wie hoch genau?

Satte 7,5 Prozent mehr fallen für Sie an, falls Ihre EM-Rente seit Januar 2001 läuft. Oder spätestens im Juni 2014 erstmals überwiesen wurde. Zusammen mit der generellen Anpassung von 3,5 Prozent macht das ein Renten-Plus von elf Prozent. Zweistellig – wann hat es das zuletzt gegeben?

Sie beziehen Ihre EM-Rente seit Juli 2014? Oder spätestens seit Dezember 2018? Dann winken Ihnen zusätzliche 4,5 Prozent – insgesamt also acht Prozent mehr Rente. Auch noch ein ordentlicher Anstieg.

„Unter gewissen Umständen erhalten Sie ab Juli elf Prozent mehr Rente.“
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Chancen auf die Sondererhöhung – und damit auf eine doppelte Rentensteigerung – haben Sie also nur, wenn Sie aktuell eine EM-Rente beziehen. Oder diese EM-Rente mittlerweile in eine Rente wegen Alters umgewandelt wurde. Darüber hinaus muss der Beginn dieser EM-Rente im Zeitraum zwischen 2001 und Ende 2018 liegen.

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Plötzlich weniger Rente

Und plötzlich gibt es weniger Rente

30.01.2024

Als Karina Dau aus Fockbek den Brief der Deutschen Rentenversicherung (DRV) öffnete, glaubte sie erst an einen Fehler. „Ich sollte plötzlich 140 Euro weniger Rente pro Monat bekommen, das konnte ich mir gar nicht vorstellen.“ Also versuchte sie, jemanden bei der Rentenberatungsstelle in Rendsburg zu erreichen. Bis auf das Versprechen eines Rückrufs gab es aber erst einmal nichts.

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Doch Karina Dau und ihr Mann sind seit vielen Jahren Mitglied im SoVD. Also meldete sich die 66-Jährige in der Rendsburger Beratungsstelle des Sozialverbands und schilderte ihr Problem. Schnell war klar: Bei dem Brief der DRV handelt es sich nicht um einen Fehler. Die gekürzte Rente ist Folge einer komplizierten Berechnung beim sogenannten „Grundrenten-Zuschlag“.

Seit 2021 gibt es die Grundrente. Im Kern ist sie dafür da, kleine Renten aufzustocken. Allerdings gibt es das Extrageld nur, wenn man mindestens 33 Jahre Wartezeit auf dem Rentenkonto gesammelt hat. Durch Arbeit, Kindererziehung oder auch die Pflege eines Angehörigen.

Genau das ist der Fall bei Karina Dau aus Fockbek. Weil sie lange Jahre nur in Teilzeit arbeiten konnte, fällt ihre Altersrente relativ gering aus. Umso mehr freute sie sich über den Bonus. Doch seit diesem Jahr fällt dieser plötzlich um 140 Euro niedriger aus. Wie kann das sein?

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„Der Zuschlag zur Grundrente wird jedes Jahr neu berechnet“, so Henrik Tietje-Brede aus der SoVD-Beratungsstelle in Rendsburg

„Der Zuschlag zur Grundrente wird jedes Jahr neu berechnet“, so Henrik Tietje-Brede aus der SoVD-Beratungsstelle in Rendsburg. „Die Rentenversicherung bekommt die dazugehörigen Daten automatisch vom Finanzamt. Und die Berechnungsgrundlange ist immer das vorletzte Jahr. Im Fall von Frau Dau also das Jahr 2021.“

Die Fockbekerin schätzt, dass neu hinzugekommene Mieteinnahmen aus einer Einliegerwohnung für die Neuberechnung verantwortlich sind. „Dadurch hatte ich ein höheres Einkommen als im Jahr davor. Aber ich habe noch nie davon gehört, dass die Altersrente im Nachgang plötzlich gekürzt wird. Das ist wirklich eine unglückliche Situation. Man wird ja auch nicht richtig aufgeklärt.“

Der SoVD weiß: Viele Rentnerinnen und Rentner sind betroffen und fallen oftmals aus allen Wolken, wenn es auf einmal weniger Rente gibt. Insbesondere die Berechnungsgrundlage mit dem Einkommen aus dem vorletzten Jahr sei für die Betroffenen schwer nachzuvollziehen, so Henrik Tietje-Brede aus der Rendsburger SoVD-Beratungsstelle. „Trotzdem sollte man sich gut überlegen, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.“

Aktuell rät der SoVD in Schleswig-Holstein Betroffenen zu prüfen, ob das vom Finanzamt an die Rentenversicherung übermittelte Einkommen aus dem Jahr 2021 korrekt ist. Henrik Tietje-Brede: „Nur wenn hier etwas falsch gelaufen ist, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Lassen Sie sich bitte auf jeden Fall vorher persönlich beraten.“

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Weniger Steuern mit Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Weniger Steuern mit Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

15.12.2023

Mit Schwerbehinderung geht es früher in die Rente. Unter allen Arten der vorgezogenen Altersrente ist die Variante für Menschen mit Behinderung die mit dem größten Mehrwert. Doch gilt das auch beim Thema Steuern?

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Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen Sie in Deutschland nur, wenn Sie einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben. Damit gibt es dann auch automatisch den Schwerbehindertenausweis.

Und das allein sorgt bereits für einen steuerlichen Vorteil. Denn ab einem GdB von 20 profitieren Sie vom Behindertenpauschbetrag. Je höher Ihr Grad der Behinderung, desto mehr Steuern sparen Sie.

Schon ab einem GdB von 20 zahlen Sie weniger Steuern.

Zur Erklärung: Der Behindertenpauschbetrag vermindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wenn der Pauschbetrag also 1140 Euro beträgt, zahlen Sie nicht 1140 Euro weniger Steuern. Es bedeutet lediglich, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag sinkt.

Falls Sie keine Steuern zahlen müssen, bringt Ihnen der Pauschbetrag selbstverständlich auch keine Vorteile.

Wenn Sie die gesetzlichen Hintergründe zu diesem Thema interessieren, finden Sie diese im Paragraphen 33b Einkommensteuergesetz (EStG).

Behinderten-Rente und Steuern

Wir können also schon hier festhalten: Wer eine amtlich anerkannte Behinderung hat und Steuern zahlen muss, spart Geld. Aber wie sieht das konkret in der Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus?

Eins vorweg: Diese Renten-Variante per se bedeutet nicht, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen. Darüber entscheidet allein der Behindertenpauschbetrag. Eine weitere wichtige Komponente rund um das Thema Rente, Behinderung und Steuern ist jedoch das Jahr, in dem Sie in Rente gehen bzw. gegangen sind. Denn das entscheidet, welchen Teil Ihrer Rente Sie überhaupt versteuern müssen.

Wer zum Beispiel im Jahr 2024 in die Rente geht, muss lediglich 84 Prozent seiner Rente versteuern. Im Jahr darauf sind es dann bereits 85 Prozent. All jene, die erst ab 2040 Ihre Altersrente erhalten, versteuern ihre Rente dann komplett. Eine ausführliche Übersicht dazu finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit

Rentnerinnen und Rentner mit Behinderung zahlen weniger Steuern. Das liegt aber nicht an der Rentenvariante – also nicht der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nein, die Steuerersparnis kommt allein vom sogenannten Behindertenpauschbetrag. Und wie hoch der Anteil Ihrer Rente ist, der überhaupt versteuert werden muss, hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen.

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3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

23.11.2023

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist von allen Arten der vorgezogenen Rente die wertvollste. Doch nicht alles, was man liest und hört, entspricht auch der Wahrheit. Wir räumen mit drei weit verbreiteten Mythen auf.

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Im deutschen Sozialrecht wimmelt es nur so von Halbwahrheiten und Gerüchten. Besonders hoch ist die Halbwissens-Dichte, wenn es um das Bürgergeld (früher „Hartz IV“) oder die gesetzliche Rente geht.

Heute schauen wir uns drei häufige Irrglauben zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. Wenn Sie weitergehende Infos zu dieser wirklich sehr attraktiven Rentenvariante suchen, empfehlen wir Ihnen diesen Beitrag.


Mit 50 in Rente!

Sie glauben gar nicht, wie oft wir diesen Satz hören: „Also, ich bin wegen meiner Behinderung schon lange in Rente. Schon mit 50!“

Das Tückische hieran: Obwohl diese Aussage in Bezug auf unsere Altersrente für schwerbehinderte Menschen falsch ist, steckt in ihr ein Fünkchen Wahrheit. Denn mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit meint diese Person, dass sie eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Hierbei handelt es sich ebenso um eine Rentenart der Deutschen Rentenversicherung. Aber eben nicht um die Rente mit Schwerbehindertenausweis.

Die EM-Rente gibt es bereits vor dem eigentlichen Rentenalter – theoretisch schon in sehr jungen Jahren. Und zwar immer dann, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Mehr dazu in diesem Video:

Mit dem klassischen Schwerbehindertenausweis – also ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 – können Sie frühestens fünf Jahre früher in die Rente. Fünf Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze – und die hängt von Ihrem Jahrgang ab.

Wenn Sie also eigentlich bis 67 arbeiten müssen, geht es mit Schwerbehinderung bereits mit 62. Aber nicht früher. Eine Altersrente mit 50 gibt es nicht. Keine Chance. Falls Sie so etwas hören, handelt es sich entweder um die Rente wegen Erwerbsminderung oder um eine Lüge.

SB-Ausweis reicht für Rente mit Schwerbehinderung

Der Schwerbehinderten-Status ist nicht die einzige Voraussetzung für einen früheren Renteneinstieg. Sicherlich – ohne SB-Ausweis geht es nicht. Aber darüber hinaus benötigen Sie außerdem eine 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung.

Die gute Nachricht: Neben Ihrer Arbeit werden dabei auch viele andere Dinge angerechnet. Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Krankengeld und selbst der Versorgungsausgleich.

Trotzdem. Es ist wichtig, diese Wartezeit im Hinterkopf zu haben. Denn allein mit Schwerbehinderung gibt’s keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Altersrente mit Behinderung ist besonders hoch

Auch das ist ein Mythos. Man kann für keine Rentenart sagen, dass diese besonders hoch ist, weil jede individuelle Rente von einzigartigen Faktoren abhängig ist. Ganz maßgeblich natürlich von dem, was bisher eingezahlt wurde.

Was man sagen kann: Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte – der nach 45 Versicherungsjahren – ist die Rente mit Schwerbehinderung im Durchschnitt am höchsten. Im Durchschnitt. Sie wird aber nicht künstlich durch den Gesetzgeber „gepimpt“.

Nein, die im Durchschnitt höheren Auszahlungen liegen daran, dass Sie mit Schwerbehinderung zwei Jahre früher ohne Abschlag in die Rente kommen. Und selbst wenn Sie bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand einsteigen, sind die Abschläge mit maximal 10,8 Prozent zwar recht hoch. Im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte handelt es sich jedoch um ein echtes Schnäppchen.

Fazit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat diverse wertvolle Vorteile. Allen voran die Möglichkeit, zwei Jahre früher ohne Abschlag in den Ruhestand zu kommen. Mit 50 oder noch früher geht das allerdings nicht. Maximal fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze können Sie diese Rentenart in Anspruch nehmen.

Achten Sie bei Ihrer Planung aber darauf, dass zum Rentenstart die oben beschriebenen 35 Versicherungsjahre komplett sind.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

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Rente mit 63 ohne Abschlag

Rente mit 63 ohne Abschlag - so geht's noch!

12.10.2023

Sie wollen vorzeitig in die Altersrente? Am liebsten schon mit 63? Und dann bitte ohne Abschläge? Leider war dieses Privileg nur früheren Jahrgängen vorbehalten, in Zukunft ist das nicht mehr möglich. Oder doch?

Abschlagsfreie_Rente_mit_63

Um vorzeitig in die Altersrente zu kommen, stehen „Otto-Normal-Verbrauchern“ in Deutschland noch drei Wege zur Verfügung: Die Rente mit Schwerbehindertenausweis, die Rente nach 45 Versicherungsjahren und die Altersrente für langjährig Versicherte. Die Rente mit 63 bekommen Sie in Zukunft nur noch mit aktueller Schwerbehinderung oder über die Rente für langjährig Versicherte – hier allerdings nur mit hohen Abzügen.

Den Ruhestand zum 63. Geburtstag ohne Abschläge gibt es nicht mehr. Keine Chance. Mehr dazu in diesem Video.

Diesen Zahn mussten wir gleich zu Beginn ziehen, da sich immer noch das hartnäckige Gerücht hält, man könne mit 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in die Rente einziehen. Nein. Das geht frühestens zwei Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Die abschlagsfreie Rente ist also tendenziell eher mit 65 realistisch. Die Details hängen von Ihrem Jahrgang ab.

Altersrente mit 63? Nur noch mit Abschlag

Das wäre also geklärt. Aber … eine Ausnahme ebnet tatsächlich noch den Weg in eine Altersrente mit 63. Allerdings steht diese „Option“ nur einem ganz bestimmten Personenkreis offen. Und zwar nur Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente.

Sie haben richtig gelesen. Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, können Sie mit 63 abschlagsfrei in die Altersrente wechseln. Oder besser gesagt – ohne weitere Abschläge.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Bei der EM-Rente handelt es sich um eine Sonderform der gesetzlichen Rente. Diese bekommen Sie nur, wenn Sie dauerhaft zu krank zum Arbeiten sind. Dauerhaft bedeutet mindestens sechs Monate. Und die Arbeitsunfähigkeit – oder besser die Erwerbsunfähigkeit – bezieht sich auf jeden Job, den man sich vorstellen kann. Es spielt also keine Rolle, in welchem Beruf Sie zuvor gearbeitet haben. Wenn Sie noch im Callcenter telefonieren können, bekommen Sie keine Erwerbsminderungsrente.

Die magische Zahl zur Erwerbsminderung ist die drei. Wer mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten kann – egal, in welchem Job – bekommt keine volle EM-Rente.

Bestandsschutz auf dem Weg in die Altersrente

Und jetzt kommen wir zum Kern dieses Artikels: Wer innerhalb von 24 Monaten von der Erwerbsminderungs- in die Altersrente wechselt, profitiert von einem Bestandsschutz. Ihre Altersrente kann nicht niedriger sein als die zuvor bezogene EM-Rente.

Das gilt auch für den Fall, dass Sie in eine Altersrente wechseln, die eigentlich mit Abschlägen behaftet wäre. Also zum Beispiel die eingangs genannte Altersrente für langjährig Versicherte. Hier kostet jeder Monat, den Sie früher in Rente gehen, eigentlich 0,3 Prozent Ihrer Bruttorente. Aber nicht beim Übergang von der EM- in die Altersrente. Jetzt schützt Sie der Bestandsschutz.

„Der Bestandsschutz beim Wechsel von der Erwerbsminderungs- in die Altersrente bewahrt Sie vor neuen Abschlägen. Allerdings nur, wenn der Übergang innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende der EM-Rente erfolgt.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Allerdings bedeutet das nicht, dass dieser ganz besondere Weg in die Rente für jedermann erstrebenswert ist. Denn Abschläge müssen Sie trotzdem verkraften. Allerdings läuft das Ganze dann etwas anders.

EM-Rente vor 63 nur mit Abschlägen

Denn wenn Sie Ihre Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Geburtstag erhalten, belangt die Rentenversicherung Sie ebenfalls mit Abschlägen. In der Regel sind das 10,8 Prozent. Eine Möglichkeit, diese zu umgehen, gibt es nicht. Nur wenn Sie beim Beginn der Erwerbsminderung schon älter sind, können die Abschläge wegfallen.

Halten wir also fest: Wenn Sie innerhalb von 24 Monaten von der EM- in die Altersrente wechseln, greift für Sie der Bestandsschutz. Ihre Rentenhöhe bleibt gleich – es fallen keine neuen Abschläge an. Das gilt auch, wenn Sie bereits vor dem 63. Geburtstag in die Altersrente wechseln. Möglich wäre das über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Wenn wir ganz ehrlich sind, handelt es sich bei diesem ganz speziellen Weg aber nicht gerade um eine ideale Lösung. Denn die Abschläge haften an Ihrer Rente in diesem Fall schon früher. Seit Beginn der Erwerbsminderungsrente.

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Letzte Chance!

Rente mit 63 - letzte Chance!

26.09.2023

Viele Menschen in Deutschland würden gern mit 63 in Rente gehen. Für die kommenden Jahrgänge gibt es dafür allerdings nur noch eine Möglichkeit.
Letzte Chance auf Rente mit 63

Letzte_Chance_auf_Rente_mit_63

Es sei denn, Sie haben zum gewünschten Rentenbeginn eine aktuelle Schwerbehinderung. Dann steht Ihnen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen offen. Und mit der können Sie auch in den kommenden Jahren noch zum 63. Geburtstag in die Altersrente.

Bei entsprechenden Abschlägen sogar noch früher. Mehr dazu in dieser Grafik.

Doch ohne SB-Ausweis bleibt Ihnen tatsächlich nur noch eine Möglichkeit, zum 63. Geburtstag in die Altersrente zu gehen. Und das auch nur mit finanziellen Abstrichen.

Ja, Sie haben richtig gehört: Die Rente mit 63 gibt es für Sie nur noch mit Abschlägen. Auch bei 45 Versicherungsjahren. Auch wenn Sie 45 Jahre lang non-stop gearbeitet haben. Dann können Sie zwar die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Aber das geht immer erst zwei Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze. Also nicht mehr mit 63. Mehr dazu in diesem Video.

Die Rente mit 63 gibt es also für Sie nur noch mit Abschlägen. Und das geht über die sogenannte „Altersrente für langjährig Versicherte“. Nicht verwechseln mit der eben erwähnten „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Wege, in die vorgezogene Altersrente einzusteigen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Denn nur mit der Altersrente für langjährig Versicherte können Sie zum 63. Geburtstag in die Rente. Egal, ob Sie Jahrgang 1960 sind oder 1966. Stand heute ist das für Sie noch machbar. Vorausgesetzt, Sie sind bereit, auf einen Teil Ihrer Rente zu verzichten.

Denn pro Monat kostet diese Rentenoption 0,3 Prozent Abschlag. Oder genauer gesagt: Pro Monat, die Sie vor der Regelaltersgrenze früher Ihre Rente beziehen.

Wenn Sie also eigentlich bis 66 und acht Monate arbeiten müssten, aber schon mit Punkt 66 in die Rente wollen, würde das 2,4 Prozent Ihrer Bruttorente kosten. Acht mal 0,3 Prozent.


„Die Rente mit 63 gibt es nur noch mit Abschlägen!“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Wenn Sie eigentlich bis 67 arbeiten müssten – und das gilt für alle Jahrgänge ab 1964 – dann kostet die Rente zum 63. Geburtstag stolze 14,4 Prozent Abschlag. Und zwar ein Leben lang.

Außerdem dürfen Sie nicht vergessen, dass Ihre Bruttorente noch um weitere Faktoren gekürzt wird: Zum einen zahlen Sie auf jeden Fall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das sind ungefähr elf Prozent, die noch einmal verloren sind. Je nach Einkommen müssen Sie außerdem Steuern zahlen. Bei der Prognose in Ihrer Renteninformation ist also Vorsicht geboten.

Fazit

Man kann also ganz klar sagen: Wenn Sie keine Schwerbehinderung haben, ist die Altersrente für langjährig Versicherte Ihre einzige Fahrkarte in die Rente mit 63. Übrigens benötigen Sie dafür als einzige Voraussetzung 35 Versicherungsjahre. Klingt erst einmal viel – da hier aber so gut wie alles mitzählt, was Sie in Ihrem Leben gemacht haben, ist das für die meisten Menschen kein Problem.

Jetzt müssen Sie sich nur noch die Abschläge leisten können – und wollen. Dann können Sie die letzte Chance zur Rente mit 63 nutzen.

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