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Aktuelles

SoVD.TV startet

SoVD.TV startet mit Ausgabe zur Behindertenpolitik ins neue Jahr

Die Sendung am 10. Januar mit interessanten Gästen steht unter dem Titel „Quo vadis Behindertenpolitik –
Neue Regierung, neue Chance?“

In diesem Studio zeichnet der SoVD seine Talkrunde auf.

Am Montag, den 10. Januar um 12 Uhr wird die zweite Ausgabe von SoVD.TV ausgestrahlt. Zu Gast sind die ehemalige Bundesgesundheitsministerin und derzeitige Bundesvorsitzende der Lebenshilfe, Ulla Schmidt, Christina Marx aus der Geschäftsleitung der AKTION MENSCH sowie Carola Nacke. Sie war zuletzt eine der erfolgreichen Beschwerdeführerinnen vorm Bundesverfassungsgericht zur Triage.

Sie widmen sich der Fragestellung „Quo vadis Behindertenpolitik – Neue Regierung, neue Chance?“ und diskutieren diesmal die vielen zu bewältigenden Aufgaben der Ampel für Menschen mit Behinderung. Die Diskussionsrunde wird an dieser Stelle und auf dem Youtube-Kanal des SoVD zu sehen sein.

 

Adolf Bauer: Regierung steht vor großen Herausforderungen

Damit schlägt die Sendung den Bogen zum „Inklusionstalk“ im vergangenen Jahr, der eine Bilanz der Behindertenpolitik der Großen Koalition zog. SoVD-Präsident Adolf Bauer freut sich auf die neue Sendung: „Die Herausforderungen der neuen Regierung sind hier äußerst vielschichtig. Denn schon vor der Pandemie gab es in der Behindertenpolitik große Baustellen, doch Corona hat viele Missstände auch hier erst so richtig zu deutlich gemacht. Diese Ausgabe ist für uns gleich von doppelter Bedeutung, da der SoVD in diesem Jahr das Sekretariat des Deutschen Behindertenrats innehat.“

Erste Ausgabe behandelte Rentenpolitik

SoVD.TV ist eine Polit-Talksendung, die sich zwei Mal im Monat mit allen wichtigen sozialpolitischen Themen beschäftigt, wie u.a. Gesundheit und Pflege, Armut, Rente oder Jugend, Frauen und Gleichstellung. Im Dezember feierte SoVD.TV seine erfolgreiche Premiere mit der Sendung „Sind unsere Renten noch sicher?“

Mit dabei waren hier unter anderem der Fraktionsvorsitzende der Linken im Deutschen Bundestag, Dietmar Bartsch und der Hamburger FDP-Landeschef Michael Kruse, MdB.

Die Sendung hier anschauen

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Nach der Reha: Ist mein Krankengeld jetzt niedriger?

Nach der Reha: Ist mein Krankengeld jetzt niedriger?

Wenn Sie längere Zeit Krankengeld beziehen, kann es passieren, dass Sie Post von der Krankenkasse erhalten. Darin enthalten: eine Aufforderung zur Reha.

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Rente mit Abschlag oder warten?


In aller Regel laufen solche LTAs (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) über die Deutsche Rentenversicherung. Folglich bekommen Sie innerhalb dieser meist stationären Reha kein Krankengeld, sondern eine finanzielle Unterstützung über die Rentenversicherung – das sogenannte Übergangsgeld. Erst nachdem die Maßnahme beendet ist, muss die Krankenkasse wieder zahlen – zumindest dann, wenn noch Anspruch auf Krankengeld besteht.

Viele unserer Mitglieder fragen sich dann jedoch: Fällt das Krankengeld nach der Reha niedriger aus als vorher?

Zunächst einmal einen Schritt zurück: Die Krankenkasse darf Sie auch gegen Ihren Willen in eine Reha schicken. Oder besser ausgedrückt – die Kasse kann Sie zum Reha-Antrag zwingen. Denn wenn Sie nicht innerhalb von zehn Wochen einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen, dreht Ihnen die Krankenversicherung den Geldhahn zu.

Warum? Weil aus Sicht der Krankenkasse die Chance besteht, dass Sie aus dieser Reha mit einem Entlassungsbericht nach Hause kommen, der nach einer Erwerbsminderungsrente schreit. Dann gäbe es für Sie kein Krankengeld mehr, sondern eine Art Frührente aus gesundheitlichen Gründen. Blöd nur, dass die durchschnittliche Zahlung für eine neu bewilligte EM-Rente im Jahr 2020 gerade mal 881,62 Euro betrug. Brutto.

Höhe_Krankengeld_vs._Übergangsgeld

Finanziell macht es einen Unterschied, ob Sie Kranken- oder Übergangsgeld beziehen.
Aber so weit sind wir noch gar nicht. Erst einmal gilt es, die Reha zu absolvieren. In dieser Zeit erhalten Sie von der Rentenkasse das Übergangsgeld. Und jetzt wird es interessant: Denn Übergangsgeld ersetzt gerade einmal 68 Prozent Ihres letzten Netto-Einkommens. Mit Kindern im Haus 75 Prozent. Zur Erinnerung: Das Krankengeld beläuft sich auf 70 Prozent vom Brutto – aber maximal 90 Prozent Ihres letzten Netto-Einkommens. Im Normalfall zahlt die Krankenkasse also deutlich mehr als die Deutsche Rentenversicherung.

Die Frage, ob Sie Übergangs- oder Krankengeld bekommen ist aus finanzieller Perspektive also sehr relevant. Je länger die Reha, desto größer wird vermutlich auch Ihr finanzieller Verlust gegenüber dem Bezug von Krankengeld ausfallen. Da eine LTA in der Regel drei Wochen dauert, sollten Sie das jedoch verkraften. Auch wenn es wehtut.

Und nach der Reha?

Aber wie verhält es sich, wenn die Reha zu Ende ist und Sie wieder Geld von der Krankenkasse bekommen? Geht das Krankengeld dann runter, weil Sie in der Zwischenzeit vom Übergangsgeld leben mussten? Hat die Reha also einen direkten negativen Einfluss auf Ihr zukünftiges Krankengeld?

Nein, das Krankengeld wird auch nach der Reha in der gleichen Höhe weitergezahlt wie vorher. Denn die Berechnungsgrundlage ist und bleibt Ihr Arbeitseinkommen, bevor Sie krank geworden sind. Auch wenn Sie in der Zwischenzeit das niedrigere Übergangsgeld beziehen, hat das keinen negativen Einfluss auf Ihr Krankengeld.

Fazit

Es ist richtig, dass Sie finanzielle Abstriche machen müssen, wenn Sie eine Reha durchlaufen. Glücklicherweise hat diese Tatsache jedoch keine weiteren Auswirkungen, falls Sie im Anschluss erneut auf Krankengeld angewiesen sind. Hier kommt es einzig und allein darauf an, was Sie vor Ihrer Erkrankung im Job verdient haben.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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ALG – gibt es bei der Höhe eine Deckelung?

ALG - gibt es bei der Höhe eine Deckelung?

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld? Klar, es orientiert sich an Ihrem vorherigen Einkommen. Aber mit wie viel Geld können Sie am Ende genau rechnen? Und wie hoch ist das ALG maximal? Gibt es beim ALG eine Deckelung für die Höhe?

Als Angestellter zahlen Sie jeden Monat automatisch mit Ihrem Gehalt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Aktuell 2,4 Prozent Ihres Brutto-Einkommens, die Hälfte davon überweist jedoch Ihr Arbeitgeber. Im Gegenzug beziehen Sie nach dem Verlust Ihres Jobs Arbeitslosengeld. Aber hier lohnt ein Blick in die Details.

Arbeitslosengeld ist nicht gleich Arbeitslosengeld

Denn wir müssen unterscheiden. Zwischen dem Arbeitslosengeld I (ALG I) und Arbeitslosengeld II (ALG II). Im Volksmund wird das erste häufig einfach als Arbeitslosengeld bezeichnet, das zweite gern als „Hartz IV“. Leider vermischen viele Menschen die beiden Geldleistungen – dabei bestehen fundamentale Unterschiede.

Arbeitslosengeld I gibt es grundsätzlich erst nach zwölf Monaten.

Denn: ALG I ist eine Versicherungsleistung. Sie haben nur Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie zuvor ausreichend lange eingezahlt haben. Grundsätzlich braucht es dafür zwölf Monate – auch wenn bis Ende 2022 eine „verkürzte Anwartschaftszeit“ reichen kann. „Hartz IV“ dagegen ist eine Sozialleistung. Um Leistungen vom Jobcenter zu erhalten, müssen Sie zwar bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine Zahlung von bestimmten Beitragszeiten gehört aber nicht dazu.

So lässt sich auch einfach erklären, dass Arbeitslosengeld in der Regel deutlich höher ausfällt als ALG II. Denn das Arbeitslosengeld basiert auf dem, was Sie vorher in Ihrem Job verdient haben. Arbeitslosengeld II dagegen ist als Sozialleistung stark vereinheitlicht. Als alleinstehende Person bekommen Sie aktuell (im Jahr 2021) gerade einmal 446 Euro. Dazu kommen noch die angemessenen Kosten der Unterkunft. Das heißt: Wenn Sie im Jobcenter landen, spielt es keine Rolle mehr, was Sie vorher verdient haben. Sie bekommen genau so viel wie alle anderen.

Berechnung ALG I

Aber jetzt Butter bei die Fische. Wie hoch kann dagegen das Arbeitslosengeld I ausfallen?

Wie schon gesagt: Maßgeblich hängt die Zahlung von Ihrem vorherigen Verdienst ab. Letztlich aber vom Netto-Einkommen. Das bedeutet: Mit einer günstigen Steuerklasse erhalten Sie auch ein höheres Arbeitslosengeld. Darüber hinaus spielt jedoch außerdem eine Rolle, in welchem Bundesland Sie zu Hause sind und ob Kinder bei Ihnen im Haushalt leben.

Freddy (46 Jahre) lebt mit Frau und drei Kindern in Schleswig. Da seine Firma ihn entlassen musste, beantragt Freddy Arbeitslosengeld I. Zuvor hat er mehr als elf Jahre im gleichen Betrieb gearbeitet und monatlich 4000 Euro brutto verdient.

Um das Arbeitslosengeld zu berechnen, geht die Arbeitsagentur nun wie folgt vor.

  1. Bemessungsentgelt errechnen
  2. Abzug von Sozialabgaben, Lohnsteuer und Soli
  3. 60 Prozent oder 67 Prozent?
  4. Monatlicher Zahlbetrag

Gehen wir die einzelnen Schritte einmal für Freddy aus unserem Beispiel durch. Das Bemessungsentgelt ergibt sich, wenn wir das Jahres-Bruttoeinkommen durch 365 teilen. 4000 x 12 sind 48.000 Euro. Geteilt durch 365 macht das 131,50 Euro.

Jetzt müssen wir eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent abziehen. Außerdem die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag. Abzüglich der Sozialversicherung landen wir bei 103, 90 Euro. Bei den Steuern machen wir es uns einfach und ziehen bummelig bei Steuerklasse 3 noch einmal zehn Prozent ab. Es bleiben 93,50 Euro.

Da Freddy und seine Frau Kinder haben, wird dieser Betrag nun mit 0,67 multipliziert. Ohne Kinder wären es nur 60 Prozent. In Freddys Fall ergibt das 62,64 Euro.

Um das monatliche Arbeitslosengeld zu berechnen, wird dieser Betrag jetzt noch mit 30 multipliziert. Macht insgesamt 1879,38 Euro.

Das maximale ALG?

Allerdings gibt es beim Arbeitslosengeld I eine Begrenzung. Wer mehr als 85.200 Euro brutto im Jahr verdient, erhält daraus keinen zusätzlichen Cent für das spätere Arbeitslosengeld. Im Jahr 2021 ist das die aktuelle Bemessungsgrenze für Westdeutschland. Diese liegt im Osten des Landes bei 80.400 Euro.

Wenn wir also für Westdeutschland mit einem Betrag von 7.100 Euro pro Monat (85.200 Euro im Jahr) rechnen, kommen wir auf ein maximales Arbeitslosengeld von 2925 Euro bei Steuerklasse III und Kindern im Haus. Ein sehr gut verdienender Single mit Steuerklasse I würde maximal 2237 Euro von der Arbeitsagentur erhalten.

„Die Höhe des ALG I hängt vor allem von Ihrem Einkommen aus den letzten zwölf Monaten ab. Darüber hinaus ist wichtig, ob Kinder im Haus sind und welche Steuerklasse Sie aktuell nutzen. Wenn Sie sehr viel verdient haben, ist außerdem wichtig, ob Sie in West- oder Ostdeutschland leben.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Fazit

Arbeitslosengeld I wird also gedeckelt. Die aktuellen Bemessungsgrenzen für das Jahr 2021 liegen bei 85.200 Euro für den Westen und 80.400 Euro für den Osten der Republik. Bei Steuerklasse I und keinen Kindern im Haushalt kann so ein Maximalanspruch in Höhe von 2237 Euro monatlich entstehen. Alleinverdiener mit Familie und sehr hohem Verdienst kommen auf knapp 3000 Euro.

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EM-Rente: Kennen Sie die 5-5-3-Regel?

EM-Rente: Kennen Sie die 5-5-3-Regel?

23.11.2021

Fast jede zweite Erwerbsminderungsrente in Deutschland wird abgelehnt. Warum? Vor allem weil die gesundheitlichen Voraussetzungen extrem schwer zu erfüllen sind. Doch was genau bedeutet das konkret?
Einfach merken lässt sich das mit der 5-5-3-Regel.

em-rente

Über 70 Prozent aller abgelehnten Anträge erfüllen laut Daten der Deutschen Rentenversicherung nicht die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen. Allein im vergangenen Jahr waren das mehr als 100.000. Weit dahinter werden die weiteren Gründe angeführt: Mangelnde Mitwirkung und die gute alte Wartezeit.

In diesem Beitrag möchten wir uns nicht mit den gesundheitlichen Aspekten für eine Erwerbsminderungsrente beschäftigten. Wenn Sie hierüber mehr erfahren möchten, finden Sie in unserem Blog zahlreiche weitere Artikel – zum Beispiel diesen hier über den Termin beim Gutachter.

EM-Rente_2020

Fast jeder zweite Antrag zur EM-Rente wurde 2020 abgelehnt

Fünf. Fünf. Drei.

Im heutigen Beitrag geht es um die andere Seite der Voraussetzungen zur Erwerbsminderungsrente. Um die versicherungsrechtlichen Aspekte.

Bis auf wenige Ausnahmen – dazu gleich mehr – müssen Sie nämlich die 5-5-3-Regel einhalten. Sonst bekommen Sie keine „Frührente“. Auch nicht, wenn jeder Arzt auf der Welt Ihnen bescheinigt, dass Sie überhaupt nicht mehr arbeiten können.

1 Sie müssen mindestens fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein.
2 Innerhalb der letzten fünf Jahre benötigen Sie zudem 36 Monate Pflichtversicherungszeit.

Was heißt das nun konkret?

Stichtag ist immer der Beginn einer Erwerbsminderung. Diese wird von einem Gutachter der Deutschen Rentenversicherung festgestellt. Es geht also nicht unbedingt um den Tag, an dem Sie Ihre Rente beantragt haben.

Willy (55) aus Sankt Peter-Ording beantragt am 16.5.2021 eine Erwerbsminderungsrente. Nach einigen Monaten erhält er den Bescheid der DRV: Volle Erwerbsminderung, und zwar rückwirkend ab dem 01.11.2020.

Stichtag für das Anwenden der 5-5-3-Regel ist also der 01.11.2020.

Wenn wir beim oben dargestellten Beispiel bleiben, muss Willy für die Auszahlung seiner Rente zwei Voraussetzungen erfüllen. Er muss zum einen fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung gemeldet sein. Insgesamt, seit der ersten Erfassung. In Willys Fall kann das zum Beispiel der Beginn seiner Ausbildung vor rund 40 Jahren sein.

Zum zweiten ist der Blick auf die letzten fünf Jahre vor dem Beginn der Erwerbsminderung entscheidend. Der Rententräger schaut also ab dem 01.11.2020 rückwärts – auf die Zeit bis zum 30.10.2015. Wurden in diesem Zeitfenster mindestens 36 Monate (also drei Jahre) Pflichtbeiträge eingezahlt? In der Regel erfolgt das über Ihre Arbeit, manchmal auch über den Bezug von Krankengeld, ALG I nach der Aussteuerung oder einen Minijob.

EM-Rente_-_gesundheitliche_Voraussetzungen

Neben den „rentenrechtlichen“ müssen Sie auch die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen


5-5-3 – sei dabei!

Nur wenn Sie Ihre 36 Kalendermonate zusammenbekommen, gibt es die Erwerbsminderungsrente. Doch wie so oft im Sozialrecht existieren diverse Ausnahmen, die Ihnen das eine oder andere Schlupfloch bieten. Zum Beispiel verlängert der Bezug von „Hartz IV“ den 5-Jahres-Zeitraum, so dass Ihnen die Zeit beim Jobcenter keinen Strich durch die Rechnung macht.

In diesem Fall könnte man also von einer 5-x-3-Regel sprechen – wobei das x für eine Variable steht, in die verschiedene Jahreszahlen eingetragen werden können. Erforderlich bliebe also die allgemeine fünfjährige Versicherungszeit sowie 36 Monate mit Pflichtbeiträgen – aber nicht unbedingt in den letzen fünf Jahren.

Darüber hinaus gibt es einige weitere Ausnahmen, die vor allem für junge Menschen von Bedeutung sind. Die 5-5-3-Regel findet keine Anwendung, wenn …

Weitere Details zu den hier aufgeführten Ausnahmen finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit

Nur knapp 20 Prozent aller Anträge, die im Jahr 2020 abgelehnt wurden, scheiterten an der nicht erfüllten Wartezeit. Die meisten Menschen können – zumindest nach Auffassung der DRV – immer noch mehr als drei Stunden am Tag arbeiten und erhalten deswegen keine EM-Rente.

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