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Aktuelles

Sozialverbände klagen für mehr Grundsicherung

Sozialverbände klagen für mehr Grundsicherung

14.07.2022

„Die letzte Anpassung der Regelsätze für „Hartz IV“ und die Grundsicherung war ein Witz. 0,76 Prozent mehr, bei einer Inflation von mittlerweile über sieben Prozent“, sagt Alfred Bornhalm, Landesvorsitzender im SoVD Schleswig-Holstein. Deswegen klagen wir gemeinsam mit dem VdK vor dem Bundesverfassungsgericht!

Sozialverbände klagen für mehr Grundsicherung

Angesichts explodierender Teuerungsraten klagen der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland (SoVD) gemeinsam gegen die Anpassung der Regelsätze für sieben Millionen Menschen, die Grundsicherung im Alter und Hartz IV beziehen. „Die Bundesregierung verstößt mit der Anhebung um drei – und für Kinder sogar nur um zwei – Euro Anfang des Jahres gegen ihren verfassungsmäßigen Auftrag, das Existenzminimum zeitnah sicherzustellen“, sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele. „Daran ändern auch die einmaligen Entlastungszahlungen sowie die zusätzlichen 20 Euro im Monat für Kinder in Grundsicherung nichts. Sie verpuffen angesichts der steigenden Kosten“, sagt SoVD-Präsident Adolf Bauer.


Beide Verbände wollen daher nun in Musterstreitverfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen. Dieses soll klären, ob der Gesetzgeber seine Pflicht verletzt, auf Preissteigerungen zeitnah zu reagieren. Sie berufen sich dabei auf zwei Urteile aus 2010 und 2014. Dort heißt es unter anderem: „Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144).

Das aber, so die beiden Sozialverbände, habe die Bundesregierung getan, als sie die Regelsätze für die Grundsicherung im Alter und Hartz IV Anfang des Jahres um nur 0,76 Prozent angehoben hat. Zu dieser Zeit stieg die Inflationsrate bereits seit Monaten und lag damals bei knapp fünf Prozent. Inzwischen ist sie auf fast acht Prozent (7,6 Prozent im Juni) gestiegen. „Die Bundesregierung verstößt damit gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“, kritisiert Bauer.


Die Regelsatzerhöhung um drei Euro ergab sich aus der niedrigen Preisentwicklung von Juni 2020 bis Juli 2021. Damals hatte die Bundesregierung pandemiebedingt die Mehrwertsteuer reduziert. „Schon damals war allen klar, dass diese Anpassung die tatsächliche Preisentwicklung nicht deckt“, sagt Bentele. Eile sei daher nun geboten, betont Bauer: „Inzwischen sind die Kosten für fast alle Produkte des täglichen Lebens aber auch für Energie derart gestiegen, dass das Existenzminimum mit den Regelsätzen nicht mehr gesichert ist.“


Beide Verbände legen nun für ausgewählte Musterkläger*innen Rechtsmittel ein, um eine höchstrichterliche Klärung zu erreichen
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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Pflege zum Leben

Pflege zum Leben: Die Pflege-Kampagne des SoVD Schleswig-Holstein 2022

24.06.2022

In Schleswig-Holstein erhalten rund 110.000 Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mit steigender Tendenz. Gleichzeitig erfahren wir im Rahmen unserer Sozialberatung immer wieder, wie extrem das ganze System auf Kante genäht ist. Mit unserer neuen Kampagne „Pflege zum Leben“ möchten wir auf die größten Missstände aufmerksam machen.

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Sind Sie durch eine Zeitungsanzeige oder unseren Radio-Spot auf die Kampagne „Pflege zum Leben“ aufmerksam geworden? Dann ist die Chance groß, dass Sie persönlich zwar nicht pflegebedürftig sind – dafür aber jemanden aus der eigenen Familie zu Hause betreuen.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung liegt vieles im Argen. Ausufernde Heimbeiträge, Personalmangel und schlechte Bezahlung sowie Schwierigkeiten, den korrekten Pflegegrad zu bekommen. Ganz besonders schlimm ist jedoch die Situation von pflegenden Angehörigen. Denn wer Mutter, Vater oder den Ehepartner selbst pflegt, steht finanziell ganz schlecht da. Teilweise auf „Hartz IV“.

Darum fordern wir:

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Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige

Bis zu fünf Millionen Menschen in Deutschland sind in die ambulante Pflege von Angehörigen involviert. Sie ermöglichen es tagtäglich, dass Menschen zu Hause unterstützt und gepflegt werden können. Dass sie in ihrem vertrauten Lebensumfeld verbleiben können und ihre Selbständigkeit möglichst lange erhalten bleibt.

Für sie alle gilt aber auch, dass sie für ihren persönlichen Einsatz ein erhöhtes Armutsrisiko jetzt und auch in Zukunft in Kauf nehmen. Wer für die Pflege von Angehörigen im Beruf kürzer tritt oder sogar ganz aussteigt, verzichtet auf Einkommen, persönliche Entfaltungs- und Karrieremöglichkeiten. Für alle diese Menschen muss, analog zum Elterngeld, eine Lohnersatzleistung eingeführt werden, die sowohl hinsichtlich des Einkommens als auch der Rentenbeiträge dieses Risiko kompensiert.

Die zarten und temporären Ansätze des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes reichen bei weitem nicht aus. Der Koalitionsvertrag im Bund sieht zwar die Möglichkeit einer solchen Lohnersatzleistung vor, eine konkrete Umsetzungsperspektive und Details zur Ausgestaltung sind jedoch nicht ersichtlich.

Neben der finanziellen Kompensation benötigen pflegende Angehörige dringend auch Entlastung vom anstrengenden Pflegealltag. Hierfür müssen die Anstrengungen zu einem Ausbau der Kurzzeit- und Verhinderungspflege dringend verstärkt werden. Gleichzeitig müssen pflegende Angehörige durch Beratungsleistungen, Coaching und flexible Hilfen im Alltag unterstützt werden.

Der SoVD fordert deswegen:

Darüber hinaus freuen wir uns, wenn Sie diese Petition „Pflegende Angehörige fordern Lohnersatzleistung“ online unterstützen.

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Pflegeversicherung zur Vollversicherung für alle ausbauen!

Die Pflegeversicherung kann die tatsächlich anfallenden Kosten schon lange nicht mehr abdecken, immer weiter steigende Eigenanteile für die Versicherten sind die Folge. Gleichzeitig leisten wir uns in Deutschland ein unsolidarisches Zwei-Klassen-System mit privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Umbau des bestehenden Versicherungssystems hin zu einer Bürgerversicherung geht nicht von heute auf morgen, muss aber endlich angegangen werden! Das würde bedeuten, dass auch Selbstständige und Beamte in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen würden. Obwohl die Finanzierungslücke seit Langem bekannt ist, stellt die Ampel-Koalition leider nichts weiter als eine Prüfung der Möglichkeit zur Einführung einer Pflegevollversicherung in Aussicht. Der Prüfauftrag sieht außerdem lediglich eine freiwillige Versicherung vor.

Das wird zur Folge haben, dass Menschen mit hohen Einkommen sich aus der Solidargemeinschaft verabschieden können und Menschen mit kleinen Einkommen auf das Einzahlen in eine solche Versicherung verzichten dürften, weil sie das Geld zur Sicherung der aktuellen Lebensführung benötigen. Wir sind der Ansicht, dass die Bundesregierung hier ihrer Verantwortung nicht gerecht wird. Nur eine Bürgerversicherung, die Krankheit und Pflegerisiko umfassend absichert und in die alle Gesellschaftsgruppen gleichermaßen einzahlen, ist gerecht und muss bezahlbar sein!
 

Der SoVD fordert deswegen:

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Kommunale Verantwortung stärken!

In Zeiten knapper Kassen und gesetzlich vorgeschriebenem Sparzwang haben sich viele Kommunen aus der Pflege weitgehend zurückgezogen. Die Privatisierung von Pflegeeinrichtungen, die Klassifizierung nach Pflegegraden und letztlich die reine Fixierung auf die Rendite bei der Führung von Einrichtungen haben Pflegeleistungen zu einer Ware gemacht, die verkauft und gehandelt wird.

Gesundheits- und Pflegeleistungen sind aber keine Ware wie jede andere. Allein schon deshalb, weil fundamentale Marktmechanismen hier gar nicht greifen. Menschenwürdige Pflege, deren Beurteilung sich am Grad der gesellschaftlichen Wohlstandentwicklung messen lassen muss, ist vielmehr eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und keine, die allein dem Markt überlassen werden darf.

Die Kommunen müssen hierbei ihre Steuerungsverantwortung für die Daseinsvorsorge der Menschen endlich wieder ernster nehmen. In einer alternden Gesellschaft müssen Wohn- und Pflegebedarfe der Bevölkerung berücksichtigt und geplant werden. Kommunaler Wohnungsbau unter den Vorgaben der Barrierefreiheit und kommunale Bedarfsplanung in der Pflege sind hierbei die Schlüssel. Es muss ein fundamentales Umdenken und eine Abkehr von der Renditeorientierung stattfinden, um vor Ort Pflege- und Wohnlösungen sicherzustellen.

Der SoVD fordert deswegen:

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Gute Pflege kostet Geld

Der Ausbau zu einer Pflege-Vollversicherung bleibt das Ziel. Solange dies aber nicht erreicht ist, müssen zur Schließung der aktuellen Finanzierungslücke mehr Steuermittel in die Finanzierung der Pflege fließen. Aber auch hier will die Ampel-Koalition vor allem „beobachten und prüfen“. Sie scheut sich davor, die offenkundige und strukturelle Unterfinanzierung zu konstatieren und zu beheben. Dabei ist beispielsweise allein der Zuzahlungsbetrag für stationäre Pflegeheime im letzten Jahr um 111 Euro auf 2179 Euro gestiegen.

Zwar wurde die Ausbildung in der Alten- und Krankenpflege zusammengelegt, die Verdienstmöglichkeiten unterscheiden sich aber immer noch gravierend und sind in beiden Feldern gemessen an der gesellschaftlichen Bedeutung und auch der Arbeitsbelastung noch deutlich zu niedrig.

Damit entsprechende Verbesserungen in Tarifverhandlungen erreicht werden können, damit die Arbeitsbelastung für Pflegekräfte gesenkt werden kann – und damit die Attraktivität des Pflegeberufs im Hinblick auf den weiter steigenden Bedarf gesteigert werden kann, muss das Pflegesystem mit zusätzlichen Mitteln gestärkt werden.

Die Einführung von neuen verbindlichen Personaluntergrenzen, wie sie die Ampelkoalition vorsieht, ist sinnvoll und richtig. Den strukturellen Mangel an Pflegekräften wird sie aber nicht beseitigen. Wir fordern deshalb von Bundes- und Landespolitik, sich ehrlich zu machen und die Finanzierung der Pflege nachhaltig durch einen Finanzzuschuss zu verbessern. So wird es im Übrigen auch in anderen europäischen Ländern gemacht, die meist auch deutlich mehr Geld für die Pflege ausgeben. Während es in Deutschland nur etwa 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts sind, geben Länder wie die Niederlande und die skandinavischen Länder alle deutlich mehr als 2 % der jährlichen Wirtschaftsleistung für die Pflege älterer Menschen aus. Menschenwürdige und menschliche Pflege kostet Geld und dieses Geld muss in die Hand genommen werden.

Der SoVD fordert deswegen:

Zeitungen

Unsere Kampagne in den Medien

Printanzeige

Printkampagne

Sie haben Fragen zu unserer Kampagne? Dann wenden Sie sich gern an:

Dr. Thorsten Harbeke
Telefon: 0431 / 65 95 94 – 24
Mail: sozialpolitik(at)sovd-sh.de
oder
Christian Schultz
Telefon: 0431 / 65 95 94 – 22
Mail: sozialpolitik(at)sovd-sh.de

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Die Super-Rente

Die Super-Rente: 45 Versicherungsjahre und Schwerbehinderung

16.06.2022

Träumen auch Sie davon, einige Jahre früher in die Altersrente einzusteigen? Im optimalen Fall sogar mit minimalen oder überhaupt keinen Abschlägen? Möglich ist das mit einem aktuellen SB-Ausweis. Aber auch wenn Sie 45 Versicherungsjahre erfüllen, winkt eine vorgezogene Rente ohne Abzüge. Da stellt sich natürlich die Frage: Was, wenn beides zusammenkommt?

Die_Superrente

Sowohl die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als auch die für besonders langjährig Versicherte bieten Ihnen die Option, genau zwei Jahre früher ohne Abschlag eine Altersrente zu beziehen. Wer noch zeitiger aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, muss entweder dauerhaft auf einen Teil seiner Rente verzichten oder den Weg über andere Lohnersatzleistungen gehen.

In jedem dieser Fälle sollten Sie eine fachmännische Beratung in Anspruch nehmen. Zumindest bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn Sie darüber hinaus weitere offene Fragen klären möchten, können Sie sich gern an uns wenden.

Schwerbehinderung + 45 Beitragsjahre: Wann kann ich in Rente?

Falls Sie tatsächlich ohne Rentenabschläge in den Ruhestand starten möchten, gibt es keinen Zaubertrick, mit dem Sie sich noch vor diesen zwei Jahren aus der Firma verabschieden können. SB-Ausweis und 45 Versicherungsjahre – beide „Errungenschaften“ bringen Sie maximal zwei Jahre vor der sogenannten Regelaltersgrenze in die Rente.

Harmut aus Süderbrarup ist Jahrgang 1960. Seine Regelaltersgrenze liegt bei 66 Jahren und vier Monaten. Da Hartmut jedoch seit seiner Lehre ununterbrochen gearbeitet hat, wird er bald seine 45 Jahre auf dem Rentenkonto beisammen haben.
Dann kann er genau zwei Jahre früher in die abschlagsfreie Rente. Also mit 64 Jahren und vier Monaten. Nicht früher – selbst wenn er die 45 Jahre bereits mit 63 erreichen sollte.

Das gleiche Beispiel könnten wir auch mit Schwerbehindertenausweis vorstellen:

Hartmuts Frau Rita verfügt zwar nur über 37 Jahre Wartezeit, dafür hat sie jedoch einen unbefristeten SB-Ausweis. Da man für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen lediglich 35 Versicherungsjahre vorweisen können muss, könnte Rita ebenfalls zwei Jahre früher in die Rente. Da auch sie im Jahr 1960 geboren wurde, darf sie mit 64 und vier Monaten ohne Abschläge eine Altersrente beziehen.


Früher geht es nicht. Höchstens mit finanziellen Abstrichen.

Ihre-persoenliche-Regelaltersgrenze

Bis wann Sie arbeiten müssen, hängt von Ihrem Jahrgang ab.

Und jetzt kommen wir zur spannenden Frage:

Was würde passieren, wenn Hartmut nicht nur über 45 Versicherungsjahre auf seinem Rentenkonto verfügen würde, sondern darüber hinaus auch noch über eine aktuelle Schwerbehinderung? Also einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50?

Gar nichts. Denn Sie können nur eine Form der vorzogenenen Altersrente in Anspruch nehmen. Falls Sie beide Voraussetzungen erfüllen – also Schwerbehinderung und die 45-jährige Wartezeit – dann erhalten Sie automatisch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Fazit

Egal ob Sie 45 Jahre gearbeitet haben, schwerbehindert sind oder beide Kriterien erfüllen: Eine Super-Rente, mit der Sie noch früher als zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in den Ruhestand kommen, gibt es nicht.

Zwei Jahre früher. Ohne Abschläge. Das ist momentan das Optimum. Alles andere ist mit Abschlägen verbunden.

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Versorgung für alle sicherstellen

Versorgung für alle sicherstellen

25.05.2022

 

Bei der SoVD.TV-Sendung am 25. Mai ging es um den Zustand der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Deutschland und damit verbundene Probleme und Aufgaben.

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Moderator Peter-Michael Zernechel mit den zugeschalteten Gästen Kathrin Vogler (li.) und Stefan Schwartze. Foto: Wolfgang Borrs

Zu Gast waren Stefan Schwartze, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Patient*innen, und Kathrin Vogler, gesundheitspolitische Sprecherin der Linken sowie deren Obfrau im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages. Zudem gab es ein Interview mit Claudia Moll, Bevollmächtigte der Bundesregierung für die Pflege.

Eingangs ging es um die Lebenserwartung in Deutschland, die niedriger liegt als im westeuropäischen Vergleich. Stefan Schwartze nannte als Ursache eine mangelhafte Ernährung der Bevölkerung, den hohen Konsum von Alkohol und Tabak sowie einen eklatanten Bewegungsmangel.

Wer reich ist, lebt länger

Kathrin Vogler wies außerdem auf den Zusammenhang zwischen sozialem Status und Lebenserwartung hin. So lebten Menschen mit hohem Einkommen im Schnitt zehn Jahre länger als arme Menschen. Gründe dafür seien der fehlende Zugang zum Gesundheitssystem oder auch fehlende Kenntnisse über eigene Behandlungsansprüche, fügte Stefan Schwartze hinzu.

Eng mit der Frage nach der Gesundheit verbunden ist der große Komplex der Pflege. Die Gäste prognostizierten einen großen Bedarf an Pflegefachkräften für die Zukunft. In einem Interview stellte Claudia Moll viele Verbesserungen durch die Umsetzung des Koalitionsvertrages in Aussicht. Die Herausforderungen blieben dennoch groß, waren sich die Beteiligten einig.

Privatisierungen im Gesundheitswesen stoppen

Abschließend ging es um die zunehmende Privatisierung im Gesundheitswesen, die zur Folge habe, dass die Gesundheitsversorgung häufig kommerziellen Interessen unterliege. Dieser Trend dürfe sich nicht verstärken, so der Tenor der Gäste. Wichtig sei es, das Geld der Beitragszahlenden im System zu halten und damit eine hochwertige und für alle erreichbare Versorgung sicherzustellen.

Sendung im Video

Zusammen mehr erreichen

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Energiepauschale: So bekommen auch Rentner die 300 Euro

Energiepauschale: So bekommen auch Rentner die 300 Euro

12.05.2022

Die von der Bundesregierung beschlossene Energiepauschale ist höchst umstritten. Vor allem deshalb, weil bestimmte Bevölkerungsgruppen davon ausgenommen sind. Zumindest auf den ersten Blick. Denn mit einem kleinen Trick kommen auch Rentnerinnen und Rentner an die 300 Euro.

Energiepauschale_-_So_bekommen_auch_Rentner_die_300_Euro

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem September-Gehalt ihre Energiepauschale bekommen. Ganz automatisch. Allerdings nicht brutto für netto – denn die Energiepauschale wird versteuert. Ein Teil des Geldsegens wandert so direkt weiter an das Finanzamt. Für große Diskussionen sorgt vor allem, dass nur die arbeitende Bevölkerung von der Energiepauschale profitieren soll. Menschen, die bereits eine Rente beziehen – dazu zählt auch die Erwerbsminderungsrente – gehen leer aus. Wenn Sie also auf Arbeitslosengeld I oder II angewiesen sind, wird es für Sie wohl auch keine 300 Euro geben. Wie es beim Krankengeld aussieht, konnte uns bisher niemand beantworten. Sobald wir etwas erfahren, werden wir es natürlich hier mit Ihnen teilen.

Energiepauschale_-_So_kommen_Sie_an_Ihre_300_Euro

Auch Rentnerinnen und Rentner haben Aussichten, die 300 Euro über die Energiepauschale zu erhalten. Allerdings nur über einen Umweg.

Rentnerinnen und Rentner: Wie bekomme ich die Energiepauschale?

Doch es gibt einen Lichtblick am Horizont: Sollten Sie bereits eine Rente beziehen, kommen Sie über einen kleinen und nervigen Umweg an Ihre 300 Euro. Sie müssen in diesem Jahr, also 2022, einen Minijob ausüben. Ein Tag reicht bereits, sogar eine Stunde. Wichtig ist, dass Ihre Tätigkeit offiziell angemeldet ist.

Das kann bei einer Firma sein, theoretisch aber auch in einem Privathaushalt. Sobald Sie offiziell über den Minijob entlohnt werden, qualifizieren Sie sich für die Energiepauschale. Allerdings bekommen Sie das Geld nicht bereits im September.

Nein, die Kohle kommt in diesem Fall erst 2023 auf Ihrem Konto an. Und auch nur dann, wenn Sie zuvor eine Steuererklärung für das Jahr 2022 abgegeben haben. Extrem nervig und umständlich. Aber leider hat sich die Politik nicht auf eine einfachere Lösung einigen können – im Bundesrat wurde über einen Antrag abgestimmt, bei dem die Pauschale automatisch mit der Rente überwiesen worden wäre. Für alle Rentnerinnen und Rentner.

Fazit

Auch mit Rente ist es möglich, die 300 Euro zur Energiepauschale zu ergattern. Dafür müssen Sie in diesem Jahr mindestens einen Tag als Minijobber aktiv sein. Im kommenden Jahr folgt dann der zweite Teil Ihrer Hausaufgaben, und es ist eine Steuererklärung erforderlich. Über diese komplizierten Umweg sichern Sie sich das Geld auch als Rentner.

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Mutterschutz nach Krankengeld

Mutterschutz nach Krankengeld

26.04.2022

Was passiert, wenn man unmittelbar vor dem Mutterschaftsgeld sehr lange krank ist und aus diesem Grund Krankengeld bezieht? Wie wirkt sich das auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld aus?

Mutterschutz_nach_Krankengeld

Länger als sechs Wochen krank – schon endet die Lohnfortzahlung, die Krankenkasse muss zahlen. Nun erhalten Sie das Krankengeld, das über den Daumen gerechnet rund 20 Prozent unter Ihrem bisherigen Netto-Einkommen liegt. In diesem Beitrag wollen wir uns anschauen, welche Auswirkungen eine lange Erkrankung auf die nun folgenden finanziellen Ansprüche hat.

Mutterschaftsgeld

Der sogenannte Mutterschutz beginnt normalerweise sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Um die werdende bzw. junge Mutter in dieser Zeit zu unterstützen, sind in dieser Phase verschiedene Leistungen vorgesehen. Diese hängen sowohl von Ihrer beruflichen Situation als auch von Ihrer Krankenkasse ab. Weitreichende und gute Informationen zu diesem Bereich finden Sie auf diesem Portal des Bundesfamilienministeriums.

Die wohl bekannteste Unterstüztung ist das Mutterschaftsgeld. Wie hoch dieses ausfällt, hängt von den 13 Wochen vor dem Mutterschutz ab. Die Krankenkasse betrachtet diesen Zeitraum und überweist Ihnen auf Grundlage, was Sie in dieser Zeit verdient haben, das Mutterschaftsgeld. Maximal allerdings 13 Euro pro Kalendertag. Im Normalfall zahlt Ihr Arbeitgeber dann die Differenz zum bisherigen Netto-Verdienst.

Vor dem Mutterschutz Krankengeld

Was passiert jetzt mit dem Mutterschaftsgeld, wenn Sie in den 13 Wochen zuvor nicht gearbeitet haben? Wenn Sie stattdessen Krankengeld beziehen mussten? Die Krankenkasse wird Ihnen wie oben beschrieben 13 Euro pro Kalendertag überweisen. Und der Zuschuss des Arbeitgebers?

Hier kommt es darauf an: Sind Sie weiterhin krankgeschrieben? Dann gibt es insgesamt nicht mehr als eine Zahlung in Höhe des Krankengeldes. Endet die Krankschreibung im Mutterschutz, stockt der Arbeitgeber bis zum letzten Netto-Einkommen auf.

Wir empfehlen Ihnen, dass Sie frühzeitig Kontakt zum Arbeitgeber und zur Krankenkasse aufnehmen, wenn Sie in der Schwangerschaft krankheitsbedingt länger ausfallen. So stellen Sie sicher, dass Sie keine unnnötigen finanziellen Nachteile erleiden.

Was passiert mit dem Anspruch auf Krankengeld?

Was passiert mit dem Anspruch auf Krankengeld?
Sobald Sie in den Mutterschutz rutschen, ruht Ihr Krankengeld. Trotzdem verringert sich der Anspruch auf diese Zahlung mit jeder Woche, in der Sie Mutterschaftsgeld erhalten.

Ein Beispiel:

Nadine hat noch 20 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Jetzt beginnt der Mutterschutz, insgesamt 14 Wochen. Im Anschluss bleiben ihr nicht 20 Wochen Krankengeld, sondern maximal noch sechs. Denn während des Mutterschaftsgeldes verringert sich auch die Anspruchszeit auf Krankengeld

Und nach der Aussteuerung bei Arbeitslosengeld?

Komplizierter ist es, wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten. Also in einem Szenario, in dem das Krankengeld bereits ausgelaufen ist und Sie „ausgesteuert“ worden sind. Gehen Sie jetzt in den Mutterschutz, ist es wie beim Krankengeld: Das Arbeitslosengeld ruht. Im Anschluss können Sie die restlichen Wochen und Monate Ihres Arbeitslosengeldes beziehen.

Achtung beim ALG I

Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung ist mit einigen Besonderheiten verbunden. Denn nur wenn bei Ihnen die sogenannte „Nahtlosigkeitsregelung“ festgestellt wird, erhalten Sie das ALG I ohne Kompromisse. Lassen Sie sich im Zweifel bitte sozialrechtlich beraten.

Wenn Sie nach dem Mutterschutz Elterngeld beziehen, erhalten Sie dieses in voller Höhe neben dem Arbeitslosengeld. Aufgrund der Tatsache, dass Sie vorher lange auf Krankengeld angewiesen waren, erhalten Sie allerdings nur den Mindestsatz im Elterngeld – also 300 Euro im Monat. Dieses beziehen Sie dann jedoch ungekürzt neben dem Arbeitslosengeld.

Fazit

Vor allem eines ist wichtig: Lassen Sie sich rechtzeitig persönlich beraten, wenn Sie während der Schwangerschaft lange krankheitsbedingt ausfallen. Je nach Situation hat das Auswirkungen auf die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes. Während Sie diese Lohnersatzleistung beziehen, pausiert die Zahlung von Kranken- oder Arbeitslosengeld.

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Krankengeld und zwei Jobs

Krankengeld, zwei Jobs - wie wird das berechnet?

22.03.2022

Die Höhe Ihres Krankengeldes orientiert sich immer an Ihrem Verdienst im zuvor ausgeübten Arbeitsverhältnis. Aber wenn Sie zwei Jobs parallel gemacht haben? Wie funktioniert die Berechnung dann?

Krankengeld-und-zwei-Jobs

Das gesetzliche Rentenalter hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Ihr Krankengeld orientiert sich an zwei Zahlen – Ihrem Brutto- und Ihren Netto-Verdienst. Wie viel Ihnen die Krankenkasse tagesaktuell überweist, hängt also von Ihrem letzten Einkommen ab. 70 Prozent vom Brutto, aber gleichzeitig niemals mehr als 90 Prozent vom Netto. Als gute Faustformel sollten Sie daher mit einem Verlust von rund 20 Prozent Ihrer bisherigen Kaufkraft rechnen.

Zwei Jobs gleichzeitig: Was wird aus dem Krankengeld?

Schon bei der Berechnung des einfachen Krankengeldes verlieren viele Menschen den Durchblick. Was bedeutet es aber, wenn ich zwei Arbeitgeber habe, also jeden Monat auch zwei Gehälter bekommen habe, bevor ich langfristig erkrankt bin?

Glücklichweise wird die Rechnung an sich nicht komplexer. Es folgt eine geradezu logische Herangehensweise: Jetzt wird für beide Jobs getrennt voneinander der Anspruch auf Krankengeld ermittelt. Die Kollegen von Haufe haben hierzu ein fiktives Beispiel auf Ihrer Website zur Verfügung gestellt.

Diese Regelung gilt, wenn es sich um zwei versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Das bedeutet: In beiden Jobs bekommen Sie Monat für Monat eine Lohnabrechnung, auf der Abzüge zur Krankenkasse, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu sehen sind. Nur in diesem Fall haben Sie im Krankheitsfall nach Ablauf von sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Sonst nicht.

Wenn Sie also einen „Hauptjob“ im Büro ausüben und am Wochenende als Minijobber kellnern, erhalten Sie nach sechs Wochen Krankheit nur für Ihren Vollzeitjob Geld von der Krankenversicherung.

 

Fazit

Das Krankengeld wird auf der Grundlage Ihres Arbeitslohns berechnet. 70 Prozent vom Bruttoverdienst, nicht aber mehr als 90 Prozent vom Netto. Üben Sie mehrere Jobs gleichzeitig aus, die allesamt versicherungspflichtig sind? Dann gibt es für jedes dieser Beschäftigungsverhältnisse das jeweilige Krankengeld. Für den Fall, dass Sie außerdem einem Minijob nachgehen, erhalten Sie für diese Tätigkeit kein Krankengeld.

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Hartz IV richtig beantragen

Hartz IV richtig beantragen

14.02.2022

In diesen Fällen gibt es Hilfe und Unterstützung, die Sie beantragen können. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Was wichtig ist, wie Anträge ausgefüllt werden müssen und was Ihnen genau zusteht, erläutern Ihnen gerne die Beraterinnen und Berater des SoVD.

Hartz-IV-richtig-beantragen

Das gesetzliche Rentenalter hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Hartz IV / Grundsicherung / Sozialhilfe

Ob bei Jobverlust oder Renteneintritt: Wenn das Geld nicht reicht, erhalten Sie staatliche Unterstützung.

Wir helfen Ihnen

Sozialinfo zur Grundsicherung während der Corona-Pandemie

Corona-Krise:
Grundsicherung

Wissenswertes rund um das Thema

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den Regelleistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Allerdings müssen die Unterkunfts- und Heizungskosten angemessen sein. Was angemessen ist, orientiert sich am örtlichen Mietspiegel. Kosten, die über die Obergrenze hinausgehen, müssen von den Leistungsempfänger*innen aus dem Regelsatz getragen werden. Ein Umzug wird dann angeraten. Im Rahmen der Corona-Pandemie gilt aber eine Sonderregel bei Neuanträgen: Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden in der tatsächlichen Höhe übernommen – die Angemessenheitsklausel ist also vorübergehend ausgesetzt.

Arbeitslosengeld II ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Umgangssprachlich wird das Arbeitslosengeld II auch als Hartz IV bezeichnet.

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder wenn sie keinen ausreichenden Anspruch auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) haben oder wenn ihr ALG-I-Anspruch erschöpft ist. Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie für sich oder gemeinsam mit Ihrer Familie nicht ausreichend für Ihren Lebensunterhalt sorgen können und auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ihre Angehörigen haben einen Leistungsanspruch, wenn sie mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Als Einzelperson bekommen Sie monatlich den Arbeitslosengeld-II-Regelsatz in Höhe von 446 Euro (ab 1. Januar 2021 für Alleinstehende). Der Regelbedarf deckt pauschal Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens. Auch die Teilnahme am soziokulturellen Leben soll mit den Regelsätzen abgedeckt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich übernommen. Außerdem können Sie ggf. verschiedene Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungsersteinrichtung und Behinderung, erhalten.

Die Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 15 Jahren, hinzukommen ggf. der Partner oder die Partnerin, die Eltern und die unter Umständen im Haushalt lebenden unter 25-jährigen unverheirateten Kinder. Die Kinder zählen aber nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. Partner oder Partnerin sind die nicht dauernd getrenntlebende Ehefrau bzw. der Ehemann oder die Person, mit der die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Von einer Haushaltsgemeinschaft spricht man, wenn mehrere Personen zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften. Eine Haushaltsgemeinschaft besteht aber nur zwischen verwandten oder verschwägerten Personen.

Erscheinen Sie als Empfänger*in von Arbeitslosengeld II (ALG II) ohne rechtfertigenden Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter, obwohl sie vorher über die Folgen des Fehlens informiert wurden, dann können Ihnen 10 Prozent Ihrer Leistungen gestrichen werden.
Kommen Sie als Arbeitslosengeld-II-Empfänger*in Ihren Pflichten nicht nach, dann können Ihnen Leistungen gekürzt werden. Pflichtverletzungen liegen vor, wenn Sie z.B. Ihre in der Eingliederungsvereinbarung abgesprochenen Bemühungen zur Jobsuche nicht einhalten, Arbeits- oder Ausbildungsangebote ohne ersichtlichen Grund ablehnen, Jobmaßnahmen vorzeitig abbrechen oder Sie einen Job gar nicht erst antreten. Seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von November 2019 dürfen Jobcenter die Leistungen nur noch bis zu 30 Prozent kürzen. Außerdem müssen sich die Jobcenter jeden Fall einzeln anschauen – wenn nötig, bei einer persönlichen Anhörung.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Sozialleistungssystem für Menschen über 65 Jahre oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen. Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.

Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Sie, wenn Sie mindestens 65 Jahre und älter sind (beachten Sie bitte die schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren für Menschen, die nach 1946 geboren wurden), oder wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Außerdem müssen Sie noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten (z.B. im Urlaub), erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.

Jetzt mitmachen!

Sie möchten Mitglied im SoVD werden?

Laden Sie sich hier den Mitgliedsantrag als PDF-Dokument herunter, füllen ihn aus und schicken ihn unterschrieben an uns zurück.

Wir freuen uns auf Sie!

Krankengeld und Psyche

Krankengeld und Psyche

18.01.2022

Wer gesundheitsbedingt länger als sechs Wochen ausfällt, rutscht ins Krankengeld. In der Sozialrechtsberatung des SoVD müssen wir häufig Mitglieder unterstützen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung in diese Situation geraten sind. Zum Beispiel bei einer Depression oder Angststörung.

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Das gesetzliche Rentenalter hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Rente mit Abschlag oder warten?

Psychische Erkrankungen werden in Deutschland immer häufiger. So ist es nicht verwunderlich, dass dieses Krankheitsbild inzwischen für einen großen Teil der Krankengeld-Zahlungen hierzulande verantwortlich ist. 

Das wissen natürlich auch die Krankenkassen. Und offenbar versuchen einige davon, den steigenden Kostendruck dadurch zu bekämpfen, indem man es den betroffenen Patienten besonders schwermacht, im Krankengeld-Bezug zu bleiben.

Wir sind uns bewusst, dass die Krankenversicherungen in den allermeisten Fällen sehr redlich und gewissenhaft arbeiten. Aus unseren Beratungsstellen wissen wir jedoch auch: Es gibt sie, die besonders harten Methoden, mit denen zum Teil gegenüber psychisch kranken Menschen gearbeitet wird. In diesem Beitrag möchten wir auf dieses sensible Thema hinweisen.

Wenn das Telefon mehr als zweimal klingelt

Diesen Punkt hören wir häufig in unseren Beratungszentren– und in den meisten Fällen von Patienten mit psychischer Erkrankung. Ein Mitarbeiter der Krankenkasse ruft an und erkundigt sich nach dem gesundheitlichen Wohlbefinden. Manchmal geschieht das sogar zu einem Zeitpunkt, an dem der Patient noch gar nicht im Krankengeld-Bezug ist.

Soweit, so gut. Aber hin und wieder weitet sich dieses Prozedere zu einem regelrechten Anruf-Dauerfeuer aus. Auch der Tonfall kann sich ändern. Von freundlichen Nachfragen zur Krankheit zu „Sind Sie etwa immer noch krank?“

Die wichtige Botschaft lautet: Sie müssen sich das nicht antun. Wenn solche Anrufe überhand nehmen, bestehen Sie einfach darauf, dass ab jetzt alles schriftlich läuft. Basta.


„Kündigen Sie doch lieber…“

Auch dieses Phänomen sehen wir besonders häufig bei Menschen mit seelischen Leiden. Der Sachbearbeiter der Krankenkasse lenkt das Gespräch in folgende Richtung:

„Ihre Erkrankung hat doch sicherlich Gründe, die mit Ihrem Arbeitsplatz zu tun haben, oder? Gab es Mobbing? Ja? Wäre es dann nicht besser, wenn Sie das Problem an der Wurzel packen und einfach kündigen? Sie haben dann ja Anspruch auf Arbeitslosengeld.“

Das klingt für viele Betroffene tatsächlich erst einmal nach einer sinnvollen Lösung. Und häufig hängt die Krankheit wirklich mit dem Job zusammen. Zumindest teilweise.

Trotzdem sollten Sie sich auf keinen Fall darauf einlassen. Sollte die Krankenkasse tatsächlich versuchen, Ihnen eine Kündigung schmackhaft zu machen – dann holen Sie sich bitte umgehend Hilfe. Zum Beispiel in der Rechtsberatung des SoVD. Auf gar keinen Fall sollten Sie ohne eine umfassende unabhängige Beratung Ihren Arbeitsvertrag auflösen.

„Es kann Situationen geben, in denen eine Kündigung sinnvoll ist – auch im Krankengeld. Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie sich aber unbedingt unabhängig beraten lassen. In diesem Fall aber nicht bei der Krankenkasse.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein


„Aber ich bin doch krank“

Das größte Problem kommt in der Regel erst auf, wenn das Krankengeld ausläuft. Jetzt melden Sie sich bei der Arbeitsagentur. Hier wird dann zunächst geprüft, ob Ihnen Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung zusteht.

Und jetzt kommt’s: Wenn diese Regelung bei Ihnen nicht greift – dann müssen Sie sich für das ALG offiziell dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Und diese Tatsache ist selbst für die gesündesten von uns eine gedankliche Herkulesaufgabe.

Arbeitsvertrag? Läuft noch. Krankheit? Schlimmer denn je. Und jetzt Bewerbungen schreiben? Das ist eine ganz schwierige Situation – für jeden Betroffenen. Aus unserer Erfahrung sind Patienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen jedoch besonders gestraft.

Fazit

In den meisten Fällen wird das Krankengeld anstandslos überwiesen. Doch gerade bei psychischen Leiden hören wir immer wieder von kleinen Tricks seitens der Krankenkasse, unter denen vor allem Menschen mit seelischen Erkrankungen zu leiden haben. Daher unsere klare Empfehlung: Sichern Sie sich professionelle Unterstützung. Damit Sie sich auf die Bewältigung Ihrer Krankheit kümmern können.

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Rente mit Abschlag oder warten?

Rente mit Abschlag oder warten?

Zum Ende des Berufslebens müssen Sie möglicherweise eine wichtige Entscheidung treffen: Wenn eine Altersrente nur mit Abschlägen drin ist – sollten Sie in den sauren Apfel beißen und den Antrag stellen? Oder ist es besser, ALG zu beziehen – und dann erst später in die Rente zu gehen? Ohne oder mit geringeren Abzügen?

Rente mit Abschlag oder warten?

Bei der Altersrente gibt es drei grundsätzliche Möglichkeiten. Entweder gehen Sie zur Regelaltersgrenze in den Ruhestand – also mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Oder Sie nehmen eine vorgezogene Altersrente in Anspruch. Und die gibt es dann auch noch mal in zwei Kategorien. Ohne Abschlag oder mit Abschlag.

(Mehr über die verschiedenen Formen der vorgezogenen Altersrente finden Sie in diesem Beitrag.)

Heute wollen wir uns eingehender mit folgender Frage beschäftigen: Ist es besser, eine Rente mit Abzügen zu beantragen? Oder sollte man lieber so spät wie möglich eine Altersrente beziehen und die Zeit bis dahin anders überbrücken? Zum Beispiel mit Arbeitslosengeld?
Ihre persönliche Regelaltersgrenze Das gesetzliche Rentenalter hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

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Das gesetzliche Rentenalter hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Rente oder Arbeitsamt?

Eine Rente mit Abschlägen können Sie entweder mit Schwerbehindertenausweis beziehen – dann bis zu fünf Jahre vor der regulären Altersgrenze. Oder auch ohne Schwerbehinderung ab dem 63. Geburtstag.

Das bedeutet: Die Frage Rente oder ALG? wird Sie ganz konkret mit Anfang 60 beschäftigen. Rein finanziell ist es natürlich am besten, wenn Sie möglichst lange arbeiten. Auf diese Weise kommen Monat für Monat neue Rentenpunkte auf Ihr Konto.

Wenn das aber nicht möglich ist – vielleicht weil Sie Ihren Job verloren haben oder gesundheitlich stark angekratzt sind– dann heißt es erst einmal Wartezeiten zählen. Denn für die eben angesprochenen Rentenarten benötigen Sie jeweils 35 Jahre Versicherungszeit. Ob Sie mit Anfang 60 dabei sind, entnehmen Sie ganz einfach Ihrer Rentenauskunft. Die kommt ab 55 ganz automatisch mit der Post.

Wenn wir davon ausgehen, dass Sie die 35 Versicherungsjahre zusammenbekommen, folgt die nächste wichtige Frage: Wie hoch wäre Ihre Rente, wenn Sie diese zeitnah beantragen würden? Um das zu erfahren, fragen Sie am besten bei der Deutschen Rentenversicherung nach. Als Faustregel können Sie sich aber merken: Jeder Monat, den Sie früher in Rente gehen, kostet 0,3 Prozent Abschlag.

Außerdem gehen noch rund elf Prozent von der Bruttorente für Kranken- und Pflegeversicherung weg. Ob Sie Steuern zahlen müssen, hängt unter anderem davon ab, ob die Rente Ihre einzige Einkommensquelle ist. Das, was übrig bleibt, vergleichen Sie jetzt mit Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Um diesen zu ermitteln, nutzen Sie am besten einen der zahlreichen Gratis-Rechner im Internet. Ab 58 haben Sie bis zu zwei Jahre Anspruch. Allerdings nur, wenn Sie vorher 48 Monate eingezahlt haben.

Und jetzt kommt es darauf an: Ist das ALG deutlich höher als die Rente, dann kommt aus finanziellen Gründen eigentlich nur der Weg zum Arbeitsamt in Betracht. Erstens weil Sie dann schon jetzt mehr Geld bekommen. Und zweitens weil sich Ihre spätere Rente mit jedem Monat um 0,3 Prozent erhöht – denn die Abzüge fallen weg.

Vergleich Rente und ALG

Liegen ALG und Rente eng beieinander, müssen Sie abwägen. Auch in diesem Fall wäre die Rente zwei Jahre später um 7,2 Prozent höher als heute – 24 Monate x 0,3 Prozent. Nicht vergessen: Diese Abschläge wirken ein Leben lang. Aus rein finanzieller Perspektive ist der Bezug von Arbeitslosengeld also in der Regel sinnvoll.

Aber das ist noch nicht alles. Denn wer ALG erhält, steht auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Auch mit Anfang 60. Das heißt für Sie konkret: Wenn Ihnen der Arbeitsvermittler Stellenvorschläge zukommen lässt, müssen Sie sich dort bewerben. Zumindest wenn das Jobangebot grundsätzlich zu Ihrer Qualifikation passt. Will der Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur Sie zum Bewerbungstraining oder in eine andere Maßnahme schicken, müssen Sie auch das über sich ergehen lassen. Auch mit 63. Je nachdem, wem Sie im Arbeitsamt gegenüber sitzen und welche politischen Umstände gerade herrschen, zahlen Sie für die zwei Jahre ALG also einen hohen Preis. Nicht finanziell, aber vielleicht mit den Nerven.

Eine Sache darf der Arbeitsvermittler jedoch nicht – er darf Sie niemals in die vorgezogene Rente zwingen. Das ist beim Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

Fazit

Beim Abwägen zwischen einer Rente mit Abschlag oder dem Arbeitslosengeld ist der Bezug von ALG in den meisten Fällen finanziell die bessere Wahl. Zumindest wenn Sie kein Problem damit haben, sich in den letzten Monaten vor dem Ruhestand noch aktiv um Arbeit zu bemühem Oder es zumindest so aussehen lassen. Denn der Bezug von Arbeitslosengeld vor der Rente ist kein Vorruhestand.

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