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Der Sozialverband lässt Sie in dieser schwierigen Phase nicht allein. Nutzen Sie unsere Sozialberatung. Kommen Sie rechtzeitig, damit Ihnen keine wichtigen Ansprüche verloren gehen.

SoVD von Kommission zur Sozialstaatsreform eingeladen

SoVD von Kommission zur Sozialstaatsreform eingeladen

12.09.2025

Der Verband bringt seine Expertise ein und macht klar: Eine Reform darf nicht zu Kürzungen auf Kosten der Betroffenen führen.

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Es gibt viele verschiedene Sozialleistungen von unterschiedlichen Behörden. Hier können Betroffenene schnell den Überblick verlieren. Foto: WS-Design / Adobe Stock

Die Bundesregierung hat sich eine Reform des Sozialstaats vorgenommen. Im Idealfall soll er moderner, einfacher, transparenter und womöglich sogar günstiger werden. Im September hat die dazu eingesetzte Kommission zur Modernisierung des Sozialstaats seine Arbeit aufgenommen. 


An diesem Freitag finden die ersten Stakeholder-Gespräche statt, bei denen Betroffenenverbände ihre Expertise einbringen können. Dazu ist auch der Sozialverband Deutschland (SoVD) eingeladen und wird von seiner Vorstandsvorsitzenden Michaela Engelmeier vertreten.

Aktuelles Schutzniveau soll bewahrt werden

Im Fokus der Kommission stehen die Rechtsvereinfachung, die Beschleunigung von Verfahren, die Verbesserung der Transparenz und die Digitalisierung der Sozialverwaltung sowie die Erhöhung von Erwerbsanreizen sowie die mögliche Zusammenlegung von Sozialleistungen. 


Dabei konzentrieren sich die Diskussionen auf steuerfinanzierte Leistungen wie Grundsicherung, Kinderzuschlag und Wohngeld. Bis Anfang 2026 soll die Kommission, die aus Vertretern von Bund, Ländern und der kommunalen Spitzenverbände besteht, Vorschläge erarbeiten. Im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD ist festgehalten, dass bei Vorschlägen zu Reformen des Sozialstaats das derzeitige Schutzniveau gewahrt werden soll. 

SoVD: Viele Berechtigte verzichten auf Leistungen

Der SoVD wird bei darauf bei der heutigen Anhörung mit Nachdruck drängen. Gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung betonte die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier: „Sozial benachteiligte Menschen – und ganz generell die Leistungsbeziehenden – dürfen bei den Reformen des Sozialstaats nicht übergangen werden.“
Der Verband begrüßt Schritte für Vereinfachungen und schnellere Bearbeitungen von Anträgen, Kürzungen auf Kosten der Betroffenen hält er dagegen für inakzeptabel. Eine gut gemachte Reform könnte sogar dafür sorgen, dass mehr Menschen die ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen könnten: „Komplizierte Antragsverfahren und unübersichtliche Zuständigkeiten sorgen dafür, dass zu viele Anspruchsberechtigte leer ausgehen. Das muss dringend geändert werden“, so Michaela Engelmeier. 

Gehen Sie jetzt den Schritt in die vorgezogene Rente, wird die Zurechnungszeit wieder heruntergerechnet. Um die Anzahl der Monate, die Sie vorzeitig in die Altersrente gehen. Das wiederum führt dazu, dass Ihre Rente gekürzt wird. Also ein klares Minus-Geschäft.

Daran ändert auch nichts, dass Sie nach 45 Versicherungsjahren oder mit Schwerbehinderung ohne zusätzliche Abschläge in die Altersrente kommen. Durch den Verlust der Zurechnungszeit machen Sie in jedem Fall Verlust.

Auch die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen Erwerbsminderung steigt 2023 deutlich an.

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Heimkosten : Warum Selbstzahler in Schleswig-Holstein oft benachteiligt sind

Heimkosten: Warum Selbstzahler in Schleswig-Holstein oft benachteiligt sind

26.08.2025

Ein Platz im Pflegeheim ist teuer. Sehr teuer. Im Durchschnitt liegt der Eigenanteil in Schleswig-Holstein aktuell laut einem Bericht des NDR bei 2912 Euro. Pro Monat. Selbst mit einer überdurchschnittlich üppigen Rente ist das kaum zu stemmen. In vielen Fällen springt deswegen das Sozialamt ein. Mit der sogenannten „Hilfe zur Pflege“ übernimmt das Amt die Kosten, die sich Pflegebedürftige nicht leisten können.

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Diese knapp 3000 Euro setzen sich aus verschiedenen Teilen zusammen. Da ist zum einen die eigentliche Pflege, Kosten für Unterkunft und Verpflegung und außerdem die Investitionszulage. Dieser letzte Punkt soll die Heime in die Lage versetzen, Reparaturen und Modernisierungen zu tätigen. Da die meisten Bundesländer zu wenig Geld in die Hand nehmen, holen sich die Heimbetreiber diese Kosten von den Pflegebedürftigen und deren Familien. In Schleswig-Holstein handelt es sich um hohe dreistellige Beträge pro Monat.

Insbesondere im Kreis Stormarn gibt es rund um diese Investitionszulage immer wieder Ärger und Probleme. So zum Beispiel für Michael Maas aus Reinfeld. Seine 96-jährige Mutter Ingeborg lebt seit über zwei Jahren in einem privaten Heim. Aufgrund ihrer guten Rente bekam sie in den ersten Monaten keine zusätzliche Hilfe zur Pflege. Das allerdings hatte zur Folge, dass sie unter dem Strich weniger Geld zur Verfügung hatte als mit Unterstützung des Sozialamtes. Michael Maas: „Meine Mutter stottert von dem wenigen Geld, was ihr nach den Heimkosten noch übrig bleibt, jeden Monat 30 Euro ab. Das Geld schuldet sie dem Pflegeheim.“

Alfred Bornhalm vom SoVD sieht die Landespolitik in der Verantwortung: "Es ist ein Skandal, dass sich das Land seit Jahren bei den Investitionskosten aus der Verantwortung stiehlt. "

Wie kann das sein? In Schleswig-Holstein dürfen Heimbetreiber den sogenannten Selbstzahlern eine höhere Investitionszulage in Rechnung stellen – anders als in den meisten anderen Bundesländern. Mit anderen Worten: Wer selbst zahlt, zahlt drauf. Im Fall von Ingeborg Maas belief sich die Differenz anfangs auf satte 300 Euro pro Monat. Sieben Monate lang. Daher die Schulden, die sie nun gegenüber dem Pflegeheim zurückzahlen muss.

„Das ist im Kreis Stormarn ein großes Problem“, sagt Konstanze Bliß aus dem SoVD-Sozialberatungszentrum Bad Oldesloe. „Wir haben hier Fälle, da landen die betroffenen Mitglieder nach Zahlung der höheren Investitionszulage unterhalb des Sozialhilfesatzes. Man wird also dafür bestraft, dass man kein Geld vom Amt bekommt.“

Eine SoVD-Anfrage beim schleswig-holsteinischen Sozialministerium in Kiel blieb unbeantwortet. Auch der Kreis Stormarn wäscht seine Hände in Unschuld: „Die sagen, man soll das Heim verklagen“, so Konstanze Bliß vom SoVD. „Aber das machen die Leute natürlich nicht, weil sie sich davor fürchten, den Heimplatz zu verlieren.“

Was also ist zu tun? Michael Maas sieht die Politik in der Verantwortung: „Das muss in Kiel geregelt werden. Es kann doch nicht sein, dass die Heime die Notlage der Menschen hier ausnutzen und bei Selbstzahlern exorbitante Kosten einfordern.“ Ähnlich sieht es Alfred Bornhalm, der Landesvorsitzende im SoVD Schleswig-Holstein: „Hier ist ganz klar die Politik gefordert. Und zwar die Landespolitik. Es ist ein Skandal, dass sich das Land seit Jahren bei den Investitionskosten aus der Verantwortung stiehlt. Hier muss endlich etwas passieren. Als erstes brauchen wir eine klare Regelung, dass Selbstzahlern nicht mehr in Rechnung gestellt wird als allen anderen.“

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Verzicht auf Senkung der Stromsteuer

Verzicht auf Senkung der Stromsteuer ist fatales Signal

03.07.2025

Die versprochene Entlastung für alle ist abgesagt. Der SoVD kritisiert, dass die Politik Menschen mit kleinen Einkommen im Stich lässt.

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Die Stromkosten sind in Deutschland höher als in vielen anderen Ländern. Für die Verbraucher sinkt die Stromsteuer vorerst nicht. Foto: thomaslerchphoto / Adobe Stock

Es war das Aufregerthema der vergangenen Tage: Wie die Regierung aus Union und SPD Anfang der Woche bekannt gab und nach dem Koalitionsausschuss am Mittwoch noch einmal bekräftigte, sinkt die Stromsteuer ab 2026 erst einmal nur für Großbetriebe sowie die Forst- und Landwirtschaft. Der Rest bleibt außen vor.
Damit wird die Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag, die Stromsteuer im Zuge einer Sofortmaßnahme „für alle“ auf den europäischen Mindestsatz von 0,1 Cent pro Kilowattstunde zu senken, vorerst nicht umgesetzt. Private Verbraucher*innen zahlen weiterhin mehr als 2 Cent pro Kilowattstunde. 
Die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier bezeichnete diese Entscheidung als ein „fatales Signal“ für die Menschen. Gegenüber der Deutschen Presse-Agentur führte sie weiter aus: „Gerade in Zeiten hoher Lebenshaltungskosten brauchen sie spürbare Entlastungen.“

SoVD: Sparpotentiale bei klimaschädlichen Subventionen

Die nötigen Spielräume im Haushalt könnten etwa durch Reformen bei klimaschädlichen Subventionen geschaffen werden, regt sie an. „Wenn Bundeskanzler Merz sagt, es gehe nicht mehr, weil das Geld fehle, sei daran erinnert: Klimaschädliche Subventionen wie Diesel- und Dienstwagenprivilegien kosten den Staat jedes Jahr rund 23,5 Milliarden Euro.“ 

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Zum Sommerbeginn an Hitzeschutz denken

Zum Sommerbeginn an Hitzeschutz denken

20.06.2025

Für die nächsten Tagen sind im ganzen Land hohe Temperaturen angekündigt. Vor allem vulnerable Gruppen sollten sich darauf vorbereiten.

Zu sehen ist eine Frau der heiß ist in der Sonne

Vor allem Städte heizen sich im Sommer schnell auf. Der SoVD fordert Kommunen zur Umsetzung von Hitzeschutzplänen auf. Foto: dragonstock / Adobe Stock

An diesem Wochenende beginnt auch meteorologisch der Sommer. Vielerorts sind Temperaturen deutlich über 30 Grad zu erwarten. Gerade für Ältere, chronisch Erkrankte und Menschen mit Behinderungen kann die Hitze schnell zu einem gesundheitlichen Risiko werden. Auch Babys und (Klein-)kinder sollten besonders geschützt werden. 
Für den Umgang mit der Hitze gibt es einige allgemeine Tipps zu Verhaltensweisen. Dazu gehören: 

Mehr Hinweise, auch gesondert für Ältere, Eltern oder Menschen mit chronischen Erkrankungen und deren Angehörige bietet unter anderem die Plattform Klima Mensch Gesundheit auf ihrer Website. 

Städtebau kann Hitze reduzieren

Neben dem individuellen Verhalten rücken in letzter Zeit auch verstärkt architektonische und städtebauliche Maßnahmen zur Anpassung an die weiter steigenden Temperaturen in den Blick.
Auf versiegelten Flächen wie Straßen, Parkplätzen und Dächern kann Wasser laut der Deutschen Umwelthilfe (DUH) nicht versickern, aber auch schlecht verdunsten und so die Luft kühlen. Flächen heizen sich auf und geben die gespeicherte Hitze lange ab. Dagegen helfen Bäume, Parks und Wasserflächen. Feuchtigkeit kann verdunsten; Bäume spenden Schatten und senken die Temperatur. 

Nur wenige Städte gut auf steigende Temperaturen vorbereitet
Die DUH untersuchte nun, wie das in 190 Städten gelingt und wo Handlungsbedarf besteht. Erstmals bezog der Hitze-Check die Bevölkerungsdichte ein: Wie viele Menschen leben in stark belasteten Gebieten, in denen hohe Temperaturen auf viel Beton und wenig Grün treffen? Der entstandene „Hitzebetroffenheitsindex“ hat drei Kategorien: rot für überdurchschnittlich, gelb für durchschnittlich und grün für unterdurchschnittlich.
31 Städte bekamen die rote Karte (darunter Frankfurt am Main und Magdeburg), 131 die gelbe (etwa Köln, Berlin und München) und nur 28 die grüne (wie Hamburg). 

SoVD: Neue Wege bei der Architektur gehen
Besonders heiß wird es im Süden. Den schlechtesten Index haben Mannheim, Ludwigshafen und Worms: 88 bis 91 Prozent ihrer Bevölkerung sind „stark belastet“. Kühler ist es im Norden, wie in Flensburg, Wilhelmshaven und Kiel. Aber am besten schnitten Hattingen, Gummersbach und Witten ab, alle in NRW: Ihnen nutzt, dass sie relativ viel Grün und wenig versiegelte Fläche haben.
Der SoVD leitet daraus eine klare Forderung ab. Anlässlich des Hitzeaktionstags Anfang Juni betonte die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier: „Wir brauchen mehr Schattenplätze, mehr Trinkwasserbrunnen in den Innenstädten, mehr Luft und Grün. Und wir müssen endlich anfangen, hitzetauglich zu bauen – mit Materialien, die Sonnenstrahlung absorbieren statt speichern“, so Engelmeier. Beton, Glas und Stahl seien im wahrsten Sinne brandgefährlich für unsere Städte.

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Lohnersatz für pflegende Angehörige

Lohnersatz für pflegende Angehörige: SoVD unterstützt Vorschlag

20.05.2025

Die neue Familienministerin Karin Prien (CDU) stellt ein staatliches Pflegegeld für Angehörige in Aussicht. Der SoVD begrüßt den Vorstoß.

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Viele Menschen pflegen ihre Angehörigen und leisten damit unbezahlte Care-Arbeit. Ein Pflegegeld könnte sie etwas entlasten. Foto: pikselstock / Adobe Stock

Ein Großteil der Pflegebedürftigen in Deutschland wird nicht in Einrichtungen, sondern von Angehörigen gepflegt. Diese haben einen großen Anteil daran, dass der Pflegenotstand nicht noch schlimmer ausfällt. 

Für die Angehörigen ist das häufig mit Belastungen und Einschränkungen verbunden, oft müssen sie im Job kürzertreten und büßen an Gehalt und Rentenansprüchen ein. 

Einführung des Pflegegelds abhängig von wirtschaftlicher Lage

Die neue Familienministerin Karin Prien (CDU) kündigte nun an, ein Pflegegeld als Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige einführen zu wollen. In einem Gespräch mit den Zeitungen der Funke-Mediengruppe sagte sie: „Es wird mit unserer demographischen Entwicklung nicht möglich sein, dass Pflege allein von Fachkräften geleistet wird. Deshalb müssen wir einen Einstieg in ein Pflegegeld als Lohnersatz für pflegende Angehörige schaffen.“


Sie schränkte zugleich ein, dass ein solches Pflegegeld erst eingeführt werden könne, wenn sich die wirtschaftliche Lage gebessert habe. Zur konkreten Ausgestaltung machte Karin Prien noch keine Angaben. Dabei seien unterschiedliche Faktoren wie Bezugsdauer, die Höhe oder eine soziale Staffelung des Pflegegelds von Bedeutung. 

SoVD: Pflegegeld muss sozial gestaffelt sein

Der SoVD begrüßt den Vorschlag der Familienministerin. Der Verband fordert bereits lange eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige. Gegenüber den Zeitungen der Funke-Mediengruppe führte die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier aus: „Pflegende Angehörige erbringen den Mammutanteil der Pflegeleistungen in Deutschland. Ohne ihren unermüdlichen Einsatz würde die Versorgung hunderttausender Pflegebedürftiger schlichtweg zusammenbrechen. Es ist daher dringend notwendig, ihre Situation strukturell zu verbessern.“

Bei der Höhe eines möglichen Pflegegelds plädiert Michaela Engelmeier dafür, sich am Elterngeld zu orientieren. Darunter dürfe es auf keinen Fall liegen. Zudem müsse es nach Bedürftigkeit ausgezahlt werden: „Es braucht eine sozial gestaffelte Lösung mit klarer Ober- und Untergrenze, die sich am vorherigen Einkommen orientiert. Ziel muss sein, dass Menschen sich ohne Existenzangst um ihre Angehörigen kümmern können“, so die SoVD-Vorstandvorsitzende.

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SoVD begrüßt Krankenhausreform

Mutterschutz nach Krankengeld

22.11.2024

Der Bundesrat hat die Krankenhausreform passieren lassen. Das Gesundheitswesen steht in den nächsten Jahren vor großen Veränderungen.

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Länger als sechs Wochen krank – schon endet die Lohnfortzahlung, die Krankenkasse muss zahlen. Nun erhalten Sie das Krankengeld, das über den Daumen gerechnet rund 20 Prozent unter Ihrem bisherigen Netto-Einkommen liegt. In diesem Beitrag wollen wir uns anschauen, welche Auswirkungen eine lange Erkrankung auf die nun folgenden finanziellen Ansprüche hat.

Bis zur Abstimmung am Freitag war unklar, ob der Bundesrat die Krankenhausreform von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) annimmt oder an den Vermittlungsausschuss verweist. Letztlich stimmten die Vertreter*innen der Bundesländer dem Vorhaben zu. Zumindest ein großes Projekt der Ampelregierung wird damit auch nach dem Auseinanderbrechen der Koalition noch umgesetzt.

Kernstück der Reform ist der Abschied von den sogenannten „Fallpauschalen“, durch die Kliniken finanzielle Mittel entsprechend der durchgeführten Eingriffe erhalten. In Zukunft sollen die Kliniken vor allem dafür bezahlt werden, dass sie bestimmte Leistungen anbieten, und entsprechende „Vorhaltepauschalen“ erhalten.

SoVD: Abkehr von Fallpauschalen ist positiv

Diese sollen 60 Prozent ihrer Kosten decken, während 40 Prozent wie gehabt über die Fallpauschalen abgerechnet werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Mittel für Kernbereiche von Kliniken vorgesehen, etwa für die Intensivmedizin, Kinderheilkunde, Geburtshilfe, Schlaganfallbehandlung oder Traumatologie. Zusätzliche Regelungen wie ambulante Leistungsangebote sollen kleinen Kliniken in ländlichen Regionen helfen.

Der SoVD begrüßt, dass die Reform nicht weiter verzögert wird und unterstützt die mit dem Gesetz verbundenen Ziele; insbesondere die Abschwächung der starren Konzentrierung auf Fallpauschalen. Die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier stellt dazu fest: „Wir brauchen in Deutschland eine flächendeckende, wohnortnahe und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung, die verlässlich und angemessen finanziert wird. Deshalb geht die geplante Krankenhausreform grundsätzlich in die richtige Richtung, um den hohen finanziellen Druck aus dem System zu nehmen und gleichzeitig die Qualität der Versorgung zu verbessern.“

Kritik an Zweckentfremdung von Beitragsmitteln

Für die Umsetzung der Reform sind 50 Milliarden Euro einem „Transformationsfonds“ eingeplant. Der SoVD kritisiert die beschlossenen Finanzierungsregeln, die vorsehen, dass die Hälfte der Kosten von der Gesetzlichen Krankenversicherung aus Beitragsmitteln bezahlt wird. Die geplante Finanzierung des Transformationsfonds ist eine Zweckentfremdung von Beitragsmitteln“, erklärt Michaela Engelmeier. „Es kann nicht sein, dass die Hälfte der 50 Milliarden Euro, die über zehn Jahre in den Fonds fließen sollen, aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kommt – und damit allein aus Beitragsmitteln der Versicherten.“

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Einführung der neuen Struktur wird sich über mehrere Jahre bis 2029 erstrecken. Für die Patient*innen wird sie also nicht sofort spürbar. Als eine Folge dürften vor allem in ländlichen Regionen einige Kliniken schließen.

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Wann beginnt die zweite Blockfrist?

Krankengeld: Wann beginnt die zweite Blockfrist?

08.10.2024

Sie sind schon lange krank? Länger als eineinhalb Jahre? Dann bekommen Sie erst einmal kein Krankengeld mehr. Und das wird vorerst auch so bleiben.

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Zumindest dann, wenn es sich um die gleiche Krankheit handelt wie bisher. Denn nach den aktuellen Gesetzen können Sie höchstens 78 Wochen Krankengeld beziehen, also bummelig anderthalb Jahre. In diesen 78 Wochen ist die sechswöchige Lohnfortzahlung allerdings bereits eingerechnet. Netto gibt’s in den meisten Fällen also gerade mal 72 Wochen Krankengeld.

Dieser 72- beziehungsweise 78-Wochen-Zeitraum muss immer in einem größeren Zeitrahmen betrachtet werden. Und damit folgt ein weiterer Fachbegriff, und zwar die Blockfrist

Wie Sie hier in der Grafik sehen können, dauert eine Blockfrist stets genau drei Jahre. Sie beginnt an dem Tag, an dem Sie sich zum ersten Mal beim Arzt wegen einer Erkrankung behandeln lassen. Ab diesem Zeitpunkt tickt die Blockfrist im Hintergrund mit. Sie bekommen davon gar nichts mit, die Blockfrist ist unsichtbar.

Relevant wird sie immer dann, wenn die Krankheit länger dauert und nach spätestens sechs Wochen das Krankengeld einsetzt. Denn die zuvor angesprochen 72 Wochen Höchstanspruch auf Krankengeld können in diesem dreijährigen Rahmen der Blockfrist bezogen werden.

Sind die drei Jahre abgelaufen, können Sie theoretisch erneut Krankengeld erziehen. Noch einmal maximal 78 Wochen.

Aber: Das läuft nur, wenn in der Zwischenzeit zwei weitere Kriterien erfüllt werden konnten:

Eine ziemlich große Herausforderung für jemanden, der langzeitkrank ist, oder?

Zweites Krankengeld nur nach Ablauf der Blockfrist

Eine häufige Frage zum zweiten Krankengeld in einer Reihe betrifft den Beginn der zweiten Blockfrist. Man könnte annehmen, dass diese dann beginnt, wenn eine erneute Krankmeldung beim Arzt eingeht. Aber dem ist nicht so: Sobald die erste Blockfrist endet, startet Blockfrist Nummer 2.

Ein Beispiel:

Der Patient leidet an einer langwierigen Krebserkrankung. Festgestellt wurde diese am 10.01.2019. Die dreijährige Blockfrist für diese Krankheit läuft dann bis zum 09.01.2022.
Blockfrist Nummer 2 beginnt dann bereits am 10.01.2022 – auch wenn es in der Zwischenzeit eine Pause bei den Krankmeldungen gab und diese erst zum März 2022 wieder aufgenommen werden. Die zweite Blockfrist beginnt unmittelbar mit dem Ende der ersten.

Und auch die zweite Blockfrist läudt dann abermals drei Jahre. In diesen 36 Monaten können Sie für die gleiche Erkrankung wie zuvor wieder maximal 78 Wochen Krankengeld beziehen. Die notwendigen Voraussetzungen dafür haben wir oben bereits beschrieben.

Neue Krankheit, sofort Krankengeld

Anders verhält es sich, wenn wir es mit einer komplett neuen Erkrankung zu tun haben.

Das schauen wir uns am besten erneut mit einem Beispiel an:

Die Krebserkrankung wurde am 10.01.2019

festgestellt. Der Patient war insgesamt ein knappes Jahr krankgeschrieben und hat Lohnfortzahlung und Krankengeld erhalten. Bis zum 20.12.2019.
Da sich der Gesundheitszustand gebessert hat, geht er wieder arbeiten. Das Krankengeld wird demzufolge ab dem 21.12.2019 eingestellt.


Doch am 15.03.2020 hat unser Patient einen schweren Autounfall und muss für einige Monate erst in die Klinik und anschließend in die Reha. GIbt es nun das alte Krankengeld? Oder besteht ein neuer Anspruch?

In diesem Beispiel würde ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Denn die neue Krankmeldung infolge des Unfalls erfolgt zu einem Zeitpunkt, als keine Krankmeldung mehr für die Krebserkrankung bestand. Die Krankenkasse muss also annehmen, dass der Krebs zu diesem Zeitpunkt – zumindest vorübergehend – ausgeheilt war.

Wäre der Patient aus dem Beispiel zum Zeitpunkt des Unfalls immer noch mit dem Krebs im Krankengeld gewesen, wäre kein neuer Anspruch entstanden. Dann wäre das alte Krankengeld weitergelaufen.

„Mit neuer Krankheit kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Aber nur, wenn die alte Erkrankung zu diesem Zeitpunkt keine Rolle spielt.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Falls Sie selbst Krankengeld beziehen oder bezogen haben und nun eine weitere Krankheit hinzukommt, kann es zu Schwierigkeiten mit der Krankenkasse kommen. In diesem Fall emfpehlen wir dringend eine persönliche Beratung. Jede Situation ist individuell, und es ist nicht einfach, den tatsächlichen Anspruch auf Krankengeld nachzuweisen.

Fazit

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Deutschlandticket bezahlbar?

SoVD: Deutschlandticket muss bezahlbar bleiben

23.09.2024

Das Bündnis Sozialverträgliche Mobilitätswende fordert eine zuverlässige Finanzierung des Deutschlandtickets und ein ergänzendes Sozialticket.

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Das Deutschlandticket hat den Nahverkehr für Viele günstiger gemacht. Nun kommt es darauf an, diese Errungenschaft zu behalten. Foto: Markus Mainka / Adobe Stock

Heute treffen sich die Verkehrsminister der Länder zu einer Sonderkonferenz, um über die Zukunft des Deutschlandtickets zu sprechen. Das erfolgreiche und viel genutzte Angebot kostet derzeit 49 Euro im Monat. Ob es dabei bleibt, ist fraglich. Schon im Vorfeld der Konferenz wurde eine Preiserhöhung auf bis zu 64 Euro im Monat in den Raum gestellt.
Das Bündnis Sozialverträgliche Mobilitätswende, dem auch der SoVD angehört, erteilt solchen Plänen eine klare Absage. Die Mitglieder des Bündnisses sind sich einig: „Das Deutschlandticket darf nicht zu einer kurzen Episode in der Geschichte unseres Landes werden. Es muss dauerhaft und preisstabil etabliert werden“, schreiben sie in einer Pressemitteilung.

Zusätzliches Sozialticket einführen

Dafür müsse die Finanzierung sichergestellt werden, auch über die nächsten beiden Jahre hinaus. Die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier stellt dazu fest: „Von der Sonder-Verkehrsministerkonferenz muss ein starkes Signal für bezahlbare und nachhaltige Mobilität ausgehen. Preiserhöhungen beim Deutschlandticket wären der falsche Weg, denn dann würden die Menschen wieder verstärkt auf das Auto umsteigen.“

Mehr Barrierefreiheit im Nah- und Fernverkehr

Als weitere Prioritäten mahnt das Bündnis Sozialverträgliche Mobilitätswende den Ausbau und die Modernisierung des ÖPNV, die Verbesserung der Situation der Beschäftigten bei den Verkehrsunternehmen sowie Schritte hin zu mehr Barrierefreiheit im öffentlichen Nah- und Fernverkehr an.
 

Update, 23.09.: Wie nach der Sitzung bekannt wurde, soll der Preis für das Deutschlandticket ab Januar 2025 um 9 Euro auf dann 58 Euro im Monat steigen.

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Nach Aussteuerung

Nach Aussteuerung: Beantragt die Arbeitsagentur eine Reha in Ihrem Namen?

27.08.2024

Aussteuerung bedeutet das Ende Ihres Krankengeldes. Das passiert nach längstens 78 Wochen. Im Anschluss bekommen die meisten Menschen Arbeitslosengeld. Und in einigen Fällen geht es nun erstmal in die Reha.

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Ob die Arbeitsagentur Sie nach dem Ende des Krankengeldes in die Reha schickt, hängt von einer entscheidenden Frage ab: Bekommen Sie das Arbeitslosengeld nach der sogenannten „Nahtlosigkeitsregelung“? Oder müssen Sie sich zumindest für die Galerie offen für neue Jobangebote melden – obwohl eigentlich noch ein Arbeitsvertrag besteht und Sie schon seit Ewigkeiten krank sind?

Die Frage lautet also: Nahtlosigkeit? Ja oder nein?

Was bedeutet die Nahtlosigkeitsregelung?

Wenn das Krankengeld demnächst erschöpft ist, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur melden. In der Regel werden Sie zwei Monate vor diesem Ereignis – also, vor der Aussteuerung – angeschrieben. Das ist dann auch der richtige Zeitpunkt für die Meldung beim Arbeitsamt.

Sie reichen also Ihre Unterlagen ein und müssen einige Dokumente ausfüllen. Darunter auch Formulare über Ihren Gesundheitszustand. Denn – Sie melden sich ja in einer besonderen Situation bei der Arbeitsagentur: In der Regel haben Sie nicht Ihren Job verloren, sondern das Krankengeld endet bald. Und Sie können immer noch nicht wieder arbeiten. Deswegen möchte die Agentur für Arbeit mehr über Ihre Gesundheit erfahren.

Das Ganze wird dann vom Medizinischen Dienst im Arbeitsamt geprüft. In aller Regel nach Aktenlage. Das bedeutet: Sie werden nicht von einem Amtsarzt einbestellt. Wichtig sind in diesem Fall die Berichte Ihrer Ärzte – also Hausarzt oder Fachärzte – und Unterlagen aus anderen Institutionen. Also zum Beispiel von der Pflegekasse oder von Reha-Aufenthalten.

„Können Sie mehr oder weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten? Darauf kommt es bei der Nahtlosigkeitsregelung an.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Ob Sie das Arbeitslosengeld nun unter dem Dach der Nahtlosigkeitsregelung beziehen dürfen, hängt von einer konkreten Frage ab: Beträgt Ihr restliches Leistungsvermögen mehr oder weniger als 15 Stunden in der Woche? Oder noch einfacher: Können Sie mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten? Also drei Stunden am Tag?

Falls ja, greift die Nahtlosigkeitsregelung NICHT. Falls doch, bekommen Sie einen weiteren Fragebogen von der Arbeitsagentur. Und das Arbeitslosengeld fließt im Rahmen dieser Nahtlosigkeitsregelung.

Sie selbst entscheiden übrigens nicht, wie viel Sie noch arbeiten können. Das wird der Ärztliche Dienst beim Arbeitsamt festlegen – auf Basis der Arzt- und Reha-Berichte.

Antrag zur Reha ist Pflicht

So, beginnen wir kurz mit dem Szenario, in dem die Nahtlosigkeitsregelung NICHT greift.

a) Keine Nahtlosigkeit


Wie wir bereits wissen, sagt der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur: Sie können 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeiten. Sie sind also nicht krank genug, um Arbeitslosengeld unter dem Mantel der Nahtlosigkeitsregelung zu beziehen.

Um jetzt trotzdem nicht ohne Geld dazustehen, gehen Sie bitte nicht zum Jobcenter. Nein, Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie müssen kein Bürgergeld beantragen. Auch wenn es Ihnen der Sachbearbeiter in der Arbeitsagentur noch so oft weismachen will.

Ihr Weg zum Arbeitslosengeld führt über den Satz: „Im Rahmen meiner Möglichkeiten stelle ich mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.“ Und zwar in Vollzeit, das ist wichtig. Uns ist bewusst, dass Sie beim ersten Lesen an einen Denkfehler glauben. Denn Sie haben wahrscheinlich noch einen gültigen Arbeitsvertrag. Und krank sind Sie auch noch.

Trotzdem: Ohne Nahtlosigkeitsregelung ist das Ihr einziger Weg zum Arbeitslosengeld. Vorsicht übrigens beim Thema Krankschreibung – dazu lesen Sie am besten diesen Beitrag.

b) Mit Nahtlosigkeitsregelung


Falls der Gutachter beim Arbeitsamt zu dem Schluss kommt, dass Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten können, sind Sie in der Nahtlosigkeitsregelung.

Sie bekommen nun weitere Unterlagen zum Ausfüllen und Unterschreiben. Und mit diesen Unterlagen erklären Sie sich dazu bereit, eine Reha bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu beantragen.

Warum? Weil im Rahmen dieser Maßnahme festgestellt werden soll, ob Sie Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben.

Rente wegen Erwerbsminderung
Wenn Sie dauerhaft – also länger als sechs Monate – nicht arbeiten können, erhalten Sie eine EM-Rente. Ihr restliches Leistungsvermögen muss unter drei Stunden pro Tag liegen. Und zwar in allen Jobs, die man sich so vorstellen kann. Was Sie zuvor beruflich geleistet haben, spielt an diesem Punkt keine Rolle. Außerdem muss eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein.

In der Reha werden deshalb verschiedene Untersuchungen und Arztgespräche stattfinden. Und am Ende wird ein Entlassungsbericht erstellt, der unter anderem Auskunft darüber gibt, ob Sie mehr oder weniger als 15 Stunden in der Woche (also drei pro Tag) arbeiten können.

Beim Feststellen der Nahtlosigkeitsregelung MUSS die Arbeitsagentur diesen Weg gehen. Es MUSS eine Reha beantragt werden. Auch wenn Sie erst vor wenigen Monaten auf Wunsch der Krankenkasse eine Kur absolviert haben. Der Antrag MUSS gestellt werden.

Und genau das wird über das zweiseitige Formular auf den Weg gebracht, das Sie von der Arbeitsagentur erhalten. Wir schreiben das deshalb so ausführlich, weil bei uns die Frage aufgekommen ist: „Moment mal, ich habe gar keinen Reha-Antrag abgeschickt. Das muss das Arbeitsamt in meinem Namen gemacht haben!“

Ohne Ihre Unterschrift geht hier gar nichts. Aber mit dem Ausfüllen und Unterzeichnen des Dokuments zur Nahtlosigkeitsregelung machen Sie den Weg für den Reha-Antrag frei. Das ist nichts Schlimmes. Die Arbeitsagentur MUSS diesen Weg gehen. So will es das Gesetz.

Wie lange Sie nun Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hängt in dieser Situation vor allem von Ihrem Alter ab. Aber nicht nur. Mehr zu dieser Frage finden Sie in diesem Beitrag.

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Ohne Schuld vor Rente gekündigt

Ohne Schuld vor Rente gekündigt: Zählt das ALG jetzt zur Wartezeit?

04.07.2024

Leider passiert so etwas immer zur Unzeit: Wenn Sie ohne eigenes Zutun Ihren Job verlieren, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Aber wie verhält sich das Ganze mit Blick auf die Wartezeiten bei der Rente?

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Diese Frage ist wichtig, weil jede Altersrente eine Mindest-Versicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) voraussetzt. Besonders pikant wird es, falls es um eine vorgezogene Altersrente geht – also die mit Schwerbehinderung, die Rente mit 63 oder die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren.

Für all diese Rentenvarianten benötigen Sie eine festgelegte Anzahl an Jahren in der DRV. Haben Sie die nicht, bleibt die Wunsch-Rente ein Wunsch. Und deswegen kann der Jobverlust am Ende des Berufslebens ein größeres Problem sein.

35 oder 45 Jahre Wartezeit

Wie groß das Problem wirklich ist, hängt von der jeweiligen Versicherungszeit ab. Wenn es um die Rente mit Behinderung geht oder die abschlagsbehaftete Rente ab 63, benötigen wir mindestens 35 Jahre Wartezeit. In der Regel haben wir die mit Anfang 60 erfüllt – denn nicht nur die Arbeitsjahre zählen mit, sondern auch die Jahre an der Uni oder große Teile der Kindererziehung.

Aber selbst wenn nicht: Der Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) ist bei den 35 Jahren IMMER inkludiert. Das bedeutet also – falls Sie Ihren Job in den Jahren vor dem Rentenbeginn verlieren sollten, zählt die folgende Phase als Versicherungszeit bei den 35 Jahren mit. Das gilt sowohl für Arbeitslosen- als auch Bürgergeld.

Achtung: Das gilt allerdings nicht, wenn Sie bei der Arbeitsagentur eine Sperre absitzen müssen. Falls Sie also OHNE wichtigen Grund selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, gefährdet das möglicherweise Ihre Pläne für den Ruhestand.

Etwas schwieriger wird es für die 45-jährige Versicherungszeit.

Denn in diesem Fall zählt der Bezug von Bürgergeld per se nicht mit. Arbeitslosengeld schon, aber mit einer wichtigen Ausnahme: In den letzten 24 Monaten vor dem Beginn Ihrer Rente wird die Bezugszeit des ALG nicht bei der 45-jährigen Wartezeit angerechnet. Wenn Sie kurz vor der Rente Ihren Job verlieren, kann das also höchst problematisch sein.

"Und wenn mich selbst keine Schuld am Jobverlust trifft?"

Die oben gemachten Aussagen zur 35- oder 45-jährigen Wartezeit sind auch dann gültig, wenn die Kündigung nicht von Ihnen ausging. Für die Anerkennung als Wartezeit spielt es keine Rolle, ob Sie schuldlos gekündigt wurden oder aus freien Stücken einen Aufhebungsvertrag unterschreiben: Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, wird das bei der 35-jährigen Versicherungszeit immer berücksichtigt. Bei der 45-jährigen Variante nur, wenn es sich nicht um die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn handelt. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn Ihr Betrieb komplett in die Insolvenz geht.

Und nochmal: Falls Sie in den ersten zwölf Wochen im Arbeitsamt gesperrt sind und kein ALG erhalten, zählt diese Zeit ebenfalls nicht als Wartezeit.

Fazit

Wenn Sie also schuldlos Ihren Job verlieren, kommt es darauf an, mit welcher Rentenart Sie in den Ruhestand wechseln möchten. Schwerbehinderten-Rente und eine Rente mit Abschlägen erfordern die 35-jährige Wartezeit. Das ist mit Blick auf Ihre Arbeitslosigkeit kein Beinbruch.

Bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren Wartezeit, müssen wir uns die Frage stellen: Ist die Versicherungszeit bereits vor dem Jobverlust erfüllt? Falls ja – kein Problem. Wenn nicht, müssen wir die letzten Monate bis 45 irgendwie komplettieren. Zum Glück gibt es dafür Mittel und Wege

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