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Ulrike Koether

Hartz IV richtig beantragen

Hartz IV richtig beantragen

14.02.2022

In diesen Fällen gibt es Hilfe und Unterstützung, die Sie beantragen können. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Was wichtig ist, wie Anträge ausgefüllt werden müssen und was Ihnen genau zusteht, erläutern Ihnen gerne die Beraterinnen und Berater des SoVD.

Hartz-IV-richtig-beantragen

Das gesetzliche Rentenalter hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Hartz IV / Grundsicherung / Sozialhilfe

Ob bei Jobverlust oder Renteneintritt: Wenn das Geld nicht reicht, erhalten Sie staatliche Unterstützung.

Wir helfen Ihnen

Sozialinfo zur Grundsicherung während der Corona-Pandemie

Corona-Krise:
Grundsicherung

Wissenswertes rund um das Thema

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den Regelleistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Allerdings müssen die Unterkunfts- und Heizungskosten angemessen sein. Was angemessen ist, orientiert sich am örtlichen Mietspiegel. Kosten, die über die Obergrenze hinausgehen, müssen von den Leistungsempfänger*innen aus dem Regelsatz getragen werden. Ein Umzug wird dann angeraten. Im Rahmen der Corona-Pandemie gilt aber eine Sonderregel bei Neuanträgen: Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden in der tatsächlichen Höhe übernommen – die Angemessenheitsklausel ist also vorübergehend ausgesetzt.

Arbeitslosengeld II ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Umgangssprachlich wird das Arbeitslosengeld II auch als Hartz IV bezeichnet.

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder wenn sie keinen ausreichenden Anspruch auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) haben oder wenn ihr ALG-I-Anspruch erschöpft ist. Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie für sich oder gemeinsam mit Ihrer Familie nicht ausreichend für Ihren Lebensunterhalt sorgen können und auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ihre Angehörigen haben einen Leistungsanspruch, wenn sie mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Als Einzelperson bekommen Sie monatlich den Arbeitslosengeld-II-Regelsatz in Höhe von 446 Euro (ab 1. Januar 2021 für Alleinstehende). Der Regelbedarf deckt pauschal Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens. Auch die Teilnahme am soziokulturellen Leben soll mit den Regelsätzen abgedeckt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich übernommen. Außerdem können Sie ggf. verschiedene Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungsersteinrichtung und Behinderung, erhalten.

Die Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 15 Jahren, hinzukommen ggf. der Partner oder die Partnerin, die Eltern und die unter Umständen im Haushalt lebenden unter 25-jährigen unverheirateten Kinder. Die Kinder zählen aber nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. Partner oder Partnerin sind die nicht dauernd getrenntlebende Ehefrau bzw. der Ehemann oder die Person, mit der die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Von einer Haushaltsgemeinschaft spricht man, wenn mehrere Personen zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften. Eine Haushaltsgemeinschaft besteht aber nur zwischen verwandten oder verschwägerten Personen.

Erscheinen Sie als Empfänger*in von Arbeitslosengeld II (ALG II) ohne rechtfertigenden Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter, obwohl sie vorher über die Folgen des Fehlens informiert wurden, dann können Ihnen 10 Prozent Ihrer Leistungen gestrichen werden.
Kommen Sie als Arbeitslosengeld-II-Empfänger*in Ihren Pflichten nicht nach, dann können Ihnen Leistungen gekürzt werden. Pflichtverletzungen liegen vor, wenn Sie z.B. Ihre in der Eingliederungsvereinbarung abgesprochenen Bemühungen zur Jobsuche nicht einhalten, Arbeits- oder Ausbildungsangebote ohne ersichtlichen Grund ablehnen, Jobmaßnahmen vorzeitig abbrechen oder Sie einen Job gar nicht erst antreten. Seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von November 2019 dürfen Jobcenter die Leistungen nur noch bis zu 30 Prozent kürzen. Außerdem müssen sich die Jobcenter jeden Fall einzeln anschauen – wenn nötig, bei einer persönlichen Anhörung.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Sozialleistungssystem für Menschen über 65 Jahre oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen. Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.

Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Sie, wenn Sie mindestens 65 Jahre und älter sind (beachten Sie bitte die schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren für Menschen, die nach 1946 geboren wurden), oder wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Außerdem müssen Sie noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten (z.B. im Urlaub), erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.

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SoVD-Talksendung „SoVD.TV“

SoVD-Talksendung "SoVD.TV"

14.02.2022

SoVD.TV ist eine Polit-Talksendung, die sich zwei Mal im Monat mit allen wichtigen sozialpolitischen Themen beschäftigt, wie Gesundheit und Pflege, Armut, Frauen und Jugend, Rente oder auch Behindertenpolitik. Mit interessanten Gästen ergeben sich spannende Diskussionen, die hier noch einmal angeschaut werden können.

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Alle Ausgaben von SoVD.TV und viele weitere Video-Inhalte des SoVD sind auch auf dem Youtube-Kanal des Verbandes abrufbar.

Schwerbehinderung und Jobcenter

Schwerbehinderung und Jobcenter: Welche Vorteile habe ich?

20.01.2022

Bekomme ich bei „Hartz IV“ mehr Geld, wenn ich dem Jobcenter einen SB-Ausweis vorlege? Diese Frage stellen uns viele Mitglieder. Immer wieder. Vor diesem Hintergrund möchten wir in diesem Beitrag auf dieses wichtige Thema eingehen.

Schwerbehinderung-und-Jobcenter

Bildquelle:SoVD

Der Schwerbehindertenausweis berechtigt zu diversen Nachteilsausgleichen – eine Übersicht dazu finden Sie hier. Besonders wichtig sind zum Beispiel zusätzliche Urlaubstage im Job oder die Möglichkeit, bis zu fünf Jahre früher in Rente zu gehen.

Aber bedeutet eine anerkannte Schwerbehinderung auch, dass es mehr Geld vom Jobcenter gibt? Woher diese Ansicht kommt? Wenn Sie sich ein bisschen im Sozialrecht auskennen, wissen Sie vielleicht: Beim Bezug von Grundsicherung gibt es tatsächlich mehr Geld. Und zwar genau dann, wenn Sie eine Schwerbehinderung und dazu eines der beiden Merkzeichen G oder aG vorlegen können. Beide Merkzeichen stehen für Erkrankungen, die Ihre Mobilität betreffen.


Grundsicherung und Arbeitslosengeld II – also „Hartz IV“ – sind geldmäßig im Prinzip gleich hoch. Sie bekommen die Kosten für eine angemessene Wohnung überwiesen und dazu den sogenannten Regelbedarf. Im Jahr 2022 beträgt dieser für einen Alleinstehenden 449 Euro im Monat.

In der Grundsicherung bedeuten SB-Ausweis plus eines dieser Merkzeichen nun 17 Prozent mehr vom Regelbedarf. Bei 449 Euro wären das 76 Euro mehr – jeden Monat.

Vorsicht: Das gilt nur bei der Grundsicherung im Alter sowie bei Grundsicherung und einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente. Dazu mehr in diesem Beitrag.

Mehr Geld durch Behinderung auch bei „Hartz IV“?

Dann spricht doch eigentlich alles dafür, dass es auch vom Jobcenter mehr Geld gibt, wenn Sie das Merkzeichen G oder aG mitbringen. Oder?

Aber leider bezieht sich dieser sogenannte Mehrbedarf ausschließlich auf die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Im SGB II, also beim Arbeitslosengeld II, ist eine solche Leistung nicht vorgesehen. Ziemlich unfair, aber so sieht es momentan im Sozialrecht aus.

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Bringt mir die Schwerbehinderung irgendeinen anderen Vorteil im Jobcenter?

 

Mehr Geld bekommen Sie bei „Hartz IV“ nicht, wenn Sie eine Schwerbehinderung vorweisen.
Bringt mir die Schwerbehinderung irgendeinen anderen Vorteil im Jobcenter?
Mehr Geld durch einen Mehrbedarf sehen Sie also nicht. Ein GdB von mindestens 50 kann Ihnen aber dennoch von Vorteil sein, wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten. Allerdings nur indirekt. Denn wie schon angesprochen können Sie mit anerkannter Schwerbehinderung früher in die Altersrente. Ohne Abschlag geht das zwei Jahre früher. Mit finanziellem Minus wäre ein vorzeitiger Renteneintritt fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze drin.

Darüber hinaus kann die Schwerbehinderung auch auf Jobsuche helfen. Zugegeben – nicht bei allen Arbeitgebern. Aber zum Beispiel im Öffentlichen Dienst.

Fazit

Den Mehrbedarf gibt es nur, wenn Sie Grundsicherung im Alter oder bei unbefristeter Erwerbsminderung beziehen. Mit „Hartz IV“ bekommen Sie kein zusätzliches Geld. Dennoch sollten Sie versuchen, das Beste aus Ihrer Schwerbehinderung zu machen. Bei Fragen helfen wir Ihnen gern in unserer Sozialrechtsberatung.

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Krankengeld und Psyche

Krankengeld und Psyche

18.01.2022

Wer gesundheitsbedingt länger als sechs Wochen ausfällt, rutscht ins Krankengeld. In der Sozialrechtsberatung des SoVD müssen wir häufig Mitglieder unterstützen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung in diese Situation geraten sind. Zum Beispiel bei einer Depression oder Angststörung.

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Das gesetzliche Rentenalter hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Rente mit Abschlag oder warten?

Psychische Erkrankungen werden in Deutschland immer häufiger. So ist es nicht verwunderlich, dass dieses Krankheitsbild inzwischen für einen großen Teil der Krankengeld-Zahlungen hierzulande verantwortlich ist. 

Das wissen natürlich auch die Krankenkassen. Und offenbar versuchen einige davon, den steigenden Kostendruck dadurch zu bekämpfen, indem man es den betroffenen Patienten besonders schwermacht, im Krankengeld-Bezug zu bleiben.

Wir sind uns bewusst, dass die Krankenversicherungen in den allermeisten Fällen sehr redlich und gewissenhaft arbeiten. Aus unseren Beratungsstellen wissen wir jedoch auch: Es gibt sie, die besonders harten Methoden, mit denen zum Teil gegenüber psychisch kranken Menschen gearbeitet wird. In diesem Beitrag möchten wir auf dieses sensible Thema hinweisen.

Wenn das Telefon mehr als zweimal klingelt

Diesen Punkt hören wir häufig in unseren Beratungszentren– und in den meisten Fällen von Patienten mit psychischer Erkrankung. Ein Mitarbeiter der Krankenkasse ruft an und erkundigt sich nach dem gesundheitlichen Wohlbefinden. Manchmal geschieht das sogar zu einem Zeitpunkt, an dem der Patient noch gar nicht im Krankengeld-Bezug ist.

Soweit, so gut. Aber hin und wieder weitet sich dieses Prozedere zu einem regelrechten Anruf-Dauerfeuer aus. Auch der Tonfall kann sich ändern. Von freundlichen Nachfragen zur Krankheit zu „Sind Sie etwa immer noch krank?“

Die wichtige Botschaft lautet: Sie müssen sich das nicht antun. Wenn solche Anrufe überhand nehmen, bestehen Sie einfach darauf, dass ab jetzt alles schriftlich läuft. Basta.


„Kündigen Sie doch lieber…“

Auch dieses Phänomen sehen wir besonders häufig bei Menschen mit seelischen Leiden. Der Sachbearbeiter der Krankenkasse lenkt das Gespräch in folgende Richtung:

„Ihre Erkrankung hat doch sicherlich Gründe, die mit Ihrem Arbeitsplatz zu tun haben, oder? Gab es Mobbing? Ja? Wäre es dann nicht besser, wenn Sie das Problem an der Wurzel packen und einfach kündigen? Sie haben dann ja Anspruch auf Arbeitslosengeld.“

Das klingt für viele Betroffene tatsächlich erst einmal nach einer sinnvollen Lösung. Und häufig hängt die Krankheit wirklich mit dem Job zusammen. Zumindest teilweise.

Trotzdem sollten Sie sich auf keinen Fall darauf einlassen. Sollte die Krankenkasse tatsächlich versuchen, Ihnen eine Kündigung schmackhaft zu machen – dann holen Sie sich bitte umgehend Hilfe. Zum Beispiel in der Rechtsberatung des SoVD. Auf gar keinen Fall sollten Sie ohne eine umfassende unabhängige Beratung Ihren Arbeitsvertrag auflösen.

„Es kann Situationen geben, in denen eine Kündigung sinnvoll ist – auch im Krankengeld. Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie sich aber unbedingt unabhängig beraten lassen. In diesem Fall aber nicht bei der Krankenkasse.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein


„Aber ich bin doch krank“

Das größte Problem kommt in der Regel erst auf, wenn das Krankengeld ausläuft. Jetzt melden Sie sich bei der Arbeitsagentur. Hier wird dann zunächst geprüft, ob Ihnen Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung zusteht.

Und jetzt kommt’s: Wenn diese Regelung bei Ihnen nicht greift – dann müssen Sie sich für das ALG offiziell dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Und diese Tatsache ist selbst für die gesündesten von uns eine gedankliche Herkulesaufgabe.

Arbeitsvertrag? Läuft noch. Krankheit? Schlimmer denn je. Und jetzt Bewerbungen schreiben? Das ist eine ganz schwierige Situation – für jeden Betroffenen. Aus unserer Erfahrung sind Patienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen jedoch besonders gestraft.

Fazit

In den meisten Fällen wird das Krankengeld anstandslos überwiesen. Doch gerade bei psychischen Leiden hören wir immer wieder von kleinen Tricks seitens der Krankenkasse, unter denen vor allem Menschen mit seelischen Erkrankungen zu leiden haben. Daher unsere klare Empfehlung: Sichern Sie sich professionelle Unterstützung. Damit Sie sich auf die Bewältigung Ihrer Krankheit kümmern können.

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Wir helfen in sozialen Angelegenheiten

Sozialberatung

Der Sozialverband-Stormarn berät seine Mitglieder im Kreis Stormarn. Hier finden Sie ein Beratungszentrum in Ihrer Nähe, in denen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihnen helfen können. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen über die Sozialberatung des Sozialverbands in Stormarn. Wenn Sie noch kein Mitglied im SoVD sind, finden Sie hier mit einem Klick auch hierzu alle Informationen, die Sie brauchen.

Wir helfen in sozialen Angelegenheiten

Unser Anliegen

oder prägnanter:

In diesen Fragen können wir Ihnen helfen:

Rat bekommen, Recht bekommen

Unsere Arbeitsweise:

Es kann so schnell passieren, und es kann jedem passieren:

Fragen rund um die Sozialberatung

Nein, der Sozialverband ist eine Solidargemeinschaft. Unsere erstklassige Sozialberatung können wir  in dieser Form deshalb nur für Mitglieder anbieten.

Der SoVD berät seine Mitglieder kostenlos. Es fallen Pauschalen an, wenn wir darüber hinaus für Sie tätig werden

  1. Widerspruch: 22 Euro
  2. Klage: 34 Euro
  3. Berufung: 68 Euro

Der Sozialverband muss diese Pauschalen erheben, Hintergrund ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das Geld erhalten Sie allerdings zurück, wenn wir Ihr Recht durchsetzen.
Durchweg kostenfrei arbeiten wir für Mitglieder, die seit mehr als zehn Jahren im Verband sind. Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung sind ebenso von den Pauschalen befreit, darüber hinaus kann ein Antrag auf Härtefall gestellt werden.


Wenn es um Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung geht, auf jeden Fall. Hier bieten wir eine Rundum-Beratung an – zur Alters, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente. Auch das Thema Rehabilitation gehört dazu. Anders ist es bei privaten Rentenversicherungen, dazu gehören auch Riester-Verträge oder die VBL. In diesen Fragen können wir nicht helfen.

Hier gilt die gleiche Logik wie bei der Rentenversicherung: Sind Sie gesetzlich versichert, stehen wir an Ihrer Seite. Haben Sie ein Problem mit einer privaten Krankenversicherung, müssen Sie sich andere Hilfe holen.

Nein, in Schleswig-Holstein, somit auch im Kreis Stormarn, darf der SoVD Sie zu dieser Thematik nicht beraten. Hintergrund ist: Sollte der Fall vor Gericht gehen, wäre nicht das Sozialgericht verantwortlich. Der SoVD ist aber in seinem Wirken an die Zuständigkeit eines Sozialgerichts gebunden. Natürlich wissen wir, dass gerade diese Dokumente für viele Menschen von Bedeutung sind. Deshalb stellen wir kostenlose Informationen, sowohl zur Patientenverfügung als auch zur Vorsorgevollmacht, zur Verfügung.

Für Menschen mit Behinderung bietet die Sozialberatung zahlreiche Vorteile. Angefangen bei Problemen mit der gesetzlichen Krankenversicherung (am Beginn einer Behinderung geht es oftmals um Krankengeld), über den Antrag für die Erwerbsminderungsrente bis zum Schwerbehindertenausweis: In all diesen Fragen steht der SoVD an Ihrer Seite. Bitte sprechen Sie uns an!

Ja, und zwar sowohl beim Arbeitslosengeld als auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“). Bescheide und Entscheidungen der Behörde werden von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geprüft.

Nein. Wenn Sie ein Problem haben, können Sie Mitglied im Sozialverband werden. Wir können sofort helfen. Anders als bei privaten Versicherungen gibt es beim Sozialverband keine Wartezeit.

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Echte und gewollte Teilhabe sieht anders aus

"Echte und gewollte Teilhabe sieht anders aus!"

Zur heutigen Ablehnung des Landtags zur Stärkung und Einführung von kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen erklärte Alfred Bornhalm, Landesvorsitzender des Sozialverbandes Schleswig-Holstein: „Echte und gewollte Teilhabe sieht anders aus!“

„Zunächst ist es dem Thema und den Interessen von Menschen mit Behinderungen nicht angemessen, dass der Landtag heute ohne Aussprache in der Sache abgestimmt hat. Bornhalm erinnerte an die langjährige Forderung des Sozialverbandes in Schleswig-Holstein, eine verpflichtende Einführung von Foren, Beiräten oder Beauftragten in den Kommunen und Kreisen als Interessensvertretung von und mit Menschen mit Behinderungen zu etablieren. „Expert*innen in eigener Sache zu beteiligen ist immer zielführend, überwindet Barrieren und hilft auch, politische Fehlentscheidungen zu minimieren. Außerdem würden dadurch auch die Forderungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention für ein Mehr an politischer Teilhabe und Selbstvertretung erfüllt werden. Von einer echten Teilhabe ist das Land Schleswig-Holstein mit seinen Kommunen in Gänze noch weit entfernt, auch wenn es vorbildliche Kommunen im Land gibt, in denen Menschen mit Behinderungen aktiv und auf Augenhöhe beteiligt werden. Dennoch: Echte und gewollte Teilhabe sieht anders aus!“ so der SoVD-Chef abschließend.

Weitere Pressemitteilungen:

Wir sind für Sie da

Gemeinsam durch die Krise mit dem SoVD

Wir sind für Sie da

Seit mehr als 100 Jahren ist der SoVD eine starke Gemeinschaft und zeichnet sich vor allem durch gelebtes Miteinander aus. Das gilt auch für Zeiten wie diese, in denen es wichtiger ist denn je, aufeinander zu achten. Nun ist auch wieder eine persönliche Beratung möglich.

Unsere Beratungsstellen im Kreis Stormarn werden nach und nach zu einer persönlichen Beratung zurückkehren – immer unter Beachtung der jeweiligen Pandemie-Lage. Dabei öffnen einige Beratungsstellen schneller als andere – erfragen Sie bitte direkt im Sozialberatungszentrum, wie die aktuelle Lage vor Ort gehandhabt wird.

Voraussetzung für eine persönliche Beratung ist:

Die aktuellen Corona-Verordnungen und Informationen im Kreis Stormarn finden Sie unter folgenden Link: www.kreis-stormarn.de
Die aktuellen Corona-Verordnungen in Schleswig Holstein finden Sie unter folgenden Link: www.schleswig-holstein.de

Sozialpolitische Informationen verständlich aufbereitet

Sozialinfos zur Corona-Krise

Vereinsrechtliche Änderungen

Die Bundesrechtsabteilung informiert über vereinsrechtliche Änderungen im Zuge der Coronapandemie: 

Grundsicherung

Kurzarbeitergeld

Gesundheitswesen

Sozialinfo "Triage"

So ist bis 31.12.2021 geregelt, dass Vereinsvorstände vorerst im Amt bleiben, solange keine Versammlungen stattfinden. Außerdem hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass Mitgliederversammlungen auf Beschluss des Vorstands vereinfacht abgehalten werden können, z.B. mittels elektronischer Kommunikation oder im vereinfachten schriftlichen Verfahren. So kann der Vorstand alle Mitglieder anschreiben, und bis zu einem festen Termin um Rückmeldung in Textform (z.B. E-Mail) bitten. Meldet sich dann mindestens die Hälfte der Mitglieder zurück, so kann diese mit der sonst üblichen Mehrheit Beschlüsse fassen.

Nach Einschätzung der Bundesrechtsabteilung lassen sich diese Vereinfachungen bei Abstimmungen nicht ohne Weiteres auf Vorstandsbeschlüsse übertragen. Der Vorstand kann aber sicherlich mit Allzustimmung (= Zustimmung aller Vorstandsmitglieder) beschließen, dass diese Vereinfachungen für seine Arbeit gelten sollen.

Geplanter Heizkostenzuschuss

SoVD begrüßt geplanten Heizkostenzuschuss für Wohngeldbeziehende

SoVD-Präsident Adolf Bauer: “Jetzt ist es wichtig, dass die Menschen mit dem extremen Energiepreisanstieg nicht allein gelassen werden und ihnen schnell und unbürokratisch geholfen wird.“

Berlin. für Millionen Menschen in Deutschland ist es eine dramatische Entwicklung: Ohnehin steigende Energiepreise plus eine galoppierende Inflation. Dass die Bundesregierung noch in diesem Halbjahr einen Heizkostenzuschuss an alle Wohngeldbeziehenden auszahlen möchte, begrüßt der Sozialverband Deutschland (SoVD) ausdrücklich. “Jetzt muss den Betroffenen schnell und unbürokratisch geholfen werden. Es ist wichtig, dass die Menschen mit dem extremen Energiepreisanstieg nicht alleingelassen werden“, so SoVD-Präsident Adolf Bauer. Zudem lobt Bauer, dass der vorgesehene Zuschuss nicht als Einkommen bei der Gewährung anderer Sozialleistungen berücksichtigt werden soll.

Gleichzeitig kritisiert der SoVD-Präsident allerdings, dass Grundsicherungsbeziehende von finanziellen Hilfen ausgeschlossen werden sollen. Adolf Bauer erklärt: „Denn die Heizkosten werden lediglich in ‚angemessener‘ Höhe vom Jobcenter beglichen. Immer wieder kommt es so zu Nachforderungen der Jobcenter, die von den Betroffenen aus den ohnehin schon zu niedrigen Regelsätzen bezahlt werden müssen“. Auch die in den Regelsätzen eingepreiste Energiepauschale reichte bei vielen Menschen in der Vergangenheit vorne und hinten nicht aus, um die eigenen Stromkosten zu decken. Diese Diskrepanz wird sich durch die dramatisch gestiegenen Energiekosten weiter vergrößern.

V.i.S.d.P.: Peter-Michael Zernechel

Weitere Pressemitteilungen:

Brutto-Netto-Rentenrechner

Gemeinsam durch die Krise mit dem SoVD

Themenseite zur Corona-Pandemie

Das Wohlergehen seiner Mitglieder, Ehrenamtlichen, gesellschaftlich wie politischen Partner*innen sowie Beschäftigten ist oberstes Gebot für den SoVD. Gleichzeitig möchte der Verband in diesen unsicheren Zeiten ein verlässlicher Ansprechpartner sein.

Beschluss des G-BA

Telefonische Krankschreibung bis Ende März verlängert

3.12.2021

Foto: Elizaveta / Adobe Stock

Frau sitzt auf dem Bett und hat ein Handy am Ohr. Bei Erkrankungen Atemwege ist die telefoniosche Krankschreibung weiter möglich.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat coronabedingte Sonderregelungen, die zum Jahresende ausgelaufen wären, bis zum 31. März 2022 verlängert. Patient*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzt*innen müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige telefonische Verlängerung der Krankschreibung für weitere sieben Kalendertage ist möglich.

Außerdem kann eine Behandlung weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patient*innen damit einverstanden sind. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Weitere Regeln betreffen die Gültigkeit von Heilmittel-Verordnungen und Krankentransportfahrten, die nicht durch die Krankenkasse genehmigt werden müssen.

Verordnung des BMAS

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

22.12.2021

Foto: Syda Productions / Adobe Stock

Im Dezember hat die Bundesregierung den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld noch einmal verlängert.

Dabei reicht es reicht weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. März 2022, verlängert. Die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit werden an die Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2021 in voller Höhe und in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 zu 50 Prozent erstattet.

Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen sind, erhalten mindestens 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent. Das Geld steigt stetig mit der Bezugsdauer – auf maximal 87 Prozent mit Kind.

Vorsorgen für den Ernstfall

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Hilfe bei Vollmachten für den Ernstfall

Schnell kann man in Situationen geraten, in denen man seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann. In solchen Fällen sind eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht wichtig. Sie regeln welche medizinische Behandlung erfolgen oder wie das Vermögen verwendet werden soll. Diese Dokumente rechtsverbindlich zu formulieren, ist allerdings nicht so einfach – viele Dinge müssen dabei beachtet werden. 

Gut informiert mit den Materialien des SoVD

Vorsorgevollmacht:

Patientenverfügung: