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Ulrike Koether

Ohne Schuld vor Rente gekündigt

Ohne Schuld vor Rente gekündigt: Zählt das ALG jetzt zur Wartezeit?

04.07.2024

Leider passiert so etwas immer zur Unzeit: Wenn Sie ohne eigenes Zutun Ihren Job verlieren, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Aber wie verhält sich das Ganze mit Blick auf die Wartezeiten bei der Rente?

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Diese Frage ist wichtig, weil jede Altersrente eine Mindest-Versicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) voraussetzt. Besonders pikant wird es, falls es um eine vorgezogene Altersrente geht – also die mit Schwerbehinderung, die Rente mit 63 oder die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren.

Für all diese Rentenvarianten benötigen Sie eine festgelegte Anzahl an Jahren in der DRV. Haben Sie die nicht, bleibt die Wunsch-Rente ein Wunsch. Und deswegen kann der Jobverlust am Ende des Berufslebens ein größeres Problem sein.

35 oder 45 Jahre Wartezeit

Wie groß das Problem wirklich ist, hängt von der jeweiligen Versicherungszeit ab. Wenn es um die Rente mit Behinderung geht oder die abschlagsbehaftete Rente ab 63, benötigen wir mindestens 35 Jahre Wartezeit. In der Regel haben wir die mit Anfang 60 erfüllt – denn nicht nur die Arbeitsjahre zählen mit, sondern auch die Jahre an der Uni oder große Teile der Kindererziehung.

Aber selbst wenn nicht: Der Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) ist bei den 35 Jahren IMMER inkludiert. Das bedeutet also – falls Sie Ihren Job in den Jahren vor dem Rentenbeginn verlieren sollten, zählt die folgende Phase als Versicherungszeit bei den 35 Jahren mit. Das gilt sowohl für Arbeitslosen- als auch Bürgergeld.

Achtung: Das gilt allerdings nicht, wenn Sie bei der Arbeitsagentur eine Sperre absitzen müssen. Falls Sie also OHNE wichtigen Grund selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, gefährdet das möglicherweise Ihre Pläne für den Ruhestand.

Etwas schwieriger wird es für die 45-jährige Versicherungszeit.

Denn in diesem Fall zählt der Bezug von Bürgergeld per se nicht mit. Arbeitslosengeld schon, aber mit einer wichtigen Ausnahme: In den letzten 24 Monaten vor dem Beginn Ihrer Rente wird die Bezugszeit des ALG nicht bei der 45-jährigen Wartezeit angerechnet. Wenn Sie kurz vor der Rente Ihren Job verlieren, kann das also höchst problematisch sein.

"Und wenn mich selbst keine Schuld am Jobverlust trifft?"

Die oben gemachten Aussagen zur 35- oder 45-jährigen Wartezeit sind auch dann gültig, wenn die Kündigung nicht von Ihnen ausging. Für die Anerkennung als Wartezeit spielt es keine Rolle, ob Sie schuldlos gekündigt wurden oder aus freien Stücken einen Aufhebungsvertrag unterschreiben: Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, wird das bei der 35-jährigen Versicherungszeit immer berücksichtigt. Bei der 45-jährigen Variante nur, wenn es sich nicht um die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn handelt. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn Ihr Betrieb komplett in die Insolvenz geht.

Und nochmal: Falls Sie in den ersten zwölf Wochen im Arbeitsamt gesperrt sind und kein ALG erhalten, zählt diese Zeit ebenfalls nicht als Wartezeit.

Fazit

Wenn Sie also schuldlos Ihren Job verlieren, kommt es darauf an, mit welcher Rentenart Sie in den Ruhestand wechseln möchten. Schwerbehinderten-Rente und eine Rente mit Abschlägen erfordern die 35-jährige Wartezeit. Das ist mit Blick auf Ihre Arbeitslosigkeit kein Beinbruch.

Bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren Wartezeit, müssen wir uns die Frage stellen: Ist die Versicherungszeit bereits vor dem Jobverlust erfüllt? Falls ja – kein Problem. Wenn nicht, müssen wir die letzten Monate bis 45 irgendwie komplettieren. Zum Glück gibt es dafür Mittel und Wege

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Aktiv im Sozialverband Zarpen

Aktiv im Sozialverband Zarpen

Bei dem beliebten Frühstücks- Büffet ging es diesmal nicht nur um leckeres Essen und geselliges Beisammensein sondern um eine Unterstützung für die Dörfergemeinschaftsschule Zarpen. Es wurden nicht nur die benötigten 7 Waffeleisen von uns gespendet, sondern auch fleißig für den Bedarf an neuen nachhaltigen Pausenspielen gesammelt. So kam für das Projekt unserer Zarpener Schule 300 € zusammen. Wir freuen uns dass wir mit einem schönen Tag und dem Bewusstsein vor Ort helfen zu können, etwas dazu beitragen konnten.

Letzte Woche ging unsere Fahrradtour bei strahlendem Sonnenschein über die Dörfer und hatte das Ziel den Englischen Garten in Heilshoop zu besuchen. Bei Kaffee und Kuchen und einem Gartenrundgang waren wir von der Gartengestaltung begeistert. Sicherlich war dieser Besuch nicht zu letzten Mal.
 
Im Juli startet unser Sommerfest mit dem Spanferkel- Essen. Rechtzeitige Anmeldungen sichern die begrenzten Plätze. Wer keinen Platz ergattern konnte darf sich am 17.08. auf unser Preis- Bingo freuen.
 

Ansonsten geht es im September nach Hodenhagen zum Serengeti- Park – natürlich gemeinsam – statt einsam.

Zarpen / 30.06.2024

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Neuer Streit ums Rentenpaket II

EM-Rente unbefristet: Jetzt vorzeitig Altersrente beantragen?

11.06.2024

Eigentlich wollte die Koalition das Rentenpaket II vor der Sommerpause verabschieden. Doch nun droht die FDP, ihre Zustimmung zu verweigern.

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Wie geht es weiter mit der Rente? Wenn die Rentenreform nicht bald beschlossen wird, drohen sinkende Renten. Foto: Robert Kneschke / Adobe Stock

Noch im Mai sah es so aus, als ob das Rentenpaket II auf einem guten Weg sei. Nach längerer Blockade durch das Finanzministerium gab Christian Lindner die benötigten Mittel frei.


Aus der FDP werden nun jedoch Stimmen laut, die drohen, die bereits gefundene Einigung aufzukündigen. Wie die BILD-Zeitung berichtet, lehnen einige FDP-Abgeordnete es ab, für höhere Rentenbeiträge zu stimmen.

Steigender Beitragssatz zur Absicherung des Rentenniveaus

Dabei hat auch die FDP dem Kompromiss zum Rentenpaket zugestimmt. Demnach soll das aktuelle Absicherungsniveau der Rente von 48,2 Prozent zunächst bis 2040 bei 48 Prozent gehalten werden. Ohne eine solche Festlegung würde es im Vergleich zur Lohnentwicklung sinken.


Zugleich rechnet die Regierung mit einem Anstieg des Beitragssatzes für die gesetzliche Rentenversicherung von derzeit 18,6 Prozent bis 2045 auf 22,3 Prozent.

"Generationenkapital" als zusätzliche Säule

Teil des Rentenpaketes II ist außerdem das so genannte „Generationenkapital“. Auf dessen Einführung hatte vor allem die FDP gedrängt. Als weitere Säule der Rentenfinanzierung will die Regierung bis Mitte der 2030er-Jahre mindestens 200 Milliarden Euro am Aktienmarkt anlegen. Im Startjahr plant der Bund dazu zunächst zwölf Milliarden Euro Schulden aufzunehmen. Aus den Kapitalerträgen sollen in Zukunft jährlich zehn Milliarden Euro an die Rentenversicherung fließen.

Dieser von der Koalition ausgehandelte Kompromiss ist nun gefährdet. Der Streit widerspricht auch der Ankündigung von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), der nach dem desaströsen Abschneiden der Ampelparteien bei der Europawahl erklärte, nun komme es darauf an, „die Aufgaben zu lösen, vor denen wir stehen“.

SoVD: Rentnerinnen und Rentner sind Leidtragende

Der SoVD bringt kein Verständnis für den neuerlichen Koalitionsstreit auf und kritisiert dabei vor allem das Verhalten der FDP. In einem Statement erklärt die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier: „Ich bin die ständigen Versuche aus der FDP leid, wichtige sozialpolitische Maßnahmen wie das Rentenpaket II zu torpedieren. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der besorgniserregenden Ergebnisse bei den Kommunal- und Europawahlen muss die Politik mehr Vertrauen vermitteln und sich an Absprachen halten. Wenn jetzt vom Kabinett beschlossene Vorhaben ausgerechnet von Abgeordneten unterwandert werden, deren Parteien in Regierungsverantwortung stehen, wird das Gegenteil erreicht. Die Leidtragenden sind die Millionen Rentnerinnen und Rentner, die bereits bei der Auszahlung der Inflationsanpassung außen vor gelassen wurden. Ich appelliere an alle Abgeordneten, das Rentenpaket II endlich voranzutreiben, um die drohende Absenkung des Rentenniveaus und damit wachsende Altersarmut zu verhindern“.

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Abschlagsfreier Ruhestand?

Arbeitslosengeld höher: Muss ich trotzdem in den abschlagsfreien Ruhestand?

28.05.2024

Viele Menschen träumen von der abschlagsfreien Rente. Aber wie ist die Rechtslage, wenn das Arbeitslosengeld theoretisch höher wäre? Müssen Sie trotzdem sofort in den abschlagsfreien Ruhestand?
 
Arbeitslosengeld_höher_-_Muss_ich_trotzdem_in_die_abschlagsfreie_Rente

Es gibt in Deutschland zwei Wege, eine Rente ohne Abschlag zu beziehen: Entweder mit einem aktuellen Schwerbehindertenausweis oder einer Wartezeit von 45 Versicherungsjahren in der Deutschen Rentenversicherung. Was beiden Varianten gemeinsam ist: Die abschlagsfreie Rente gibt es frühestens zwei Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Falls Sie also bis 67 arbeiten müssen, wäre die Rente ohne Abschlag mit 65 drin. Nicht früher.

Und jetzt zu unserem Thema. Das beginnen wir mit einem Beispiel:

Rainer aus Oldenburg ist Jahrgang 1963 und könnte seine Regelaltersrente mit 66 und 10 Monaten beziehen. Mehr zu dieser Regelaltersgrenze finden Sie unten in der Tabelle.
Da er 45 Versicherungsjahre erfüllt, könnte er bereits mit 64 und zehn Monaten in die abschlagsfreie Rente. Über die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Aber: Rainer hat in den letzten Jahren gut verdient und nun erfahren, dass sein Arbeitslosengeld (ALG) weit über seinem Rentenanspruch liegen würde. Am liebsten würde er also das ALG beziehen und erst anschließend in die Rente ohne Abschlag gehen.

Geht das?

Rente oder Arbeitslosengeld?

Zunächst einmal müssen wir festhalten: Es gibt in Deutschland keinen gesetzlichen Zwang, in die abschlagsfreie Rente zu gehen, sobald das möglich ist. Wenn Sie also an diesem Zeitpunkt angekommen sind und die Voraussetzungen erfülllen – also SB-Ausweis oder 45-jährige Versicherungszeit – dann haben Sie die MÖGLICHKEIT, in die abschlagsfreie Rente zu gehen. Sie MÜSSEN das NICHT tun.

Was ist die Alternative? Die meisten Leute arbeiten einfach weiter. Aber ist es auch möglich, den Anspruch auf Arbeitslosengeld auszureizen? Denn wenn Sie mindestens 48 Monate eingezahlt haben und bereits 58 sind, könnten Sie theoretisch bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld erhalten. Wenn das jetzt höher ist, klingt das nach einem guten Geschäft. Oder?

In der Theorie ist das tatsächlich möglich. Denn wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, muss die Arbeitsagentur zahlen. Auch kurz vor der Rente. Ihr Rentenanspruch erhöht sich sogar ein wenig, da auch die Arbeitsagentur Monat für Monat Beiträge an die Rentenversicherung abführt.

Erst wenn Sie Ihr gesetzliches Renteneintrittsalter erreichen, ist Schluss. Ab jetzt werden Sie nie wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Auch nicht wenn Sie weiterarbeiten und Beiträge zahlen.

Die Arbeitsagentur hat auch nicht die Möglichkeit, Sie vorzeitig in die Altersrente zu zwingen. Solch ein Instrument zur „Zwangs-Verrentung“ gab es mal im Jobcenter. Aber niemals für die Arbeitsagentur.

Vom Grundsatz ist es also erst einmal möglich, Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auszureizen. Und dann die abschlagsfreie Rente erst später zu beziehen. In der Praxis gibt es nur ein Problem: Wenn Sie Ihren Job selbstständig aufgeben, erwartet Sie bei der Arbeitsagentur eine Sanktion.

Das bedeutet zweierlei: In den ersten zwölf Wochen sind Sie bei der Arbeitsagentur gesperrt. Sie erhalten also kein Arbeitslosengeld, Rentenbeiträge werden ebenfalls nicht gezahlt. Allerdings sind Sie in dieser Situation weiter krankenversichert.

Darüber hinaus – und das haben viele Menschen nicht auf dem Zettel – verlieren Sie ein Viertel Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Sollten Sie also eigentlich mit 24 Monaten geplant haben, bleiben nur noch 18 Monate übrig. Also eineinhalb Jahre statt zwei Jahre.

Sie dürfen auch nicht vergessen, dass Sie im Bezug von Arbeitslosengeld verpflichtet sind, nach einem neuen Job zu suchen. Dieser Grundsatz gilt auch kurz vor der Rente. Sicherlich wird man Ihnen weniger abverlangen als einem 35-Jährigen. Aber es kann vorkommen, dass Sie mit 63 noch zu einem Bewerbungstraining für Senioren verdonnert werden. Das Arbeitslosengeld gibt es nicht als anstrengungslose Brücke in den Ruhestand.

Fazit

Wenn Sie also eine abschlagsfreie Rente beziehen könnten, müssen Sie das nicht tun. Es ist natürlich möglich weiterzuarbeiten. Und auch der Bezug von Arbeitslosengeld ist realistisch. Wenn Sie allerdings selbst für die Auflösung des Arbeitsvertrags verantwortlich sind, droht Ihnen eine empfindliche Sperre beim Arbeitslosengeld.

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Hilfe für DGS Zarpen

SoVD - Mitglieder helfen der DGS Zarpen

Beim Sozialverband Zarpen gab es wieder das beliebte Frühstücks- Büffet. Diesmal ging es nicht nur um leckeres Essen und geselliges Beisammensein sondern um eine Unterstützung für die Dörfergemeinschaftsschule Zarpen.

Nach Rücksprache mit der Schulleitung fehlte es an neuen Waffeleisen. Mit 7 Stück wurde diese von den Mitgliedern aufgestockt. Aber auch neue, nachhaltige und attraktive Pausenspiele werden benötigt, um den Kindern eine aktive Pausenzeit zu ermöglichen. Zwei lange Pausen (35 und 20 min) bieten Raum für Sportaktivitäten auf den beiden Schulhöfen. Die Kinder können eine Kletterwand und Balanciergeräte sowie diverse Spielgeräte nutzen. Diese werden von den Schülerinnen und Schülern der jeweiligen 4. Klassen in den Pausen an die Mitschülerinnen und Mitschüler ausgeliehen.
Unsere Mitglieder spendeten fleißig für das Projekt unserer Zarpener Schule und es kamen 300 € zusammen. Wir freuen uns dass wir mit einem schönen Tag und dem Bewusstsein vor Ort helfen zu können, etwas dazu beitragen konnten.
Als Dankeschön haben die Kinder uns einen Brief geschrieben und diesen mit kleinen Kunstwerken verschönert. Diese Rückmeldung hat uns sehr erfreut.

Zarpen 18. Mai 2024/ Pressemitteilung

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Schwerbehinderung rückwirkend

Schwerbehinderung rückwirkend: Bekomme ich jetzt auch nachträglich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

23.04.2024

Nicht immer gelingt es, den Schwerbehindertenausweis im ersten Anlauf erfolgreich zu beantragen. Manchmal muss zunächst ein Widerspruch eingelegt werden. Selten sogar eine Klage am Sozialgericht. Was bedeutet das aber für Ihre Rentenansprüche?

Schwerbehinderung_rückwirkend_-_Bekomme_ich_jetzt_auch_nachträglich_die_Altersrente_für_schwerbehinderte_Menschen

Konkret geht es um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – ausführliche Infos über diese wichtige Rentenvariante finden Sie in diesem Beitrag. Im Wesentlichen gibt es hier zwei Zugangsvoraussetzungen: Sie benötigen 35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung und eine aktuelle Schwerbehinderung, also einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Wenn Sie diese Kriterien erfüllen, können Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen. Bis zu zwei Jahre früher komplett ohne Abschläge. Oder maximal fünf Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter – dann allerdings mit Abzügen.

Das sind die wichtigsten Bausteine zur Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung

In diesem Fall beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat. Und zwar ab dem Alter, an dem Sie theoretisch abschlagsfrei in Rente gehen könnten. Dazu ein Beispiel:

Marcus aus Glücksburg ist 1961 geboren, sein gesetzliches Renteneintrittsalter liegt bei 66 Jahren und sechs Monaten.
Mit aktueller Schwerbehinderung und 35 Jahren Wartezeit in der DRV könnte Marcus bereits mit 64 Jahren und sechs Monaten ohne Abschläge in die Rente gehen. Zwei Jahre vor seiner der Regelaltersgrenze.
Die frühestmögliche Rente würde mit 61 und sechs Monaten beginnen. Das ist nur mit Abschlägen möglich. Diese betragen 0,3 Prozent seiner Bruttorente – und zwar für jeden Monat, den Marcus vor dem Alter 64 und sechs Monate in die Rente geht.

Eigentlich eine faire Regelung. Aber um in den Genuss dieser Rentenvariante zu kommen, brauchen Sie in jedem Fall einen aktuellen Schwerbehindertenausweis.

GdB 50 rückwirkend: Was bedeutet das für meinen Rentenanspruch?

In unserer Sozialberatung setzen wir uns täglich für Menschen ein, die den Schwerbehinderten-Status ganz gezielt für die Rente benötigen. Doch beim Antrag im Landesamt für soziale Dienste (LAsD) klagen unsere Mitglieder nicht nur über lange Wartezeiten. Aufgrund fehlender oder mangelhafter Befundberichte werden darüber hinaus zahlreiche Anträge zum Schwerbehindertenausweis abgelehnt.

Das kann dazu führen, dass eine berechtigte Schwerbehinderung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung anerkannt wird. Teilweise mehr als ein Jahr nach dem eigentlichen Antrag.

Was, wenn Sie nun in der Zwischenzeit eine andere Rentenvariante beantragt haben? Weil der Schwerbehindertenausweis nicht vorhanden war?

Ihr gesetzliches Renteneintrittsalter hängt davon ab, in welchem Jahr Sie geboren wurden.

Die schlechte Nachricht zuerst: Sie bekommen die für Sie günstigere Rentenvariante (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) nicht automatisch rückwirkend zugeteilt. Leider nicht.

Wer keine Schwerbehinderung hat und mit 35 Versicherungsjahren trotzdem früher in die Rente möchte, geht über den Weg der Altersrente für langjährig Versicherte. Auch hier kostet jeder Monat 0,3 Prozent Ihrer Bruttorente. Aber: Gezählt wird hier ab der Regelaltersgrenze. Im Vergleich zur Rente mit Behinderung ist der Abschlag also um 7,2 Prozentpunkte größer. Mehr dazu in diesem Video:

Demnach ist es ein finanziell extrem großer Nachteil, wenn Sie statt der Rente mit Behinderung die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen müssen. Oder mussten – denn nach rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung hätten Sie ja eigentlich Anspruch auf die deutlich bessere Renten-Option gehabt

Was können Sie also tun?

Behinderten-Rente schon beim Antrag klarmachen

Sie müssen vorausschauend planen. Sonst bekommen Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht rückwirkend.

Das bedeutet ganz konkret: Wenn Ihr Verfahren zum Schwerbehindertenausweis noch läuft – und das kann der Antrag, ein Widerspruch oder sogar eine Klage sein – und Sie in der Zwischenzeit bereits die vorgezogene Altersrente beantragen: Dann müssen Sie in diesem Antrag zur Altersrente für langjährig Versicherte bereits schriftlich angeben, dass Sie sich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorbehalten. Und zwar für den Fall, dass der GdB 50 doch noch anerkannt wird.

Dafür reicht ein Satz. Aber Sie müssen es schon zu diesem Zeitpunkt machen. Ansonsten gibt es keine Chance auf eine rückwirkende Zahlung – und die zukünftige Rente mit weniger oder gar keinen Abschlägen.

Wichtig: Dieser Plan geht natürlich nur auf, wenn der Schwerbehinderten-Status zu dem Zeitpunkt aktiv wird, zu dem Sie die Rente beantragt haben. Beziehungsweise zu dem Datum, an dem die vorgezogene Rente begonnen hat.

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Krankengeld – Urlaub ?

Krankengeld - Urlaub - Krankengeld?

26.03.2024

Wenn Sie langfristig erkranken, nehmen Sie in der Regel keinen Urlaub. Stattdessen gibt es Krankengeld – und der Urlaubsanspruch wächst und wächst. Aber was passiert, wenn das Krankengeld ausläuft?

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Wenn Sie ernsthaft krank werden, erhalten Sie zunächst sechs Wochen lang weiter Ihr Gehalt. Erst danach wird es komplizierter – denn jetzt ist die Firma raus, und Ihre Krankenkasse überweist das Krankengeld. Wichtig zu wissen: Krankengeld gibt es maximal 78 Wochen lang. Nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung sogar nur 72 Wochen.

Bei uns ist jetzt die Frage eingegangen:

Kann ich durch den Resturlaub meinen Anspruch auf Krankengeld wieder aufladen?

Um das zu beantworten, müssen wir einen Schritt zurückgehen: Denn neben der maximalen Bezugsdauer vom Krankengeld – also 78 Wochen – gibt es noch eine zweite wichtige Zahl – drei Jahre.

78 Wochen sind rund eineinhalb Jahre. So lang können Sie höchstens Krankengeld beziehen. Und zwar in einem Zeitraum von drei Jahren. In der Fachsprache ist dann von der Blockfrist die Rede.

Vielleicht sehen Sie das Problem bereits: In einem Zeitraum von drei Jahren gibt es maximal eineinhalb Jahre Geld von der Krankenkasse. Erst wenn die Blockfrist abgelaufen ist, könnte die Krankenkasse noch einmal Krankengeld zahlen. Vielleicht.

Also, noch einmal zur Klarstellung: Wenn Sie sich das erste Mal aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig schreiben lassen, beginnt im Hintergrund eine Blockfrist. Ganz automatisch im Rechenzentrum der Krankenkasse. Dauert die Krankheit nun länger, gibt es nach spätestens sechs Wochen Lohnfortzahlung Krankengeld. Wenn das nun nach weiteren 72 Wochen erschöpft ist, muss die Krankenversicherung nicht mehr zahlen. Wird sie auch nicht.

Nach dem Krankengeld

Die meisten Menschen wenden sich in diesem Moment an die Arbeitsagentur. Denn trotz Arbeitsvertrag und Krankschreibung steht Ihnen nun erst einmal Arbeitslosengeld (ALG I) zu.

Doch wie kommt jetzt Ihr restlicher Urlaubsanspruch ins Spiel? Wenn Sie länger als anderthalb Jahre krank waren, sollte sich bereits einiges an Urlaub angestaut haben – wenigstens mehrere Wochen. Sollten Sie den nun nehmen?

„Einen neuen Anspruch auf Krankengeld für ein und dieselbe Erkrankung gibt es erst, wenn die dreijährige Blockfrist abgelaufen ist.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Das kommt darauf an: Zunächst einmal ist wichtig, dass Sie erst nach Ablauf der Blockfrist erneut Krankengeld erhalten können. Zumindest dann, wenn es sich um die gleiche Erkrankung handelt. Davon gehen wir jetzt erst einmal aus.

Es gibt jedoch noch ein weiteres Kriterium, das Sie erfüllen müssen.

Bevor die Kasse erneut Krankengeld zahlt, müssen Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht krank geschrieben gewesen sein. Falls Sie in den letzten anderthalb Jahren mit einer Depression arbeitsunfähig gewesen sind, gibt es für diese Krankheit also erst wieder Krankengeld, wenn Sie zwischenzeitlich nicht aufgrund der Depression krank geschrieben waren.

Das ist wichtig.

Außerdem müssen sie mindestens sechs Monate lang Krankenkassenbeiträge gezahlt haben. Und zwar entweder durch Arbeit oder den Bezug von Arbeitslosengeld.

Nach dem Resturlaub wieder Krankengeld

Mit diesen Informationen können wir uns nun dem Resturlaub widmen.

Wenn Sie diesen nehmen, sind Sie nicht krankgeschrieben. Außerdem beziehen Sie in dieser Zeit ganz normal Ihr Gehalt – es handelt sich ja um Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch. Das bedeutet: Wenn die Blockfrist mittlerweile abgelaufen ist und Sie lange genug Urlaubsgeld beziehen können, um die oben beschriebene Sechs-Monats-Frist zu erfüllen, kann auf diese Weise ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Bis zu 78 Wochen neues Krankengeld. Für die alte Erkrankung.

Nahtlosigkeitsregelung gilt nicht

Das alles gilt allerdings nur, wenn Sie das Arbeitslosengeld nicht im Rahmen der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung beziehen. Mehr über dieses komplizierte Konstrukt erfahren Sie in diesem Artikel. An dieser Stelle wollen wir es so einfach wie möglich halten:

Falls Sie bereits einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben und dieser von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt wurde – dann müssen Sie sich für den Bezug des Arbeitslosengeldes „gesund melden“. Das bedeutet: Sie lassen sich nicht mehr krankschreiben und betonen beim Arbeitsamt gebetsmühlenartig, dass Sie sich nach einem passenden Job umsehen.

Obwohl Sie eigentlich noch krank sind. Und obwohl im Hintergrund noch Ihr alter Arbeitsvertrag ruht. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, kann der Resturlaub – wie oben beschrieben – zu einem neuen Anspruch auf Krankengeld beitragen

Fazit

Für den erneuten Bezug von Krankengeld für die gleiche Erkrankung gilt also:

Auch die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen Erwerbsminderung steigt 2023 deutlich an.

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Jahreshauptversammlung in Bad Oldesloe​

Jahreshauptversammlung in Bad Oldesloe

Auf ihrer Jahreshauptversammlung sprachen die Mitglieder des Ortsverbandes Bad Oldesloe dem alten Vorstand erneut das Vertrauen aus. Zusätzlich konnte der Vorsitzende, Andreas Guhr, für die Vorstandsarbeit und als Revisoren 5 weitere Ehrenamtler hinzugewinnen. Das engagierte Team ist somit für 2 weitere Jahre gut aufgestellt um sich um die über 1.700 Mitglieder im Ortverband zu kümmern.

Bad Oldesloe. 10. März 2024 / Pressemitteilung

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Mit Schwung in das neue Jahr

Mit Schwung in das neue Jahr des SoVD Grabau

 Am 02.03.2024 wurde im Ortsverband des SoVD Grabau, bei Kaffee und Kuchen, ein neuer Vorstand gewählt. Die Mitgliederversammlung sprach somit

Silke Brandt als 1. Vors.
Ingrid Falk als 2. Vors.
Thomas Nitsch als Kassenwart
Iris Nitsch als Schriftführerin
Ingrid Falk als Frauensprecherin

Ihr Vertrauen aus. Die vorherigen Revisoren wurden mit einem Neuzugang wieder gewählt. Mit neuem Schwung und bester Teamarbeit geht es nun darum weiterhin Leben in den Ortsverband zu bringen. Neue Veranstaltungen sind geplant und werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Auch der Kieler  Alfred Bornhalm vom SoVD Landesvorstand Schleswig-Holstein beklagte, dass die Kluft zwischen Arm und Reich in Deutschland immer größer werde. „Es ist höchste Zeit zu Handeln, wenn fast jeder 6. Einwohner unter dem Existenzminimum leben muss“, so Bornhalm. Er kritisierte, dass in der Pflege private Unternehmen Gewinne aus den Einrichtungen herausziehen und zuwenig in die Pflege investieren würden. „Die Menschlichkeit in der Pflege wird zurückgedrängt. Wir brauchen endlich mehr Pflegepersonal bei besserer Bezahlung und höherer Wertschätzung für ihre Arbeit“, forderte Bornhalm.

SoVD Grabau / 2. März 2024 / Pressemitteilung

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Berlin ist eine Reise wert! 

Berlin ist eine Reise wert!

Der Ortsverband Bad Oldesloe hat mit 45 Teilnehmenden für 3 Tage die Bundeshauptstadt besucht. Während einer großen Stadtrundfahrt wurde natürlich am Brandenburger Tor pausiert und es entstand ein schönes Gruppenfoto. Das Highlight war der Besuch der neuen Revue im Friedrichstadtpalast. Außerdem wurde die Gelegenheit genutzt unsere SoVD Bundeszentrale zu einem interessanten Vortrag zu besuchen.

Bad Oldesloe / 01.03.2024

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