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Ulrike Koether

Nach der Reha: Ist mein Krankengeld jetzt niedriger?

Nach der Reha: Ist mein Krankengeld jetzt niedriger?

Wenn Sie längere Zeit Krankengeld beziehen, kann es passieren, dass Sie Post von der Krankenkasse erhalten. Darin enthalten: eine Aufforderung zur Reha.

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Rente mit Abschlag oder warten?


In aller Regel laufen solche LTAs (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) über die Deutsche Rentenversicherung. Folglich bekommen Sie innerhalb dieser meist stationären Reha kein Krankengeld, sondern eine finanzielle Unterstützung über die Rentenversicherung – das sogenannte Übergangsgeld. Erst nachdem die Maßnahme beendet ist, muss die Krankenkasse wieder zahlen – zumindest dann, wenn noch Anspruch auf Krankengeld besteht.

Viele unserer Mitglieder fragen sich dann jedoch: Fällt das Krankengeld nach der Reha niedriger aus als vorher?

Zunächst einmal einen Schritt zurück: Die Krankenkasse darf Sie auch gegen Ihren Willen in eine Reha schicken. Oder besser ausgedrückt – die Kasse kann Sie zum Reha-Antrag zwingen. Denn wenn Sie nicht innerhalb von zehn Wochen einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen, dreht Ihnen die Krankenversicherung den Geldhahn zu.

Warum? Weil aus Sicht der Krankenkasse die Chance besteht, dass Sie aus dieser Reha mit einem Entlassungsbericht nach Hause kommen, der nach einer Erwerbsminderungsrente schreit. Dann gäbe es für Sie kein Krankengeld mehr, sondern eine Art Frührente aus gesundheitlichen Gründen. Blöd nur, dass die durchschnittliche Zahlung für eine neu bewilligte EM-Rente im Jahr 2020 gerade mal 881,62 Euro betrug. Brutto.

Höhe_Krankengeld_vs._Übergangsgeld

Finanziell macht es einen Unterschied, ob Sie Kranken- oder Übergangsgeld beziehen.
Aber so weit sind wir noch gar nicht. Erst einmal gilt es, die Reha zu absolvieren. In dieser Zeit erhalten Sie von der Rentenkasse das Übergangsgeld. Und jetzt wird es interessant: Denn Übergangsgeld ersetzt gerade einmal 68 Prozent Ihres letzten Netto-Einkommens. Mit Kindern im Haus 75 Prozent. Zur Erinnerung: Das Krankengeld beläuft sich auf 70 Prozent vom Brutto – aber maximal 90 Prozent Ihres letzten Netto-Einkommens. Im Normalfall zahlt die Krankenkasse also deutlich mehr als die Deutsche Rentenversicherung.

Die Frage, ob Sie Übergangs- oder Krankengeld bekommen ist aus finanzieller Perspektive also sehr relevant. Je länger die Reha, desto größer wird vermutlich auch Ihr finanzieller Verlust gegenüber dem Bezug von Krankengeld ausfallen. Da eine LTA in der Regel drei Wochen dauert, sollten Sie das jedoch verkraften. Auch wenn es wehtut.

Und nach der Reha?

Aber wie verhält es sich, wenn die Reha zu Ende ist und Sie wieder Geld von der Krankenkasse bekommen? Geht das Krankengeld dann runter, weil Sie in der Zwischenzeit vom Übergangsgeld leben mussten? Hat die Reha also einen direkten negativen Einfluss auf Ihr zukünftiges Krankengeld?

Nein, das Krankengeld wird auch nach der Reha in der gleichen Höhe weitergezahlt wie vorher. Denn die Berechnungsgrundlage ist und bleibt Ihr Arbeitseinkommen, bevor Sie krank geworden sind. Auch wenn Sie in der Zwischenzeit das niedrigere Übergangsgeld beziehen, hat das keinen negativen Einfluss auf Ihr Krankengeld.

Fazit

Es ist richtig, dass Sie finanzielle Abstriche machen müssen, wenn Sie eine Reha durchlaufen. Glücklicherweise hat diese Tatsache jedoch keine weiteren Auswirkungen, falls Sie im Anschluss erneut auf Krankengeld angewiesen sind. Hier kommt es einzig und allein darauf an, was Sie vor Ihrer Erkrankung im Job verdient haben.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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ALG – gibt es bei der Höhe eine Deckelung?

ALG - gibt es bei der Höhe eine Deckelung?

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld? Klar, es orientiert sich an Ihrem vorherigen Einkommen. Aber mit wie viel Geld können Sie am Ende genau rechnen? Und wie hoch ist das ALG maximal? Gibt es beim ALG eine Deckelung für die Höhe?

Als Angestellter zahlen Sie jeden Monat automatisch mit Ihrem Gehalt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Aktuell 2,4 Prozent Ihres Brutto-Einkommens, die Hälfte davon überweist jedoch Ihr Arbeitgeber. Im Gegenzug beziehen Sie nach dem Verlust Ihres Jobs Arbeitslosengeld. Aber hier lohnt ein Blick in die Details.

Arbeitslosengeld ist nicht gleich Arbeitslosengeld

Denn wir müssen unterscheiden. Zwischen dem Arbeitslosengeld I (ALG I) und Arbeitslosengeld II (ALG II). Im Volksmund wird das erste häufig einfach als Arbeitslosengeld bezeichnet, das zweite gern als „Hartz IV“. Leider vermischen viele Menschen die beiden Geldleistungen – dabei bestehen fundamentale Unterschiede.

Arbeitslosengeld I gibt es grundsätzlich erst nach zwölf Monaten.

Denn: ALG I ist eine Versicherungsleistung. Sie haben nur Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie zuvor ausreichend lange eingezahlt haben. Grundsätzlich braucht es dafür zwölf Monate – auch wenn bis Ende 2022 eine „verkürzte Anwartschaftszeit“ reichen kann. „Hartz IV“ dagegen ist eine Sozialleistung. Um Leistungen vom Jobcenter zu erhalten, müssen Sie zwar bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine Zahlung von bestimmten Beitragszeiten gehört aber nicht dazu.

So lässt sich auch einfach erklären, dass Arbeitslosengeld in der Regel deutlich höher ausfällt als ALG II. Denn das Arbeitslosengeld basiert auf dem, was Sie vorher in Ihrem Job verdient haben. Arbeitslosengeld II dagegen ist als Sozialleistung stark vereinheitlicht. Als alleinstehende Person bekommen Sie aktuell (im Jahr 2021) gerade einmal 446 Euro. Dazu kommen noch die angemessenen Kosten der Unterkunft. Das heißt: Wenn Sie im Jobcenter landen, spielt es keine Rolle mehr, was Sie vorher verdient haben. Sie bekommen genau so viel wie alle anderen.

Berechnung ALG I

Aber jetzt Butter bei die Fische. Wie hoch kann dagegen das Arbeitslosengeld I ausfallen?

Wie schon gesagt: Maßgeblich hängt die Zahlung von Ihrem vorherigen Verdienst ab. Letztlich aber vom Netto-Einkommen. Das bedeutet: Mit einer günstigen Steuerklasse erhalten Sie auch ein höheres Arbeitslosengeld. Darüber hinaus spielt jedoch außerdem eine Rolle, in welchem Bundesland Sie zu Hause sind und ob Kinder bei Ihnen im Haushalt leben.

Freddy (46 Jahre) lebt mit Frau und drei Kindern in Schleswig. Da seine Firma ihn entlassen musste, beantragt Freddy Arbeitslosengeld I. Zuvor hat er mehr als elf Jahre im gleichen Betrieb gearbeitet und monatlich 4000 Euro brutto verdient.

Um das Arbeitslosengeld zu berechnen, geht die Arbeitsagentur nun wie folgt vor.

  1. Bemessungsentgelt errechnen
  2. Abzug von Sozialabgaben, Lohnsteuer und Soli
  3. 60 Prozent oder 67 Prozent?
  4. Monatlicher Zahlbetrag

Gehen wir die einzelnen Schritte einmal für Freddy aus unserem Beispiel durch. Das Bemessungsentgelt ergibt sich, wenn wir das Jahres-Bruttoeinkommen durch 365 teilen. 4000 x 12 sind 48.000 Euro. Geteilt durch 365 macht das 131,50 Euro.

Jetzt müssen wir eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent abziehen. Außerdem die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag. Abzüglich der Sozialversicherung landen wir bei 103, 90 Euro. Bei den Steuern machen wir es uns einfach und ziehen bummelig bei Steuerklasse 3 noch einmal zehn Prozent ab. Es bleiben 93,50 Euro.

Da Freddy und seine Frau Kinder haben, wird dieser Betrag nun mit 0,67 multipliziert. Ohne Kinder wären es nur 60 Prozent. In Freddys Fall ergibt das 62,64 Euro.

Um das monatliche Arbeitslosengeld zu berechnen, wird dieser Betrag jetzt noch mit 30 multipliziert. Macht insgesamt 1879,38 Euro.

Das maximale ALG?

Allerdings gibt es beim Arbeitslosengeld I eine Begrenzung. Wer mehr als 85.200 Euro brutto im Jahr verdient, erhält daraus keinen zusätzlichen Cent für das spätere Arbeitslosengeld. Im Jahr 2021 ist das die aktuelle Bemessungsgrenze für Westdeutschland. Diese liegt im Osten des Landes bei 80.400 Euro.

Wenn wir also für Westdeutschland mit einem Betrag von 7.100 Euro pro Monat (85.200 Euro im Jahr) rechnen, kommen wir auf ein maximales Arbeitslosengeld von 2925 Euro bei Steuerklasse III und Kindern im Haus. Ein sehr gut verdienender Single mit Steuerklasse I würde maximal 2237 Euro von der Arbeitsagentur erhalten.

„Die Höhe des ALG I hängt vor allem von Ihrem Einkommen aus den letzten zwölf Monaten ab. Darüber hinaus ist wichtig, ob Kinder im Haus sind und welche Steuerklasse Sie aktuell nutzen. Wenn Sie sehr viel verdient haben, ist außerdem wichtig, ob Sie in West- oder Ostdeutschland leben.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Fazit

Arbeitslosengeld I wird also gedeckelt. Die aktuellen Bemessungsgrenzen für das Jahr 2021 liegen bei 85.200 Euro für den Westen und 80.400 Euro für den Osten der Republik. Bei Steuerklasse I und keinen Kindern im Haushalt kann so ein Maximalanspruch in Höhe von 2237 Euro monatlich entstehen. Alleinverdiener mit Familie und sehr hohem Verdienst kommen auf knapp 3000 Euro.

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Adolf Bauer zeigt sich besorgt

SoVD entsetzt über Ignoranz der Politik gegenüber den Ärmsten

Dass die neue Bundesregierung aktuell keine Notwendigkeit sieht, die Regelsätze in der Grundsicherung an die gegenwärtige Hochpreisphase anzupassen, ist aus Sicht des Sozialverband Deutschland (SoVD) nicht nachvollziehbar. SoVD-Präsident Adolf Bauer zeigt sich besorgt:  “Es ist erschreckend, wie sich die Politik im Rahmen der aktuellen Antwort auf eine kleine Anfrage die aktuelle Situation der Grundsicherungsempfänger*innen schönredet. Dabei sind die Preise für Lebensmittel mit 4,8 Prozent zuletzt deutlich höher als die allgemeine Inflationsrate gestiegen, vor allem Gemüse ist im Vergleich zum Vorjahresmonat um 9 Prozent teurer geworden.“

Der SoVD weist darauf hin, dass viele Leistungsempfänger*innen zudem mit veralteten, stromfressenden Elektrogeräten und einer viel zu niedrigen Energiekostenpauschale klarkommen müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Betroffenen häufig in schlecht isolierten Wohnungen leben, in denen übermäßig viel geheizt werden muss. Damit liegen sie oft über dem, was der Gesetzgeber als „angemessen“ wertet und müssen das fehlende Geld an anderer Stelle einsparen. Und als wäre das nicht schlimm genug, sind viele Leistungsempfänger*innen auf ein Auto angewiesen, leiden also ebenso unter den erhöhten Benzinpreisen.

„Vor diesem Hintergrund von ‚keiner zusätzlichen Belastung‘ zu sprechen, wie es die Regierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke getan hat, zeugt von purer Ignoranz oder Realitätsverweigerung,“ so Adolf Bauer.

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Licht am Horizont

Licht am Horizont – aber der grundlegende Mut für Fortschrittsentscheidungen fehlt

„Wir sehen deutlich und erkennen an, dass sich die neue Koalition in sozial- und gesellschaftspolitischen Fragestellungen bewegt und auch Forderungen des SoVD mit auf ihre Agenda gesetzt hat. Licht am Horizont ist erkennbar, aber grundlegende Fortschrittsentscheidungen fehlen. Hierzu gehören unter anderem grundlegende Reformen für eine zukunftsfähige Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme – Stichwort Bürger*innenversicherung. Hier hat die neue Koalition nicht den Mut gehabt, voran zu schreiten. Das ist bedauerlich,“ so Bornhalm.

Auch im Bereich der Pflege bleibt die Ampel hinter den Forderungen des Sozialverbandes zurück: „Nur ein Prüfauftrag zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung hin zu einer Vollversicherung ist zu wenig. Gleiches gilt für den notwendigen Pflegebonus. Es ist gut und richtig, diesen zu zahlen. Aber zugleich auch den Steuerfreibetrag auf 3.000 Euro zu deckeln ist das falsche Signal an die Pflegekräfte in der heutigen Zeit“, so der SoVD-Landeschef.

Bornhalm hob die Einführung einer eigenen Kindergrundsicherung, die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro und die Ablösung von „Hartz IV“ hin zu einem Bürgergeld als positive Entscheidungen hervor. „Das sind zumindest kleine Beiträge gegen die vorherrschende Kinder- und Altersarmut in unserem Land. Aber auch diese Projekte sind nur Teilmaßnahmen für die Bekämpfung von Armut in unserer Gesellschaft.“

Abschließend sagte der SoVD-Landesvorsitzende:

„Die Ausgestaltung aller Vorschläge und Maßnahmen werden wir aufmerksam beobachten und begleiten. Der SoVD wird auch weiterhin die starke Stimme im Norden für die sozial- und wirtschaftlich benachteiligten Menschen sein.“

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Koalitionsvertrag steht

Koalitionsvertrag steht – jetzt beginnt die Arbeit erst!​

Berlin. Erst bis Weihnachten – dann bis Nikolaus – sollte der Koalitionsvertrag stehen. Einen Monat vor Heiligabend haben die Ampelpartner ihn nun heute öffentlich gemacht. SoVD-Präsident Adolf Bauer: „Es ist gut, dass es jetzt bald nicht mehr um Verhandlungen geht, sondern um Regierungsarbeit. Denn es warten riesige Aufgaben auf die drei Koalitionäre. Allen voran steht dabei selbstverständlich die Bewältigung der Coronakrise, das Überwinden der Folgen der Pandemie und der Klimawandel.“


Aber der SoVD Präsident weist auch auf drängende Probleme im sozialpolitischen Bereich hin. „Einiges ist bei der Groko liegengeblieben, anderes coronabedingt zurückgestellt worden. Auf vielen Feldern muss daher jetzt schnell gehandelt werden – so etwa bei der Rente, der Krankenversicherung, der Pflege und der Bekämpfung der Armut. Gleiches gilt für die Gleichstellung, dem Engagement für Kinder und Jugendliche sowie die Behindertenpolitik. All dies sind wichtige Aufgaben, deren Lösung auch der weiteren Spaltung unserer Gesellschaft entgegenwirken müssen“, so Adolf Bauer.

Zum Vertrag konkret sagt Adolf Bauer: „Mit der Anhebung des Mindestlohns, der bürgernahen und bürgerfreundlicheren Ausgestaltung des Sozialstaats, der Einführung einer Kindergrundsicherung, der Stärkung der professionellen Pflege oder den Anstrengungen zu bezahlbaren Wohnraum haben sich die Koalitionsverhandelnden richtige und wichtige Schritte vorgenommen. Bei manchen Vorhaben, wie etwa dem Bürgergeld, muss sich noch zeigen, ob eine deutliche Anhebung der Grundsicherung auf ein menschwürdiges Niveau von den Koalitionären in spe gewollt ist und umgesetzt wird. Große Fehler sind aus SoVD-Sicht der Einstieg in die Teilkapitaldeckung der gesetzlichen Rente und der Ausbau der Minijobs. Außerdem fehlen wichtige Maßnahmen zur gerechteren Lastentragung in unserem Land, wie etwa ein höherer Spitzensteuersatz oder die Wiedereinführung der Vermögenssteuer.“

Der SoVD hat dazu ein 100-Tage-Programm für die neue Regierung aufgesetzt, das Sie HIER nachlesen können.

V.i.S.d.P.: Peter-Michael Zernechel

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EM-Rente: Kennen Sie die 5-5-3-Regel?

EM-Rente: Kennen Sie die 5-5-3-Regel?

23.11.2021

Fast jede zweite Erwerbsminderungsrente in Deutschland wird abgelehnt. Warum? Vor allem weil die gesundheitlichen Voraussetzungen extrem schwer zu erfüllen sind. Doch was genau bedeutet das konkret?
Einfach merken lässt sich das mit der 5-5-3-Regel.

em-rente

Über 70 Prozent aller abgelehnten Anträge erfüllen laut Daten der Deutschen Rentenversicherung nicht die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen. Allein im vergangenen Jahr waren das mehr als 100.000. Weit dahinter werden die weiteren Gründe angeführt: Mangelnde Mitwirkung und die gute alte Wartezeit.

In diesem Beitrag möchten wir uns nicht mit den gesundheitlichen Aspekten für eine Erwerbsminderungsrente beschäftigten. Wenn Sie hierüber mehr erfahren möchten, finden Sie in unserem Blog zahlreiche weitere Artikel – zum Beispiel diesen hier über den Termin beim Gutachter.

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Fast jeder zweite Antrag zur EM-Rente wurde 2020 abgelehnt

Fünf. Fünf. Drei.

Im heutigen Beitrag geht es um die andere Seite der Voraussetzungen zur Erwerbsminderungsrente. Um die versicherungsrechtlichen Aspekte.

Bis auf wenige Ausnahmen – dazu gleich mehr – müssen Sie nämlich die 5-5-3-Regel einhalten. Sonst bekommen Sie keine „Frührente“. Auch nicht, wenn jeder Arzt auf der Welt Ihnen bescheinigt, dass Sie überhaupt nicht mehr arbeiten können.

1 Sie müssen mindestens fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein.
2 Innerhalb der letzten fünf Jahre benötigen Sie zudem 36 Monate Pflichtversicherungszeit.

Was heißt das nun konkret?

Stichtag ist immer der Beginn einer Erwerbsminderung. Diese wird von einem Gutachter der Deutschen Rentenversicherung festgestellt. Es geht also nicht unbedingt um den Tag, an dem Sie Ihre Rente beantragt haben.

Willy (55) aus Sankt Peter-Ording beantragt am 16.5.2021 eine Erwerbsminderungsrente. Nach einigen Monaten erhält er den Bescheid der DRV: Volle Erwerbsminderung, und zwar rückwirkend ab dem 01.11.2020.

Stichtag für das Anwenden der 5-5-3-Regel ist also der 01.11.2020.

Wenn wir beim oben dargestellten Beispiel bleiben, muss Willy für die Auszahlung seiner Rente zwei Voraussetzungen erfüllen. Er muss zum einen fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung gemeldet sein. Insgesamt, seit der ersten Erfassung. In Willys Fall kann das zum Beispiel der Beginn seiner Ausbildung vor rund 40 Jahren sein.

Zum zweiten ist der Blick auf die letzten fünf Jahre vor dem Beginn der Erwerbsminderung entscheidend. Der Rententräger schaut also ab dem 01.11.2020 rückwärts – auf die Zeit bis zum 30.10.2015. Wurden in diesem Zeitfenster mindestens 36 Monate (also drei Jahre) Pflichtbeiträge eingezahlt? In der Regel erfolgt das über Ihre Arbeit, manchmal auch über den Bezug von Krankengeld, ALG I nach der Aussteuerung oder einen Minijob.

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Neben den „rentenrechtlichen“ müssen Sie auch die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen


5-5-3 – sei dabei!

Nur wenn Sie Ihre 36 Kalendermonate zusammenbekommen, gibt es die Erwerbsminderungsrente. Doch wie so oft im Sozialrecht existieren diverse Ausnahmen, die Ihnen das eine oder andere Schlupfloch bieten. Zum Beispiel verlängert der Bezug von „Hartz IV“ den 5-Jahres-Zeitraum, so dass Ihnen die Zeit beim Jobcenter keinen Strich durch die Rechnung macht.

In diesem Fall könnte man also von einer 5-x-3-Regel sprechen – wobei das x für eine Variable steht, in die verschiedene Jahreszahlen eingetragen werden können. Erforderlich bliebe also die allgemeine fünfjährige Versicherungszeit sowie 36 Monate mit Pflichtbeiträgen – aber nicht unbedingt in den letzen fünf Jahren.

Darüber hinaus gibt es einige weitere Ausnahmen, die vor allem für junge Menschen von Bedeutung sind. Die 5-5-3-Regel findet keine Anwendung, wenn …

Weitere Details zu den hier aufgeführten Ausnahmen finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit

Nur knapp 20 Prozent aller Anträge, die im Jahr 2020 abgelehnt wurden, scheiterten an der nicht erfüllten Wartezeit. Die meisten Menschen können – zumindest nach Auffassung der DRV – immer noch mehr als drei Stunden am Tag arbeiten und erhalten deswegen keine EM-Rente.

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Glinde feiert Sommerfest

Glinde feiert Sommerfest

Der Ortsverband Glinde feierte ein Sommerfest unter dem Motto „Die Musik kommt – die Tanzparty kann beginnen!“ Mehr als 80 Besucher fanden den Weg ins Bürgerhaus Glinde, um Deutsche Schlager der 60er Jahre zu erleben und Erinnerungen an Bill Ramsey, Heidi Brühl, Peter Kraus und viele andere zu wecken. Es war ein fröhliches Fest bei Kaffee und Kuchen und einer leckeren Erdbeerbowle. Wir hatten den Musikservice-Nord Ralf Reisberg eingeladen, der für die tolle Stimmung sorgte und unsere Gäste glücklich nach Haus gingen ließ.

Glinde / 21.06.2021

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Farbenfrohe Primeln

Bild v.l.n.r. Manuela Fick 1. Vors. & Annekatrin Middeldorf 2. Vors.

Farbenfroh in den Frühling

Der SoVD Ortsverband Zarpen möchte seine Mitglieder mit farbenfrohen Primeln in den Frühling begleiten. Raus aus der trüben Jahreszeit, Sonne und Kraft tanken um diese schwierige Zeit auch mit kleinen Freuden zu überstehen. Dafür wurden fleißig Primeln verpackt, versehen mit aufmunternden Worten, die dann an der Haustür abgegeben wurden. So konnten wir zu den Menschen weiterhin persönlichen Kontakt halten und mehr über ihre Sorgen und Nöte erfahren. Viele fühlen sich allein gelassen in ihrer Welt die sich so sehr verändert hat. Umso mehr  benötigen viele Menschen die Unterstützung von jedem von uns. 

Zarpen/ 19.02.2021

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In schwierigen Zeiten – Gutes tun

In schwierigen Zeiten – Gutes tun

Der SoVD Ortsverband Zarpen möchte in diesen schwierigen Zeiten der Corona Pandemie seine Mitgliedern ein Lächeln ins Gesicht zaubern. Aufgrund der Pandemie mussten in diesem Jahr alle Veranstaltungen ausfallen. Weil wir nicht den persönlichen Kontakt unserer Mitglieder verlieren möchten, haben wir 160 vorweihnachtliche Überraschungstüten gepackt und werden diese persönlich an alle verteilen. Unser Ziel ist es Menschen die einsam, krank, mit Behinderung und ausgegrenzt sind, mitzunehmen in eine soziale und solidarische Gemeinschaft.
Wir möchten möglichst viele Menschen aus verschiedenen Altersgruppen und mit unterschiedlichen Interessen zusammen bringen und unterstützende Angebote anbieten, die für jeden interessant sind. Kontakte halten und stets als Ansprechpartner zur Seite zu stehen.
„Nah bei den Menschen“ sein  ist unser Motto. Unterstützen und helfen durch ein aktives Miteinander.
Wir würden uns wünschen, dass die Menschen in schwierigen Zeiten zusammen halten, sich unterstützen und anderen Empathie entgegen bringen. Sozial und solidarisch sein in schwierigen Zeiten.

Wir wünschen allen eine schöne Advents- und Weihnachtszeit und bleiben sie gesund.

Zarpen / 19.11.2020

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Patientenverfügung erstellen – die wichtigsten Fragen und Antworten

Patientenverfügung erstellen – die wichtigsten Fragen und Antworten

07.05.2020

Eine Patientenverfügung zu erstellen, ist nicht kompliziert. Das ist die wichtigste Botschaft, die Sie nach dem Lesen dieses Beitrags verinnerlichen sollten. Es gibt nur wenige Aspekte, bei denen Sie tatsächlich etwas falsch machen können. Der Grund, warum viele Menschen das Thema Patientenverfügung immer weiter aufschieben, ist ein anderer. Denn es ist einfach unangenehm, sich den wichtigsten Fragen rund um die Selbstbestimmung zu stellen.

Bildquelle: SoVD

Seit bald neun Jahren arbeite ich für den Sozialverband Schleswig-Holstein. In dieser Zeit habe ich unzählige Vorträge rund um Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gehalten. Was mir dabei aufgefallen ist? Erstens sind die Fragen der Menschen an jedem Ort sehr ähnlich. Und zweitens wissen viele bereits so viel über die Patientenverfügung, dass sie das Thema eigentlich schon hätten abschließen können.

Das Wichtigste in Kürze:

1 Warum Sie sich überhaupt mit der Patientenverfügung beschäftigen sollten
2 Patientenverfügung selbst formulieren oder Vorlage verwenden?
3 Wer hilft mir dabei, die Patientenverfügung zu erstellen?
4 Mit welchen Kosten muss ich für meine Patientenverfügung rechnen?
5 In welchem Alter sollte ich mich um das Thema Selbstbestimmung kümmern?
6 Was ist besser? Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?
7 Corona: Ist meine Patientenverfügung noch aktuell?
8 Wann muss ich mit der Patientenverfügung zum Notar?

Warum Sie sich überhaupt mit der Patientenverfügung beschäftigen sollten

Szenarien in der Zukunft bei Ihnen eintreten könnten: Eine langsam aber stetig verlaufende Demenz, die Sie irgendwann komplett unselbstständig werden lässt; die klassische Krebserkrankung, die ab einem gewissen Zeitpunkt einfach „austherapiert“ ist; oder ein unvorhersehbarer Unfall, bei dem Sie von einer auf die andere Minute Ihre Selbstbestimmung verlieren.

Drei Situationen, die zumindest theoretisch jeden von uns treffen können. In der Patientenverfügung formulieren Sie, was Ärzte und Pflegekräfte in diesen Szenarien mit Ihnen machen sollen. Sie beschreiben, welche Behandlungen Sie sich wünschen. Für Situation A, B oder C. Sie geben vor, was auf gar keinen Fall angewendet werden darf. Beispielsweise Maßnahmen zur Wiederbelebung oder eine künstliche Ernährung.

Warum sollten Sie sich diese Mühe machen? Es geht hier um die theoretische Gefahr, dass Sie sich nach einer Krankheit oder einem Unfall nicht mehr selbst äußern können. Stellen Sie sich vor, Sie liegen in einem Krankenhaus und bekommen mit, wie zwei Ärzte darüber sprechen, Sie in den nächsten Minuten invasiv zu beatmen. Gleichzeitig schmerzt Ihr Rücken, doch Sie haben keine Chance, auf sich aufmerksam zu machen.

Mit der Patientenverfügung geben Sie zumindest eine Richtung vor, wie in der jeweiligen Situation mit Ihnen verfahren werden soll. Je konkreter Sie sind, desto genauer kann man Ihren Wünschen auch entsprechen.

Patientenverfügung selbst formulieren oder Vorlage verwenden?

Die meisten Menschen tun sich schwer damit, eine Patientenverfügung zu erstellen. Das Hauptproblem ist meist der Anfang. Wie sollte man beginnen? Worauf muss man dabei achten? Um es gleich vorweg zu nehmen: Den einen Königsweg für die perfekte Patientenverfügung gibt es nicht. Vielmehr existieren drei grobe Richtungen, die Sie einschlagen können.

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Selbst schreiben

Wenn Sie sich eingelesen haben und klare Vorstellungen davon haben, was Sie formulieren möchten, können Sie Ihre Patientenverfügung selbst schreiben. Wir raten beim Sozialverband davon ab, dieses Unterfangen komplett ohne Vorlagen anzugehen. Sonst laufen Sie unter Umständen Gefahr, wichtige Punkte aus den Augen zu verlieren. Aus diesem Grund gibt es zahlreiche kostenlose Ratgeber, aus denen Sie Textbausteine für Ihre Patientenverfügung verwenden können. Die seriöseste Quelle ist wohl die Vorlage des Bundesjustizministeriums. Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Publikationen, unter anderem auch vom SoVD.

Der größte Vorteil dieser Herangehensweise ist, dass Ihre Patientenverfügung auf diese Weise sehr individuell ausfallen wird. In den letzten Jahren hat es zu diesem Aspekt immer wieder Gerichtsurteile gegeben. In der Regel gaben die Richter in ihren Urteilen vor, dass eine Patientenverfügung so konkret und individuell wie möglich auszusehen hat. Dieser Forderung kommen Sie mit der eigenen Formulierung in jedem Fall nach.

Viele Menschen empfinden diesen Weg dagegen als nachteilig. Das eigene Formulieren sei zu kompliziert, daher wünschen sich viele Betroffene ein Konzept, bei dem sie mehr an die Hand genommen werden.

Patientenverfügung mithilfe einer Vorlage erstellen

Als Alternative können Sie daher eine Vorlage verwenden. Im Internet kursieren viele kostenlose Vordrucke, von denen eine große Zahl verwendet werden kann. Trotzdem besteht die Gefahr, dass Sie hier daneben greifen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, kostenpflichtige Modelle zum Erstellen Ihres Formulars zu nutzen. Ein solcher Service geht bei rund 30 Euro los. Mit Aufpreis können Sie zusätzliche Optionen dazubuchen, zum Beispiel das Hochladen Ihrer Patientenverfügung in ein Vorsorgeregister im Internet.

Patientenverfügung von jemand anderem erstellen lassen

Vielleicht fühlen Sie sich besser aufgehoben, wenn Sie Ihre Wünsche und Nöte gegenüber einem Experten äußern. Die eigentliche Arbeit – also das rechtssichere Formulieren – übernimmt dann der Profi. Dies kann ein Rechtsanwalt oder Notar sein. Eine gute Alternative sind zudem die Verbraucherzentralen, in einigen Bundesländern auch der Sozialverband (aber nicht bei uns in Schleswig-Holstein).

Diese Variante spricht sicherlich einen großen Teil der Menschen an, zumal Beratung und Erstellung Ihrer Patientenverfügung bei einer Person zusammenkommen. Wer darüber hinaus schon immer Schwierigkeiten hatte, offizielle Schriftstücke aufzusetzen, fährt mit dieser Option sicherlich am besten.

Nachteilig ist nur der im Vergleich höhere Preis. Eine professionelle Beratung kostet auf jeden Fall einen dreistelligen Betrag. Je nachdem, was Sie alles „dazubuchen“, kann es auch deutlich teurer werden.

Wer hilft mir dabei, die Patientenverfügung zu erstellen?

Auch wenn Sie selbst formulieren möchten – es kann sinnvoll sein, den Entwurf Ihrer Patientenverfügung noch einmal von einem Fachmann ansehen zu lassen. Wer also nicht zum Rechtsanwalt geht oder die Dokumente bei der Verbraucherzentrale anfertigen lässt, kann offene Fragen mit einer anderen Person klären. Die erste Wahl ist hier immer der Hausarzt.

Haben Sie immer vor Augen, dass die Patientenverfügung im Kern ein medizinisches Dokument ist. Im Großen und Ganzen richten Sie sich an Ärzte oder das Pflegepersonal. Wenn Sie also eine ehrliche und fundierte Meinung zu Ihrem Entwurf suchen, ist Ihr Hausarzt die beste Adresse. Ob dieser Ihnen tatsächlich hilft, steht jedoch auf einem anderen Blatt. Nicht jeder Arzt nimmt sich die Zeit, eine Patientenverfügung im Detail zu besprechen. Und falls doch, ist es völlig legitim, wenn die Praxis Ihnen diese Leistung in Rechnung stellt. Denn ein Gespräch zur Patientenverfügung ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung abgebildet.

Neben dem Hausarzt steht Ihnen außerdem die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) zur Verfügung. Diese Organisation bietet ihren Service tatsächlich kostenfrei an. Online, per Telefon und in einigen Städten auch persönlich.

Zur Qualität dieses Angebotes kann ich persönlich keine Aussage treffen. Im Rahmen meiner vielen Vorträge habe ich innerhalb der letzten Jahre mit niemandem gesprochen, der die UPD mit Fragen zur Patientenverfügung aufgesucht hat. Alle Erfahrungsberichte dazu stammen aus einer Zeit, als die UPD noch unter der Schirmherrschaft der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein stand. Über den Austausch mit Hausärzten weiß ich dagegen nur Gutes zu berichten. Viele Menschen, die ich kennengelernt habe, erzählen von einfühlsamen Gesprächen mit ihrem Arzt. In vielen Fällen sogar kostenlos. Wenngleich ich auch immer wieder höre, dass Ärzte eine Beratung zur Patientenverfügung aus Kapazitätsgründen ablehnen.

Mit welchen Kosten muss ich für meine Patientenverfügung rechnen?

Wenn Sie guten Mutes sind, Ihre Patientenverfügung mithilfe eines kostenlosen Ratgebers im Internet zu formulieren – dann müssen Sie für dieses wichtige Dokument keinen Cent auf den Tisch legen. Als Faustformel kann man sagen: Je mehr Unterstützung Sie bei der Anfertigung benötigen, desto teurer wird es.

Die im Internet präsenten Portale bieten ihre Leistungen meist zu einem niedrigen zweistelligen Einstiegspreis an. Dafür bekommen Sie allerdings nicht viel mehr als eine recht standardisierte Patientenverfügung – ohne persönliche Beratung. Am meisten schlägt selbstverständlich der Stundensatz eines Experten zu Buche. Wenn Sie zum Rechtsanwalt gehen, fällt für eine individuelle Patientenverfügung mindestens ein dreistelliges Honorar an.

In welchem Alter sollte ich mich um das Thema Selbstbestimmung kümmern?

Es ist ganz natürlich, dass sich die meisten Menschen erst jenseits der 50 um Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht kümmern. In einem Alter also, in dem man möglicherweise bereits erleben musste, wie die eigenen Eltern schwer erkrankt sind und vielleicht sogar eine Betreuung benötigten.

Wenn Sie jedoch genauer über diesen Punkt nachdenken, werden Sie schnell feststellen, wie leichtsinnig ein solcher Ansatz ist. Freilich – Demenz ist bei Dreißigjährigen extrem selten und auch die meisten Krebserkrankungen treten in der Regel im höheren Alter auf. Ein schwerer Unfall kann hingegen noch am gleichen Tag das Schicksal verändern. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir beim Sozialverband tatsächlich jedem Erwachsenen die Patientenverfügung.


Bis zum 18. Geburtstag sind Ihre Eltern automatisch mit im Boot, wenn es um medizinische Fragen geht. Doch sobald Sie volljährig sind, sollten Sie sich um Ihre Selbstbestimmung kümmern. Mit Patientenverfügung und im Idealfall auch einer Vorsorgevollmacht.

Was ist besser? Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Sie müssen keine Entscheidung zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung treffen. Es geht vielmehr darum, beide Dokumente sinnvoll miteinander zu kombinieren. Um bei der Selbstbestimmung wirklich gut aufgestellt zu sein, gehört die Betreuung auf jeden Fall dazu.

Patientenverfuegung-und-Vorsorgevollmacht-oder-doch-lieber-mit-Betreuungsverfuegung

Eine Patientenverfügung sollte jeder Mensch in Deutschland erstellen. Ob diese mit Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kombiniert wird, ist eine Typfrage.

Eine Patientenverfügung sollte jeder Mensch in Deutschland erstellen. Ob diese mit Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kombiniert wird, ist eine Typfrage.
Zwar bleibt die Patientenverfügung das mächtigste Instrument Ihrer Selbstbestimmung. Im echten Leben können trotzdem Ereignisse eintreten, die Sie während des Formulierens nicht bedenken konnten. Vielleicht ist eine medizinische Situation eingetreten, die vorher so noch nicht bekannt war. Denken Sie an COVID-19. Manchmal liegt es am ärztlichen Personal. Auch wenn Ihre Patientenverfügung in der Sache eindeutig ist, wird im Krankenhaus nicht immer entsprechend gehandelt. In solch einer Situation ist es gut, wenn Sie über einen Fürsprecher verfügen.

Genau darum geht es bei der Vorsorgevollmacht. Mit diesem Dokument befähigen Sie eine Vertrauensperson, in Ihrem Namen Entscheidungen zu treffen. Um welche Aspekte es sich handeln soll, legen Sie allein fest. Für unser großes Thema Selbstbestimmung ist der medizinische Aspekt am wichtigsten. Entscheidungen werden nach Ihrem Ausfall jedoch auch in anderen Bereichen notwendig – auch finanzielle. All das lässt sich gut mit einer Vorsorgevollmacht lösen.

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

Wer Sie im Notfall betreuen soll, können Sie auch ohne Vollmacht bestimmen. Angenommen, Sie verfügen über keine Vorsorgevollmacht. Wenn nun offene Fragen über Ihr Leben im Raum stehen, wird sich ein Gericht dieser Sache annehmen müssen. Um die Fragen zu klären, muss ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden. Damit es sich bei dieser Person nicht um einen Fremden handelt – dieser Fall ist gar nicht so unwahrscheinlich – können Sie vorab mit einer Betreuungsverfügung tätig werden.

Die richtige Frage lautet also nicht: Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht? Sie müssen für sich klären, ob Sie Ihre Patientenverfügung durch eine Vollmacht oder die Betreuungsverfügung ergänzen möchten. Die Vollmacht lässt Ihren Vertrauenspersonen mehr Spielraum. Mit der Betreuungsverfügung können Sie ruhiger schlafen, denn hier gelten deutlich strengere Auflagen. Der gesetzliche Betreuer muss gegenüber dem Gericht Buch darüber führen, welche Maßnahmen er ergriffen hat.

Ob Sie sich beim Thema Betreuung für die Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung entscheiden, ist also vor allem eine Typfrage.

Corona: Ist meine Patientenverfügung noch aktuell?

Schon vor Corona-Zeiten haben alle seriösen Ratgeber empfohlen, die Patientenverfügung regelmäßig auf Herz und Nieren zu prüfen. Wenn Sie Ihre Dokumente etwa alle drei Jahre überprüfen, fahren Sie damit gut.

Vor dem Hintergrund der neuen Erkrankung COVID-19 hat dieser Aspekt noch einmal an Brisanz gewonnen. In zahlreichen Reportagen ist zu sehen, dass auch junge Menschen ohne ernsthafte Vorerkrankungen schwere Lungenentzündungen entwickeln können. In manchen Fällen haben Ärzte darauf mit verschiedenen Maßnahmen der künstlichen Beatmung reagiert – teilweise auch invasiv. Und dennoch überlebte nach einer britischen Studie nur jeder dritte Patient.

Doch muss Ihre Patientenverfügung aus diesem Grund angepasst werden? Die Meinungen gehen hier auseinander. Halten wir uns am besten an die Fakten. Bei der Patientenverfügung kommt es vor allem darauf an, möglichst konkret zu formulieren. Ein typischer Textbaustein zum Aspekt der künstlichen Beatmung lautet wie folgt:

“ … ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist …

Für eine solche Situation könnten Sie verfügen, dass

“ … [Sie sich] eine künstliche Beatmung [wünschen], falls dies mein Leben verlängern kann.“

Oder auch, dass

“ … keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.“

Diese Textbausteine stammen aus der Publikation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Man kann sich vorstellen, dass dieser Passus auch im Falle einer COVID-19-Erkrankung Anwendung finden müsste. Aber selbst wenn Sie in diesem Moment plötzlich lieber ganz anders entscheiden möchten – Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit widerrufen. Übrigens auch mündlich. Falls Sie also nach einer Infektion durch das neue Corona-Virus ins Krankenhaus kommen, würde hier in der Regel noch genügend Zeit bleiben, eine geplante Maßnahme zur künstlichen Beatmung mit dem Arzt zu besprechen.

Wann muss ich mit der Patientenverfügung zum Notar?

Gar nicht. Es gibt keinerlei Zwang, Ihre Patientenverfügung mithilfe eines Notars zu erstellen. Anders ist das unter bestimmten Umständen bei der Vorsorgevollmacht. Wenn Sie mit diesem Dokument auch Aspekte wie den möglichen Verkauf einer Immobilie regeln möchten, kommen Sie um den Notar nicht herum. Das ist bei der Patientenverfügung einfacher. Diese können Sie – wenn Sie es wünschen – komplett allein formulieren.

„Mit der Patientenverfügung allein müssen Sie nicht zum Notar. Wenn Sie das Dokument selbstständig formulieren, empfehlen wir allerdings, dass Sie Ihren Entwurf anschließend noch mit einem Experten besprechen. Eine gute Option ist zum Beispiel Ihr Hausarzt.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Fazit: Eine Patientenverfügung zu erstellen, ist nicht kompliziert – Sie müssen nur anfangen!

Es gibt wohl kaum einen Punkt, den so viele Menschen in Deutschland auf Ihrer To-Do-Liste haben. Dabei ist das Formulieren einer Patientenverfügung an sich kein Hexenwerk. Schon die Lektüre eines kompakten Ratgebers gibt Ihnen das Rüstzeug, damit Sie loslegen können. Ihren Entwurf können Sie anschließend mit jemandem erörtern, der sich in der Materie auskennt. Die beste Option ist ein Mediziner. Das größte Problem ist in der Regel, den Einstieg zu finden. Hier lautet der klare Tipp: Hinsetzen und anfangen. Dann wird es was mit der Patientenverfügung.

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Patientenverfügung erstellen – die wichtigsten Fragen und Antworten Weiterlesen »