Fahrt zu den Probsteier Korntagen
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Der SoVD Ortsverband Zarpen führte seine Mitglieder durch die schöne Probstei. Nach einem guten Mittagessen ging die Fahrt über die Dörfer um die eindrucksvollen Strohfiguren zu bewundern. Mit einer Führung ließen wir uns einige der 19 Strohfiguren erklären die jedes Jahr wechselnd in den Dörfern zu sehen sind. Die Rundfahrt endete am Museumsbahnhof in Schönberg, wo uns die Historie der Straßenbahn näher gebracht wurde. An der Endstation ging es weiter zum Café, wo uns Kaffee und Kuchen erwartete.
Der nächste Termin des SoVD Zarpen ist der BINGO Nachmittag am 07.10.2023 im Gemeindehaus in Heilshoop. Nach Kaffee und Kuchen spielen wir BINGO, halten mal wieder Klönschnack uns freuen uns über geheimnisvollen Preise.
Probstei / Zarpen / August 2023 / Pressemitteilung
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18.07.2023
Pflegebedürftige müssen im Schnitt über 2500 Euro im Monat zahlen. Der SoVD fordert die Einführung einer solidarischen Pflegevollversicherung.
Der Situation in der Pflege spitzt sich weiter zu: Plätze in Pflegeheimen sind schwer zu bekommen und bedeuten für Pflegebedürftige hohe Kosten. Laut aktuellen Zahlen vom Verband der Ersatzkassen bezahlen Bewohnende von Pflegeheimen im Juli im Durchschnitt 2548 Euro pro Monat. Das sind 140 Euro mehr als zum Jahresbeginn und sogar 400 Euro mehr als im Januar 2022.
Trotz der 2022 eingeführten Entlastungsbeiträge sind die Kosten zuletzt stark gestiegen und liegen nun häufig über dem Doppelten einer Durchschnittsrente. Aus eigener Tasche ist das für viele Pflegebedürftige kaum zu stemmen. Häufig sind sie dazu gezwungen, Ersparnisse aufzubrauchen, bevor sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen können.
Die Pflegeversicherung übernimmt lediglich einen Teil der Pflegekosten. Für Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen die Versicherten selbst aufkommen. Durch die steigenden Energiekosten und die überfälligen Lohnerhöhungen für Pflegekräfte sind die Summen zuletzt deutlich gestiegen.
Auch die leichte Erhöhung der Entlastungsbeiträge ab dem nächsten Jahr wird die Situation nicht grundlegend ändern. Denn auch diese gibt es nur für den Eigenanteil bei der Pflege, aber nicht weitere Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim.
Um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen und die Versicherten vor weiteren Kostensteigerungen zu schützen, fordert der SoVD den Ausbau zu einer solidarischen Pflegevollversicherung. In einem gemeinsamen Appell mit anderen Verbänden rief der SoVD Ende Juni zur Reform der Pflegeversicherung auf. Darin heißt es: „Eine langfristig wirksame, tragfähige und für alle verlässliche Lösung bietet einzig eine Vollversicherung in der Pflege: Wenn alle pflegebedingten Kosten künftig von der Pflegeversicherung übernommen und die Ausbildungskosten als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Steuermitteln finanziert würden – wie im Koalitionsvertrag vereinbart –, halbierten sich die von den Pflegeheimbewohner*innen selbst aufzubringenden Kosten.“
Die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier ergänzt: Es war ein Konstruktionsfehler, die Pflegeversicherung als Teilkostenversicherung auszugestalten. Wir brauchen endlich eine solidarische Pflegevollversicherung, die bedarfsgerecht alle pflegebedingten Kosten übernimmt.“ Die aktuelle Entwicklung zeigt einmal mehr die Dringlichkeit, hier politisch aktiv zu werden.
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Pflegekosten steigen Weiterlesen »
13.07.2023
Nach etwa eineinhalb Jahren Krankengeld werden Sie von der Krankenkasse „ausgesteuert“. Falls Sie nun weiterhin krank sind, erhalten Sie in aller Regel erst einmal Geld von der Arbeitsagentur. Doch was ist, wenn Sie nun akute gesundheitliche Probleme bekommen?
Über die sogenannte „Aussteuerung“ haben wir in diesem Blog bereits häufig informiert. Wichtige Beiträge finden Sie zum Beispiel zur berüchtigten Nahtlosigkeitsregelung oder über die Frage, ob ich mich nach dem Krankengeld weiter arbeitsunfähig schreiben lassen soll.
In diesem Beitrag geht es um ein ähnliches Problem: Die Nahtlosigkeitsregelung wurde bereits abgelehnt. Das bedeutet: Sie beziehen nun Arbeitslosengeld, ohne dass Sie beim Arbeitsamt als krank gemeldet sind. Und nun verschlechtert sich Ihre gesundheitliche Situation massiv? Worauf ist nun zu achten?
Zunächst einmal müssen wir klären, ob die gesundheitliche Verschlechterung auf eine alte oder neue Erkrankung zurückzuführen ist. Diese Frage ist deswegen entscheidend, weil die dazugehörige Antwort darüber bestimmt, welche Leistungen Ihnen nun zustehen.
Neue Erkrankung
Einfacher für Sie ist es tatsächlich, wenn wir es mit einer völlig neuen Krankheit zu tun haben. Vielleicht haben Sie aufgrund einer Krebserkrankung Krankengeld bezogen. Doch nach der Aussteuerung haben Sie sich das Bein gebrochen. Es besteht also offensichtlich kein Zusammenhang mit dem Krebs.
In diesem Fall kann sogar ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Allerdings nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des ersten Arztbesuchs wegen der neuen Erkrankung nicht arbeitsunfähig geschrieben waren.
Da wir uns nicht in der Nahtlosigkeitsregelung befinden, sollte dieser Fall bei Ihnen zutreffen. Und dann gibt es erneut bis zu eineinhalb Jahre Krankengeld.
Bisherige Erkrankung wird akut
Anders verhält es sich, wenn Sie nach der Aussteuerung ALG I beziehen und die schon bestehende Krankheit schlimmer wird. Noch einmal zur Erinnerung: Die Nahtlosigkeitsregelung greift nicht. Deswegen sind Sie auch nicht durchgehend krankgeschrieben, um überhaupt Arbeitslosengeld zu erhalten.
Nun hat sich Ihre bisherige Erkrankung jedoch so stark verschlimmert, dass Sie vielleicht ins Krankenhaus müssen. Wie gehen wir damit um?
„Wenn nach der Aussteuerung eine völlig neue Erkrankung hinzukommt, kann das zu einem neuen Anspruch auf eineinhalb Jahre Krankengeld führen. Aber nur unter ganz bestimmten Umständen.“
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Das ist ein echtes Dilemma. Obwohl Sie krank sind, dürfen Sie sich nicht dauerhaft krankschreiben lassen, sonst verlieren Sie den Anspruch auf ALG I und damit auch den Krankenversicherungsschutz. Krankengeld gibt es nicht mehr – da die dreijährige Blockfrist zu Ihrer Erkrankung noch läuft. Mehr dazu finden Sie im oben verlinkten Video.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten, die Ihnen noch bleiben. Die erste lässt sich nicht immer anwenden und hängt maßbeglich von Ihrer gesundheitlichen Verfassung ab. Wichtig ist, dass Sie nicht länger als sechs Wochen am Stück krankgeschrieben sind. Theoretisch könnten Sie sich also immer nur dann arbeitsunfähig schreiben lassen, wenn Sie im Krankenhaus sind. Und danach nicht mehr. Sie merken schon: Das ist keine konfortable Situation – und kann wirklich nur eine Notlösung sein. Lassen Sie sich hierzu unbedingt individuell beraten.
Falls das in Ihrer Lage nicht funktioniert, bleibt noch die Möglichkeit der Familienversicherung. Falls Ihr Ehepartner also in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert ist, können Sie über diesen Weg versichert werden. Sie bekommen nun also kein Arbeitslosengeld mehr, aber zumindest über die Krankenkasse müssen Sie sich keine Gedanken machen.
Falls auch das nicht geht, müssen Sie sich freiwillig in der GKV versichern.
Wichtig: Das alles gilt – wie oben bereits erwähnt – nur, wenn die Nahtlosigkeitsregelung nicht angewendet wird.
Fazit
Es ist eine wirklich schwierige Situation: Sie sind zwar krank – aber in den Augen der Arbeitsagentur nicht krank genug, um ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung zu erhalten. Demzufolge lassen Sie sich – trotz Krankheit – nicht weiter arbeitsunfähig schreiben.
Wenn es mit Ihrer Gesundheit nun rapide abwärts geht, kommt es darauf an, ob eine neue oder alte Erkrankung dahintersteckt. DIe komplett neue Krankheit ist in aller Regel von Vorteil, wenn es um Ihre finanzielle Versorgung geht. Macht die alte Krankheit Probleme, kann sich das schnell auf den Bezug des Arbeitslosengeldes auswirken.
In jedem Fall ist eine persönliche Beratung zu empfehlen. Damit Sie keine schwerwiegenden Fehler machen.
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Krank nach Aussteuerung Weiterlesen »
Der SoVD Ortsverband Zarpen hatte am 08.07.2023 sein Sommerfest. Alle Plätze waren ausgebucht und das Spanferkel war der kulinarische Höhepunkt. Bei bestem Wetter, gutem Essen und gekühlten Getränken wurden viele nette Gespräche geführt und eine Wiederholung ist geplant.
Sommerfest in Zarpen Weiterlesen »
Auf dem Ahrensburger Stadtfest war 3 Tage lang der „Bär“ los. Das galt auch für die beliebten SoVD – Rolandbären. Außerdem gab es viele Gespräche über den SoVD am Infostand des Ahrensburger SoVD Ortsverbandes. Der 1. Vorsitzende, Thomas Flemming, informierte mit seinem engagierten Team und konnte sich über 16 neue Mitglieder freuen, die direkt vor Ort in den Verband eintraten. Auch mit den Besuchern anderer SoVD- Ortsverbände fand bei bester Stimmung ein reger Austausch statt.
Ahrensburger Stadtfest Weiterlesen »
Der SoVD ist für seine Mitglieder da und unterstützt sie in sozialrechtlichen Angelegenheiten. In diesem Bereich finden Sie Service-Artikel zu aktuellen Themen und unseren Youtube Kanal mit interessanten Videos.
Alle Ausgaben von SoVD.TV und viele weitere Video-Inhalte des SoVD sind auch auf dem Youtube-Kanal des Verbandes abrufbar.
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Laden Sie sich hier den Mitgliedsantrag als PDF-Dokument herunter, füllen ihn aus und schicken ihn unterschrieben an uns zurück.
Wir freuen uns auf Sie!
Informatives für den Alltag Weiterlesen »
23.05.2023
Eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält man nur, wenn man dauerhaft nicht mehr arbeiten kann. Das ist erst einmal Fakt. Trotzdem ist es möglich, sich neben der Rente etwas dazu zu verdienen. Zumindest dann, wenn Sie auf einige Dinge achten.
Denn wer eine EM-Rente in voller Höhe bezieht, kann aus medizinischer Sicht nur noch bis zu drei Stunden am Tag arbeiten. Im Umkehrschluss bedeutet das: Weniger als drei Stunden geht immer. Wenn Sie das also gesundheitlich schaffen, dürfen Sie – auch mit voller Erwerbsminderungsrente – bis zu drei Stunden pro Tag einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
In der Regel funktioniert das gut im Rahmen eines Minijobs. Viele EM-Rentner verdienen sich etwas mit solchen Nebentätigkeiten hinzu. Es muss einfach gesundheitlich passen.
Umgekehrt gilt das gleiche: Sollten Sie zwar schon lange krank sein, aber immer noch einen „kleinen“ Nebenjob verrichten können – dann kann Ihnen auch in diesem Fall eine volle Rente wegen Erwerbsminderung gewährt werden. Wichtig sind eben die magischen drei Stunden. Wenn Sie mit Ihrer Erkrankung länger arbeiten können, gibt es keine EM-Rente.
Auf den Job, den Sie einmal gelernt bzw. zuletzt ausgeübt haben, kommt es dabei übrigens nicht an. Wichtig ist nur, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden pro Tag schaffen. Egal, was Sie vorher gemacht haben. Der Vollständigkeit halber muss für eine EM-Rente außerdem eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein. Hier sprechen wir vereinfacht von der 5-5-3-Regel.
Bis Ende 2022 mussten Sie höllisch aufpassen, durch Ihren Nebenjob nicht zu viel zu verdienen. Denn wenn das passierte, wurde die Rente zumindest anteilig gekürzt. Seit Anfang 2023 hat es hier jedoch eine wichtige Änderung gegeben. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann nur dann mit Ihrem Arbeitseinkommen verrechnet werden, wenn Sie mehr als 17.000 Euro im Jahr verdienen. Und das müssen Sie erst einmal schaffen, wenn Sie maximal drei Stunden pro Tag arbeiten können.
Es besteht also keinerlei Gefahr, aufgrund Ihres Minijobs den Anspruch auf die EM-Rente zu verlieren. Auch wenn diese nur befristet bewilligt wurde und Sie nun einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen müssen, ist der Nebenjob unproblematisch. Wichtig ist einzig und allein das sogenannte „Restleistungsvermögen“ – also die Frage, inwieweit Sie mit Ihrer Gesundheit überhaupt noch malochen können. Und hier gilt wie oben geschildert die magische Grenze von drei Stunden.
Auch die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen Erwerbsminderung steigt 2023 deutlich an.
Fazit
Sie beziehen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung? Dann können Sie ohne Probleme nebenbei arbeiten gehen. Maximal drei Stunden pro Tag und 15 Stunden in der Woche. Auch die Hinzuverdienstgrenze von mittlerweile über 17.000 Euro pro Jahr ist sehr „versichertenfreundlich“ ausgestaltet. Falls Sie am Tag zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, sind übrigens die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine halbe EM-Rente erfüllt. In diesem Fall können Sie natürlich auch bis zu sechs Stunden pro Tag einem Beruf nachgehen, ohne dass es Probleme gibt.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.
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Minijob bei EM-Rente Weiterlesen »
25.04.2023
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte benötigen Sie mindestens 45 Jahre Wartezeit. Sind die erfüllt, dürfen Sie bis zu zwei Jahre früher in die vorgezogene Rente – ohne Abschläge. Ist es darüber hinaus möglich, noch früher eine Altersrente zu beziehen? Dann mit Abzügen?
In Deutschland gibt es aktuell zwei Möglichkeiten, ohne Abschläge vorzeitig in die Altersrente zu gehen. Entweder haben Sie eine Schwerbehinderung und erfüllen die Wartezeit von 35 Jahren. Oder Sie bringen es ohne SB-Ausweis auf mindestens 45 Jahre in der Deutschen Rentenversicherung.
In diesem Beitrag soll es um die Variante nach 45 Versicherungsjahren gehen – also um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Wenn wir in die Statistik schauen, ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte die Rentenoption mit den höchsten Auszahlungen. Mit Abstand. Im Jahr 2021 waren es durchschnittlich 1427,06 Euro, die monatlich überwiesen wurden.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Zahlen betreffen nur „Neu-Renten“ im Jahr 2021
Doch dafür müssen Sie zunächst die Hürde mit 45 Versicherungsjahren überspringen. Die meisten Etappen aus Ihrem Lebenslauf zählen hier mit: Zeiten, in denen Sie angestellt waren, Kindererziehung, die Pflege von Angehörigen und auch – in aller Regel – der Bezug von Arbeitslosengeld I. Wenn Sie jedoch längere Zeit sehr krank waren und eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen mussten oder ausschließlich vom Jobcenter betreut wurden – dann werden diese Zeiten nicht bei den 45 Jahren angerechnet.
Wie genau der Versicherungsverlauf bei Ihnen aussieht, können Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung in Erfahrung bringen. Fordern Sie hierfür am besten eine aktuelle Rentenauskunft an.
Sobald Sie jedoch diese 45 Jahre „im Sack“ haben, können Sie zwei Jahre früher Ihre Altersrente beziehen. Und das ohne Abschläge.
Wann genau das dann ist, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. Falls Sie zum Beispiel 1964 oder später geboren wurden, könnten Sie mit 65 erstmals eine abschlagsfreie Rente beziehen.
Viele Mitglieder des SoVD treten jedoch mit folgender Frage an uns heran:
„Die 45 Jahre sind bereits erfüllt, ich möchte aber nicht bis zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze warten. Kann ich meine Altersrente auch früher beziehen? Ich wäre auch bereit, dafür Abschläge hinzunehmen.“
Und hier lautet die klare Antwort: Ja! Das ist möglich. Aber der Abschlag wird höher ausfallen, als Sie vermuten.
Das liegt daran, dass Sie die Varianten der vorgezogenen Altersrente nicht miteinander vermengen können. Die Rente nach 45 Versicherungsjahren beschert eine Rente ohne Abzug. Aber eben maximal zwei Jahre früher. Wenn Sie nun noch früher in den vorgezogenen Ruhestand wechseln möchten, geht das nur über die Altersrente für langjährig Versicherte.
Hier ist Ihr 63. Geburtstag der früheste Start. Aber mit einem Haken: Denn die Abschläge beginnen ab der Regelaltersgrenze.
Dazu ein Beispiel:
Wolfgang (63) ist Jahrgang 1961, er erfüllt bereits jetzt die 45-jährige Versicherungszeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Damit könnte er mit 64 und sechs Monaten eine abschlagsfreie Rente beziehen.
Doch Wolfgang möchte gern schon jetzt – mit 63 und sechs Monaten – in die Rente.
Das ist möglich. Doch dafür würde der Abschlag 10,8 Prozent betragen. 36 Monate x 0,3 Prozent. Warum? Weil Wolfgang für sein Vorhaben, mit 63 eineinhalb in die Rente zu gehen, die Altersrente für langjährig Versicherte wählen müsste. Und hier schlägt der Abzug ab der Regelaltersgrenze zu. In Wolfgangs Fall also ab 66 und sechs Monaten. Nicht bei 64 und sechs Monaten.
Nur wenn Sie eine aktuelle Schwerbehinderung haben, können Sie über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen solch einen Weg mit geringen Abzügen gehen: Zwei Jahre früher ohne Abschlag. Und darüber hinaus kostet jeder Monat 0,3 Prozent Abschlag. Nicht ab der Regelaltersgrenze, sondern ab der Schwelle, ab der Sie abschlagsfrei in die vorgezogene Rente kommen.
Bei der Rente nach 45 Versicherungsjahren ist das nicht möglich.
„Mit 45 Versicherungsjahren kommen Sie bis zu zwei Jahre früher in die abschlagsfreie Rente. Eher geht es nicht. Dann nur über die Altersrente für langjährig Versicherte mit sehr hohen Abzügen.“
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Fazit
Sobald Sie 45 Versicherungsjahre zusammen haben, erfüllen Sie das wichtigste Kriterium zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nun können Sie zwei Jahre früher in die abschlagsfreie Rente. Mehr geht nicht. Wenn Sie nicht so lange warten wollen, müssen Sie eine andere Rentenart wählen. Diese ist jedoch mit relativ hohen Abschlägen verbunden.
Eine wirklich gute Alternative gibt es nur, wenn Sie schwerbehindert sind. Oder Sie schieben den Rentenbezug über andere Optionen in die Zukunft. Etwa über den Bezug von Arbeitslosengeld.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.
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Früher als zwei Jahre vorher in Rente Weiterlesen »
21.03.2023
Seit acht Jahren bezieht Andreas Freund aus Ahrensburg eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. „Früher war ich beruflich immer auf der Überholspur. Habe sehr viel gearbeitet und nicht schlecht verdient. Erst als Küchenchef, später in der Versicherungsbranche.“ Doch dann kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Dauerhaft. Seitdem lebt er nach Abzug seiner Fixkosten von 240 Euro im Monat.
Schlimm genug. Doch was den 60-Jährigen besonders stört, sind die aktuellen Regeln zum Hinzuverdienst. Weil die Rente allein nicht zum Leben reicht, bezieht Andreas Freund zusätzlich die Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Ähnlich wie eine Aufstockung beim Jobcenter. Aber nur ähnlich. Denn beim Hinzuverdienst gibt es einen wichtigen Unterschied.
„Wenn ich jetzt einen Nebenjob machen würde, dürfte ich nur 30 Prozent des Lohns behalten. Den Rest bekommt das Sozialamt, so das SoVD-Mitglied aus Ahrensburg. „Wer hingegen Bürgergeld bezieht, darf die ersten 100 Euro eines Minijobs komplett in die eigene Tasche stecken. Das kann doch nicht richtig sein!“
Andreas Freund hat recht: Das neue Bürgergeld, früher „Hartz IV“, wird durch das Sozialgesetzbuch (SGB) II geregelt. Die Grundsicherung jedoch findet sich im SGB XII. Die Richtlinien zum Hinzuverdienst sind unterschiedlich – obwohl Empfängerinnen und Empfänger beider Leistungen ansonsten nach fast identischen Regeln behandelt werden. Die monatliche Geldleistung vom Amt zum Beispiel ist gleich hoch. „Genau das ist eine schreiende Ungerechtigkeit“, so Andreas Freund. „Es ist doch sonst alles gleich. Dieselben Kosten. Der eine darf, der andere nicht. Das kann doch nicht richtig sein!“
Auch der SoVD in Schleswig-Holstein hält die Regelung für nicht mehr zeitgemäß. „Wer Geld vom Amt bekommt und sich etwas dazu verdienen möchte, sollte dort Unterstützung finden“, so der SoVD-Landesvorsitzende Alfred Bornhalm. „Es ist nicht nachzuvollziehen, warum der eine im Jobcenter die ersten 100 Euro komplett behalten darf, der andere beim Sozialamt aber nur 30 Prozent. Die Politik muss das so schnell wie möglich ändern!“
Das wünscht sich Andreas Freund. Er sagt: „Am schlimmsten ist, dass ich durch meine Krankheit nicht mehr selbst für meinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Aber zumindest etwas hinzuverdienen – und das dann auch behalten, das würde ich gern.“
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„Das kann doch nicht richtig sein!“ Weiterlesen »
07.03.2023
Auf seiner außerordentlichen Bundesverbandstagung am 3. März unter dem Motto „Unser Weg in die Zukunft“ hat der SoVD-Bundesverband in Berlin Weichen gestellt. Die Delegierten sprachen sich mit klarem Votum für Strukturveränderungen aus.
Nachdem Michaela Engelmeier als neue Vorstandsvorsitzende des SoVD im September letzten Jahres hauptamtlich an die Spitze des Bundesverbandes kam, wurden jetzt die Voraussetzungen für eine Strukturreform im Verband getroffen, mit dem Ziel, die Bundesverbandsspitze zu professionalisieren. Künftig soll ein hauptamtlich geführter Vorstand das ehrenamtliche geführte Präsidium ersetzen.
Mit großer Mehrheit stimmten die Delegierten in Berlin einer dafür angepassten Verbandssatzung zu.
Bis zum Wirksamwerden der neuen Verbandssatzung im Herbst des Jahres ist der Landesvorsitzende des SoVD in Schleswig-Holstein Alfred Bornhalm ebenfalls mit ganz großer Mehrheit zum ehrenamtlichen Präsidenten des Bundesverbandes gewählt worden.
„Ich freue mich über die tatkräftige Unterstützung des neuen Kurses durch die Bundesverbandstagung. Jetzt sind die Weichen für die Zukunft gestellt. Als „Übergangspräsident“ will ich mit dafür sorgen, dass Kurs gehalten wird und die Reform bis zum Herbst des Jahres abgeschlossen werden kann“, so der neue Präsident.
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Weichen für die Zukunft des SoVD gestellt Weiterlesen »